Stadt Bad Driburg
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2. Umlaufvermögen EUR 6.445.772,91<br />
Zum Umlaufvermögen zählen insbesondere die Vorräte, die Forderungen und sonstigen<br />
Vermögensgegenstände, die kurzfristigen Wertpapiere und die liquiden Mittel. Unter dem<br />
Umlaufvermögen werden auch die Grundstücke ausgewiesen, die bereits als Bau- oder<br />
Gewerbegrundstück zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren werden hier<br />
Grundstücke ausgewiesen, bei denen die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong> Erbbaurechte vergeben hat.<br />
2.1 Vorräte EUR 1.460.937,25<br />
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren EUR 1.460.937,25<br />
Der Bestand von Streusalz am Bauhof wurde zum 31.12.2008 durch eine körperliche Inventur<br />
ermittelt und beträgt EUR 13.330,25.<br />
Des Weiteren wird der Gesamtwert des Grund und Bodens der Bau- und Gewerbegrundstücke<br />
ausgewiesen. Die Bau- und Gewerbegrundstücke werden unter dem Umlaufvermögen bilanziert, da<br />
sie nur kurzfristig im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong> verbleiben.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong> hat für mehrere Grundstücke ein Erbbaurecht vergeben. Vertraglich wurde<br />
jeweils ein jederzeitiges Vorkaufsrecht gegenüber den Erbbaurechtnehmen gewährt. Daher ist nicht<br />
davon auszugehen, dass die Grundstücke im dauerhaften Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong> verbleiben<br />
und sind somit im Umlaufvermögen auszuweisen.<br />
2.1.2 Geleistete Anzahlungen EUR 0,00<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Driburg</strong> hat keine Anzahlungen auf Vorräte getätigt.<br />
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände EUR 829.359,93<br />
Forderungen stellen den geldlichen Gegenwert einer erbrachten Lieferung oder Leistung dar. Die<br />
Forderungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert Stichtagsbezogen zum 31.12.2008 bewertet und<br />
bilanziert.<br />
Die Forderungsbestände sind in dem als Anlage zur Eröffnungsbilanz vorgeschriebenen<br />
Forderungsspiegel (§ 53 Abs. 1 i.V.m. § 46 GemHVO) aufgeführt.