rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt
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W O H N U N G S R E C H T<br />
Heizungs- und Thermostatventile in<br />
Wohnungseigentumsanlagen sind Gemeinschaftseigentum<br />
Die Beteiligten sind Miteigentümer einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Die Aufteilung<br />
des Grundstückseigentums und die Bildung von Sondereigentum ist erfolgt durch Teilungsvereinbarung.<br />
Dort heißt es unter § 2, das bestimmte Gegenstände zum Sondereigentum<br />
gehören, insbesondere: „5. Anlagen und Einrichtungen innerhalb in der im Sondereigentum<br />
stehenden Räume, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer<br />
dienen; danach stehen im Sondereigentum Öfen, Herde, ... Etagenheizungen,<br />
... sowie die Zu- und Ableitungen der Versorgungs- und Entwässerungsanlagen jeder Art<br />
von den Hauptsträngen an, soweit diese Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks<br />
i.S.d. §§ 93 bis 95 des BGB sind.“ In der Eigentumsversammlung vom 11.05.1999<br />
wurde unter Tagesordnungspunkt 7g Abs. 4 folgender Beschluss mehrheitlich gefasst: „...<br />
dass die Reparatur und der Austausch defekter Heizungsventile von jedem Eigentümer selbst<br />
veranlasst und die Kosten auch nicht von der Gemeinschaft übernommen werden.“ Die<br />
Beteiligten zu 1) haben beantragt, diesen Beschluss <strong>für</strong> ungültig zu erklären. Zur Begründung<br />
haben sie ausgeführt, dass Heizungsventile als Bestandteil der Heizungsanlage zwingend im<br />
Gemeinschaftseigentum stünden. Das AG hat dem Anfechtungsantrag stattgegeben. Die<br />
sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 81) blieben<br />
ohne Erfolg.<br />
OLG Hamm, Beschluss 06.03.2001 – 15 W 320/00, OLG Report 2001, 323<br />
§§ 5, 16 WEG<br />
Das LG hat zutreffend die Heizungsventile als zum Gemeinschaftseigentum zugehörig<br />
angesehen. Ob die Heizungs- oder Thermostatventile Sonder- oder Gemeinschaftseigentum<br />
sind, richtet sich nach § 5 Abs. 1, 2 WEG.<br />
I. Nach § 5 Abs. 1 WEG können die zu den im Sondereigentum stehenden Räume<br />
gehörenden Bestandteile des Gebäudes Gegenstand des Sondereigentums sein,<br />
wenn sie verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das gemeinschaftliche<br />
Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines<br />
anderen Miteigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt<br />
wird.<br />
OLG Hamm a.a.O., S. 324: „Es besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur<br />
Anbringung von Thermostatventilen an den Heizkörpern. Nach der Heizungsanlagen-<br />
VO (VO über energiesparende Brauchwasseranlagen – Heizungsanlagen-VO v.<br />
22.3.1994, BGBl. I S. 613) sind gem. § 7 Abs. 2 Heizungsanlagen mit selbsttätig wirkenden<br />
Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung, allgemein als Thermostatventile<br />
bezeichnet, auszustatten. Diese Verpflichtung galt und gilt auch <strong>für</strong> Heizungen in<br />
Eigentumswohnungsanlagen. ... Wenn danach die Wohnungseigentümer zur Anbringung<br />
verpflichtet sind, sind die Thermostatventile der rechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Verfügung des einzelnen Eigentümers entzogen. Der Einbau des Thermostatventils<br />
fällt unter den individuell durchsetzbaren Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung<br />
(vgl. Staudinger/Bub, WEG, 12. Aufl., § 21 Rz. 175, 178). Eine Beeinträchtigung<br />
dieses Anspruchs, der eine öffentlich-rechtliche Pflicht des einzelnen Wohnungseigentümers<br />
zugrunde liegt, stellt eine Beeinträchtigung eines auf Sondereigentum beruhenden<br />
Rechtes anderer Wohnungseigentümer dar, die über das nach § 14 Nr. 1 WEG<br />
unvermeidliche Maß hinausgeht (vgl. Bielefeld NZM 1998, 250; Bielefeld, Der<br />
JP JANUAR 2002