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Stadt Bad Driburg

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2. Umlaufvermögen EUR 6.445.772,91<br />

Zum Umlaufvermögen zählen insbesondere die Vorräte, die Forderungen und sonstigen<br />

Vermögensgegenstände, die kurzfristigen Wertpapiere und die liquiden Mittel. Unter dem<br />

Umlaufvermögen werden auch die Grundstücke ausgewiesen, die bereits als Bau- oder<br />

Gewerbegrundstück zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren werden hier<br />

Grundstücke ausgewiesen, bei denen die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong> Erbbaurechte vergeben hat.<br />

2.1 Vorräte EUR 1.460.937,25<br />

2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren EUR 1.460.937,25<br />

Der Bestand von Streusalz am Bauhof wurde zum 31.12.2008 durch eine körperliche Inventur<br />

ermittelt und beträgt EUR 13.330,25.<br />

Des Weiteren wird der Gesamtwert des Grund und Bodens der Bau- und Gewerbegrundstücke<br />

ausgewiesen. Die Bau- und Gewerbegrundstücke werden unter dem Umlaufvermögen bilanziert, da<br />

sie nur kurzfristig im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong> verbleiben.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong> hat für mehrere Grundstücke ein Erbbaurecht vergeben. Vertraglich wurde<br />

jeweils ein jederzeitiges Vorkaufsrecht gegenüber den Erbbaurechtnehmen gewährt. Daher ist nicht<br />

davon auszugehen, dass die Grundstücke im dauerhaften Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong> verbleiben<br />

und sind somit im Umlaufvermögen auszuweisen.<br />

2.1.2 Geleistete Anzahlungen EUR 0,00<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong> hat keine Anzahlungen auf Vorräte getätigt.<br />

2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände EUR 829.359,93<br />

Forderungen stellen den geldlichen Gegenwert einer erbrachten Lieferung oder Leistung dar. Die<br />

Forderungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert Stichtagsbezogen zum 31.12.2008 bewertet und<br />

bilanziert.<br />

Die Forderungsbestände sind in dem als Anlage zur Eröffnungsbilanz vorgeschriebenen<br />

Forderungsspiegel (§ 53 Abs. 1 i.V.m. § 46 GemHVO) aufgeführt.

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