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WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />

«Alpung und Sömmerung» 1.1.2012<br />

5 Vermarktung der Produkte aus Knospe-<br />

Sömmerungsbetrieben inklusive Alpschweine<br />

Gemeinschaftlicher Weidegang<br />

<strong>Bio</strong>logische und nicht biologische Milchkühe auf der gleichen Vorsass, Maiensäss, Alp mit gemeinschaftlichem<br />

Weidegang: Die Weisung «Abwesenheit der Tiere vom Heimbetrieb» regelt die verschiedenen Alpungsvarianten<br />

und die entsprechenden Bestimmungen zum <strong>Bio</strong>status der Tiere und zur Deklaration der Produkte.<br />

Herkunft der Tiere<br />

Auf Knospe-Sömmerungsbetrieben müssen sämtliche, zum Betrieb gehörenden milchproduzierenden Tiere den<br />

<strong>Bio</strong>status haben, damit die Milchprodukte mit der Knospe ausgezeichnet werden dürfen.<br />

Für den Fall, dass auf einem Knospe-Sömmerungsbetrieb auch nicht biologische milchproduzierende Tiere gesömmert<br />

werden müssen, kann die MKA Ausnahmebewilligungen erteilen. Sämtliche Produkte müssen auf jeder Stufe<br />

(Kennzeichnung der Tiere, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Transport und Vermarktung) getrennt werden.<br />

Für die Vermarktung von Alpprodukten gilt immer der Status des Sömmerungsbetriebes. Der auf dem Sömmerungsbetrieb<br />

produzierte Käse muss mit einer Kaseinmarke versehen sein, auf welcher die Knospe gemäss der Weisung<br />

«Anforderungen zur Kennzeichnung von Produkten und Werbemitteln mit der Knospe» zu sehen ist.<br />

Alpschweine welche auf einem Knospe-Sömmerungsbetrieb gealpt werden, müssen biologischer Herkunft sein.<br />

6 Vermarktung der Produkte aus Nicht-Knospe-<br />

Sömmerungsbetrieben inklusive Alpschweine<br />

Angaben über die Möglichkeit, Produkte mit der Knospe auszuzeichnen, wenn Weideflächen zu einem Nicht-<br />

Knospe-Sömmerungsbetrieb gehören, werden in den Weisungen «Abwesenheit der Tiere vom Heimbetrieb» sowie<br />

«Hof- und Lohnverarbeitung, Handel und Direktvermarktung» gemacht.<br />

Knospe-Tiere sollen wenn möglich auf <strong>Bio</strong>sömmerungsbetrieben gesömmert werden. Ein Knospe-Betrieb kann<br />

seine Tiere auch auf nicht biologisch bewirtschafteten Alpen (gem. landw. Begriffsverordnung) sömmern lassen,<br />

wenn die entsprechenden Alpen die Anforderungen des Artikels 10, Absatz 1 der Sömmerungsbeitragsverordnung<br />

einhalten. Die so gesömmerten Tiere verlieren ihren <strong>Bio</strong>status nicht und das auf der Alp verzehrte Futter wird<br />

nicht zum nicht biologischen Futterzukauf zugerechnet. Lebende Tiere und Fleischprodukte dürfen nur unter der<br />

Knospe vermarktet werden, wenn das betreffende Tier vor und nach der Sömmerung auf einem Knospe-Betrieb<br />

gehalten worden ist.<br />

Wenn <strong>Bio</strong>ferkel auf einem Nichtbiosömmerungsbetrieb gealpt werden, verlieren diese Schweine ihren <strong>Bio</strong>status.<br />

Die vom Betrieb gelieferten Ferkel für die Sömmerung auf Nichtbioalpen können aus nicht biologischer Zuchtstammen.<br />

Die Rücknahme von Alpschweinen auf den Heimbetrieb, die auf einem Nicht-Knospe-Sömmerungsbetrieb<br />

gehalten wurden, ist möglich. Haltung und Fütterung auf dem Knospe-Betrieb müssen richtlinienkonform sein.<br />

Alpschweine nicht biologischer Herkunft dürfen nicht mit der Knospe bzw. mit dem Hinweis auf «bio» vermarktet<br />

werden.<br />

Weisung «Hof- und Lohnverarbeitung, Handel und Direktvermarktung»<br />

Weisung «Abwesenheit der Tiere vom Heimbetrieb»<br />

Weisung «Anforderungen zur Kennzeichnung von Produkten und Werbemitteln mit der Knospe»<br />

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