rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt
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F A M I L I E N R E C H T<br />
willig im Rahmen der Möglichkeiten erbracht hatte, kommt der Senat zu dem<br />
Ergebnis, dass vertragliche Beziehungen zu B in Form eines Leihverhältnisses<br />
nicht bestanden. Ein Anspruch aus §§ 601 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 677, 683, 670 BGB<br />
scheidet daher aus.<br />
II. Ein Anspruch unmittelbar aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff.<br />
BGB scheitert schon daran, dass K bei Erbringung der Arbeitsleistungen nicht<br />
den Willen hatte, ein Geschäft des B zu führen, sondern im Interesse der Lebensgemeinschaft<br />
mit L und damit im eigenen Interesse die Wohnung zu renovieren<br />
und zu vergrößern. Eine Absicht, Aufwendungsersatz von B <strong>für</strong> diese Arbeiten<br />
zu verlangen, bestand nicht.<br />
III. Ansprüche aus dem Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzen<br />
voraus, dass ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen den Parteien, also B und<br />
K, bestanden hat, dessen Grundlage sich verändert hat. Da, wie zu Ziff. I. ausgeführt,<br />
kein solches Verhältnis bestand, scheiden Ansprüche aus WGG aus.<br />
IV. Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis oder wegen Verbindung und<br />
Vermischung gem. § 946 BGB sind nicht gegeben, da K zum einen eine von L<br />
abgeleitetes Nutzungsrecht hatte und zum anderen K nicht Eigentümer des eingebauten<br />
Materials war, da dieses von L erworben worden war.<br />
V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche könnten sich aus § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt.<br />
(Zweckverfehlung) ergeben.<br />
1. Das <strong>für</strong> diese Kondiktion erforderliche Leistungsverhältnis zwischen B und K<br />
ist nicht gegeben.<br />
OLG Hamm a.a.O., S. 316 f.: „Die Person des Leistenden und des Leistungsempfängers<br />
bestimmen sich in erster Linie nach den tatsächlichen Zweckvorstellungen<br />
des Leistungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung. Lässt<br />
sich eine übereinstimmende Vorstellung über die Person des Leistungsempfängers<br />
nicht feststellen, kommt es nicht auf den inneren Willen des die Leistung tatsächlich<br />
Erbringenden an, sondern auf die Sicht eines objektiven Zuwendungsempfängers<br />
(BGH NJW 1993, 1578). Vorliegend hatten die Parteien die gemeinsame Vorstellung,<br />
dass der Kläger seine Arbeitsleistung seiner Lebensgefährtin und nicht dem<br />
Beklagten erbrachte. ... L leistete ihren Beitrag zu ... (der nichtehelichen) Lebensgemeinschaft,<br />
indem sie im Wesentlichen die finanziellen Mittel <strong>für</strong> den Lebensunterhalt<br />
erwirtschaftete und zur Verfügung stelle ... Die Möglichkeit, im Hause des<br />
Beklagten zu wohnen, brachte ebenfalls L in die Gemeinschaft ein ... Sie finanzierte<br />
zudem den gesamten Ausbau der Wohnung mit ihren Mitteln. Wenn der Kläger<br />
dann seinerseits durch seine Arbeitsleistung zur Schaffung einer größeren und besseren<br />
Familienwohnung beitrug, erbrachte er aus Sicht der Beteiligten seinen Beitrag<br />
zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft und damit eine Leistung an L.“<br />
Schon am Merkmal der „Leistung“ scheitern mithin bereicherungsrechtliche<br />
Ansprüche des K.<br />
2. Zumindest ist mangels eines eigenständigen, im Verhältnis zu B verfolgten<br />
Leistungszwecks des K ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ausgeschlossen.<br />
JP JANUAR 2002 27