WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />
«Alpung und Sömmerung» 1.1.2012<br />
5 Vermarktung der Produkte aus Knospe-<br />
Sömmerungsbetrieben inklusive Alpschweine<br />
Gemeinschaftlicher Weidegang<br />
<strong>Bio</strong>logische und nicht biologische Milchkühe auf der gleichen Vorsass, Maiensäss, Alp mit gemeinschaftlichem<br />
Weidegang: Die Weisung «Abwesenheit der Tiere vom Heimbetrieb» regelt die verschiedenen Alpungsvarianten<br />
und die entsprechenden Bestimmungen zum <strong>Bio</strong>status der Tiere und zur Deklaration der Produkte.<br />
Herkunft der Tiere<br />
Auf Knospe-Sömmerungsbetrieben müssen sämtliche, zum Betrieb gehörenden milchproduzierenden Tiere den<br />
<strong>Bio</strong>status haben, damit die Milchprodukte mit der Knospe ausgezeichnet werden dürfen.<br />
Für den Fall, dass auf einem Knospe-Sömmerungsbetrieb auch nicht biologische milchproduzierende Tiere gesömmert<br />
werden müssen, kann die MKA Ausnahmebewilligungen erteilen. Sämtliche Produkte müssen auf jeder Stufe<br />
(Kennzeichnung der Tiere, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Transport und Vermarktung) getrennt werden.<br />
Für die Vermarktung von Alpprodukten gilt immer der Status des Sömmerungsbetriebes. Der auf dem Sömmerungsbetrieb<br />
produzierte Käse muss mit einer Kaseinmarke versehen sein, auf welcher die Knospe gemäss der Weisung<br />
«Anforderungen zur Kennzeichnung von Produkten und Werbemitteln mit der Knospe» zu sehen ist.<br />
Alpschweine welche auf einem Knospe-Sömmerungsbetrieb gealpt werden, müssen biologischer Herkunft sein.<br />
6 Vermarktung der Produkte aus Nicht-Knospe-<br />
Sömmerungsbetrieben inklusive Alpschweine<br />
Angaben über die Möglichkeit, Produkte mit der Knospe auszuzeichnen, wenn Weideflächen zu einem Nicht-<br />
Knospe-Sömmerungsbetrieb gehören, werden in den Weisungen «Abwesenheit der Tiere vom Heimbetrieb» sowie<br />
«Hof- und Lohnverarbeitung, Handel und Direktvermarktung» gemacht.<br />
Knospe-Tiere sollen wenn möglich auf <strong>Bio</strong>sömmerungsbetrieben gesömmert werden. Ein Knospe-Betrieb kann<br />
seine Tiere auch auf nicht biologisch bewirtschafteten Alpen (gem. landw. Begriffsverordnung) sömmern lassen,<br />
wenn die entsprechenden Alpen die Anforderungen des Artikels 10, Absatz 1 der Sömmerungsbeitragsverordnung<br />
einhalten. Die so gesömmerten Tiere verlieren ihren <strong>Bio</strong>status nicht und das auf der Alp verzehrte Futter wird<br />
nicht zum nicht biologischen Futterzukauf zugerechnet. Lebende Tiere und Fleischprodukte dürfen nur unter der<br />
Knospe vermarktet werden, wenn das betreffende Tier vor und nach der Sömmerung auf einem Knospe-Betrieb<br />
gehalten worden ist.<br />
Wenn <strong>Bio</strong>ferkel auf einem Nichtbiosömmerungsbetrieb gealpt werden, verlieren diese Schweine ihren <strong>Bio</strong>status.<br />
Die vom Betrieb gelieferten Ferkel für die Sömmerung auf Nichtbioalpen können aus nicht biologischer Zuchtstammen.<br />
Die Rücknahme von Alpschweinen auf den Heimbetrieb, die auf einem Nicht-Knospe-Sömmerungsbetrieb<br />
gehalten wurden, ist möglich. Haltung und Fütterung auf dem Knospe-Betrieb müssen richtlinienkonform sein.<br />
Alpschweine nicht biologischer Herkunft dürfen nicht mit der Knospe bzw. mit dem Hinweis auf «bio» vermarktet<br />
werden.<br />
Weisung «Hof- und Lohnverarbeitung, Handel und Direktvermarktung»<br />
Weisung «Abwesenheit der Tiere vom Heimbetrieb»<br />
Weisung «Anforderungen zur Kennzeichnung von Produkten und Werbemitteln mit der Knospe»<br />
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