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WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />

«Gesamtbetrieblichkeit (Betriebsdefinition für Knospe-Betriebe)» 1.1.2012<br />

7.1 Unselbständiger Nebenerwerb<br />

Definition: Lohnausweis durch Arbeitgeber, AHV wird von Arbeitgeber abgerechnet.<br />

Unselbständiger Nebenerwerb ist grundsätzlich uneingeschränkt möglich. (z. B. Mitarbeit in Landi, in Chemischer<br />

Industrie, Handelsvertretung von Pflanzenschutzmitteln oder Futtermitteln usw.). Eine Tätigkeit, die als selbständig<br />

Erwerbender nicht ausgeführt werden darf (Einsatz von nicht biokonformen Hilfsstoffen), darf auch nicht im Anstellungsverhältnis<br />

des Ehe- und Konkubinatspartner ausgeführt werden.<br />

7.2 Selbständiger Nebenerwerb<br />

Definition: Besteuerung als selbständig Erwerbend, eigene AHV Abrechnung.<br />

Selbständiger Nebenerwerb ist grundsätzlich möglich.<br />

7.2.1 Landwirtschaftsfremde Tätigkeiten<br />

Bei landwirtschaftsfremden Tätigkeiten bestehen keine Einschränkungen. Die Verarbeitung bzw. der Handel von<br />

nicht biologischen landwirtschaftlichen Produkten im Rahmen eines Nebenerwerbes auf dem Knospe-Betrieb ist<br />

möglich Die genauen Bedingungen werden in der Weisung «Hof- und Lohnverarbeitung, Handel und Direktvermarktung»<br />

geregelt.<br />

7.2.2 Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten<br />

Das Führen eines landw. Lohnunternehmens ist möglich, es dürfen jedoch keine im <strong>Bio</strong>landbau unerlaubten Hilfsstoffe<br />

appliziert werden. Ausnahme: Das Sähen im Lohn von gebeiztem Saatgut ist erlaubt, das Saatgut darf aber<br />

nicht auf dem Knospe-Betrieb gelagert und die Maschinen müssen ausserhalb des Knospe-Betriebes gereinigt<br />

werden.<br />

Der Handel mit nicht biologischen Tieren ist erlaubt, der Viehhandel muss vom Landwirtschaftsbetrieb getrennt sein<br />

(eigene TVD Nummer) und die Tiere dürfen nicht auf dem Knospe-Betrieb eingestallt werden.<br />

Landschaftsgärtnerei: Auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggeber dürfen nicht erlaubte Hilfsstoffe auf nicht<br />

landwirtschaftlich genutztem Gelände eingesetzt werden.<br />

8 Miete, Pacht und Nutzung<br />

Die Verpachtung von Boden und Wirtschaftsgebäuden an nicht Knospe-Betriebe (für landwirtschaftliche Nutzung)<br />

ist nur zulässig mit einem vom Kanton genehmigten Pachtvertrag. Die nicht Knospe-konforme Bewirtschaftung darf<br />

die Erkennbarkeit und Selbständigkeit des Knospe-Betriebes nicht beeinträchtigen d. h. die verpachteten Wirtschaftsgebäude<br />

dürfen nicht im oder unmittelbar um das Betriebszentrum liegen. Dies gilt auch für eine allfällige<br />

Abgabe im Baurecht von Boden oder Wirtschaftsgebäuden. Bienenhäuser fallen nicht unter diese Regelung, diese<br />

dürfen auch innerhalb des Betriebszentrums an nicht biologische Bewirtschafter vermietet werden.<br />

Die Vermietung von ganzen betriebseigenen Lager- oder Kühlräumen für die Lagerung von nicht biologischen landwirtschaftlichen<br />

Produkten ist möglich. Die vermieteten Räume müssen aber klar gekennzeichnet werden und der<br />

Kontrollstelle des <strong>Bio</strong>betriebes muss Zutritt zu diesen Räumen gewährt werden. Ein Lagerplatz für lose Futtermittel<br />

darf nur vermietet werden, wenn der Knospe-Betrieb für sich selber nicht die gleichen Futtermittel lagert.<br />

Produkte von Flächen, die nicht zur Betriebsfläche eines Knospe-Betriebes gehören, dürfen nicht mit der Knospe<br />

vermarktet werden (Ausnahme: Wildsammlung gemäss <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien und Weisung).<br />

Wird die Nutzung einer bestimmten Fläche oder Kultur vom Knospe-Betrieb an einen nicht biologischen Betrieb<br />

abgetreten, so bleibt die Betriebsleitung des Knospe-Betriebes trotzdem vollumfänglich verantwortlich für die<br />

Einhaltung der Richtlinien (z. B. Nutzung der Obstbäume auf Knospewiese durch nicht biologischen Pächter).<br />

Die Zupacht von bisher nicht biologisch bewirtschafteten Ställen (z. B. Geflügelställe) ist möglich, sofern eine klare<br />

räumliche Trennung vom Nicht-Knospe-Betrieb besteht, die anfallenden Arbeiten auch effektiv durch Arbeitskräfte<br />

des Knospe-Betriebes durchgeführt werden und klare rechtliche Verhältnisse bestehen (genehmigter Pachtvertrag,<br />

inkl. Auslauffläche).<br />

9 Beteiligungen<br />

Die Betriebsleitung eines Knospe-Betriebes darf keine leitende Funktion in einem nicht biologischen Landwirtschaftsbetrieb,<br />

einem gewerblichen Tierhaltungsbetrieb oder einem Teil eines nicht biologischen Betriebes innehaben<br />

(leitende Funktion definiert sich durch Mitspracherecht in betrieblichen Entscheidungen, finanziellen Kompetenzen<br />

oder ähnlichem).<br />

Die rein finanzielle Beteiligung der Betriebsleitung eines Knospe-Betriebes (z. B. Erbengemeinschaft, AG etc.) an<br />

einem nicht biologisch produzierenden Betrieb ist nicht untersagt.

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