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rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt

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W O H N U N G S R E C H T<br />

Heizungs- und Thermostatventile in<br />

Wohnungseigentumsanlagen sind Gemeinschaftseigentum<br />

Die Beteiligten sind Miteigentümer einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Die Aufteilung<br />

des Grundstückseigentums und die Bildung von Sondereigentum ist erfolgt durch Teilungsvereinbarung.<br />

Dort heißt es unter § 2, das bestimmte Gegenstände zum Sondereigentum<br />

gehören, insbesondere: „5. Anlagen und Einrichtungen innerhalb in der im Sondereigentum<br />

stehenden Räume, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer<br />

dienen; danach stehen im Sondereigentum Öfen, Herde, ... Etagenheizungen,<br />

... sowie die Zu- und Ableitungen der Versorgungs- und Entwässerungsanlagen jeder Art<br />

von den Hauptsträngen an, soweit diese Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks<br />

i.S.d. §§ 93 bis 95 des BGB sind.“ In der Eigentumsversammlung vom 11.05.1999<br />

wurde unter Tagesordnungspunkt 7g Abs. 4 folgender Beschluss mehrheitlich gefasst: „...<br />

dass die Reparatur und der Austausch defekter Heizungsventile von jedem Eigentümer selbst<br />

veranlasst und die Kosten auch nicht von der Gemeinschaft übernommen werden.“ Die<br />

Beteiligten zu 1) haben beantragt, diesen Beschluss <strong>für</strong> ungültig zu erklären. Zur Begründung<br />

haben sie ausgeführt, dass Heizungsventile als Bestandteil der Heizungsanlage zwingend im<br />

Gemeinschaftseigentum stünden. Das AG hat dem Anfechtungsantrag stattgegeben. Die<br />

sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 81) blieben<br />

ohne Erfolg.<br />

OLG Hamm, Beschluss 06.03.2001 – 15 W 320/00, OLG Report 2001, 323<br />

§§ 5, 16 WEG<br />

Das LG hat zutreffend die Heizungsventile als zum Gemeinschaftseigentum zugehörig<br />

angesehen. Ob die Heizungs- oder Thermostatventile Sonder- oder Gemeinschaftseigentum<br />

sind, richtet sich nach § 5 Abs. 1, 2 WEG.<br />

I. Nach § 5 Abs. 1 WEG können die zu den im Sondereigentum stehenden Räume<br />

gehörenden Bestandteile des Gebäudes Gegenstand des Sondereigentums sein,<br />

wenn sie verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das gemeinschaftliche<br />

Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines<br />

anderen Miteigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt<br />

wird.<br />

OLG Hamm a.a.O., S. 324: „Es besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur<br />

Anbringung von Thermostatventilen an den Heizkörpern. Nach der Heizungsanlagen-<br />

VO (VO über energiesparende Brauchwasseranlagen – Heizungsanlagen-VO v.<br />

22.3.1994, BGBl. I S. 613) sind gem. § 7 Abs. 2 Heizungsanlagen mit selbsttätig wirkenden<br />

Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung, allgemein als Thermostatventile<br />

bezeichnet, auszustatten. Diese Verpflichtung galt und gilt auch <strong>für</strong> Heizungen in<br />

Eigentumswohnungsanlagen. ... Wenn danach die Wohnungseigentümer zur Anbringung<br />

verpflichtet sind, sind die Thermostatventile der rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Verfügung des einzelnen Eigentümers entzogen. Der Einbau des Thermostatventils<br />

fällt unter den individuell durchsetzbaren Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung<br />

(vgl. Staudinger/Bub, WEG, 12. Aufl., § 21 Rz. 175, 178). Eine Beeinträchtigung<br />

dieses Anspruchs, der eine öffentlich-rechtliche Pflicht des einzelnen Wohnungseigentümers<br />

zugrunde liegt, stellt eine Beeinträchtigung eines auf Sondereigentum beruhenden<br />

Rechtes anderer Wohnungseigentümer dar, die über das nach § 14 Nr. 1 WEG<br />

unvermeidliche Maß hinausgeht (vgl. Bielefeld NZM 1998, 250; Bielefeld, Der<br />

JP JANUAR 2002

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