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Stadt Bad Driburg

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1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens EUR 0,00<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong> verfügt nicht über sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens.<br />

1.2.3.7 Bauten auf fremden Grund und Boden EUR 0,00<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong> ist nicht im Besitz von Bauten auf fremden Grund und Boden.<br />

1.2.3.8 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler EUR 0,00<br />

Gem. § 55 Abs. 3 GemHVO sind Kunstgegenstände in der Eröffnungsbilanz zu aktivieren, wenn sie<br />

für die Kulturpflege bedeutsam sind. Diese Vermögensgegenstände sind mit dem Versicherungswert<br />

zu bilanzieren, wenn hierfür eine Versicherung abgeschlossen worden ist.<br />

Es befinden sich keine Kunstgegenstände im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong>, die für die Kulturpflege<br />

bedeutsam sind.<br />

1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge EUR 1.310.678,79<br />

Maschinen EUR 102.490,19<br />

Unter diesem Bilanzposten sind alle technischen Maschinen und technischen Anlagen anzusetzen, die<br />

unmittelbar der Leistungserstellung dienen. Sie müssen als Vermögensgegenstände selbstständig<br />

bewertbar und nicht als fest mit dem Gebäude verbunden zu bewerten sein.<br />

Im Wesentlichen handelt es sich hier um Maschinen des Bauhofes.<br />

Als Zeitwert werden die tatsächlich gezahlten Anschaffungskosten abzüglich der aufgelaufenen<br />

Abschreibung angesetzt. Konnten die tatsächlich gezahlten Anschaffungskosten nicht mehr ermittelt<br />

werden, wurde der Wiederbeschaffungszeitwert abzüglich der bereits angelaufenen Abschreibung<br />

angesetzt.<br />

Hinsichtlich der Nutzungsdauer wurden die vom Innenministerium vorgegebenen Werte der<br />

Abschreibungstabelle zu Grunde gelegt. Die Restnutzungsdauer ergibt sich, indem von der<br />

Gesamtnutzungsdauer der bisherige Abschreibungszeitraum abgezogen wird.

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