WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />
«Abwesenheit der Tiere vom Heimbetrieb» 1.1.2012<br />
2 Ausgangslage<br />
<strong>Bio</strong>tiere werden zur Weidenutzung oft auf andere Betriebe verschoben. Solange alle beteiligten Betriebe nach<br />
<strong>Bio</strong>-Verordnung oder nach <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien bewirtschaftet werden, ist dies problemlos möglich. Dies soll auch<br />
die Regel sein. Vielfach bestehen aber jahrzehntelange Beziehungen mit Nichtbiobetrieben. Diese Beziehungen<br />
können nicht ohne weiteres aufgegeben werden, sei es wegen den Besitzverhältnissen oder aus anderen Gründen.<br />
In diesem Fall gibt es Unklarheiten betreffend Status der Tiere und Vermarktungsstatus der Produkte. Gemäss<br />
<strong>Bio</strong>-Verordnung Art. 15b behalten <strong>Bio</strong>tiere ihren Status, wenn die Sömmerung auf Betrieben erfolgt, welche die<br />
Anforderungen des 4. Abschnittes der Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV) einhalten. Generell kann gesagt<br />
werden, dass die heute gültigen gesetzlichen Bestimmungen bereits dafür sorgen, dass die Bewirtschaftung der<br />
Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden naturnah ist: Zugeführte N-Düngung ist verboten und Flächenbehandlung<br />
von Unkräutern ist bewilligungspflichtig. Die meisten Sömmerungsflächen werden extensiv bewirtschaftet.<br />
3 Bestimmungen<br />
Die Tabellen unter Kapitel 4 beschreiben die verschiedenen Formen der Betriebe und der Weidenutzung. Sie<br />
geben Auskunft über den Status der Tiere und den Vermarktungsstatus der Produkte.<br />
3.1 Folgende Voraussetzungen sind bei allen in dieser Weisung<br />
aufgezählten Varianten zu beachten<br />
< Die Tiere bleiben im Besitz des <strong>Bio</strong>betriebes und kehren auf diesen zurück.<br />
< Innerhalb der Währschaftsfrist (9 Tage) bei Verkauf dürfen die Tiere auf den <strong>Bio</strong>betrieb zurückkehren. Die Tiere<br />
behalten den Status, den sie vor dem Verlassen des <strong>Bio</strong>betriebes hatten.<br />
3.2 Geltungsbereich<br />
< In allen übrigen nicht aufgeführten Fällen verlieren die <strong>Bio</strong>tiere ihren Anerkennungsstatus.<br />
< Die Regelungen gelten sowohl für die Milchproduktion als auch für die Fleischproduktion.<br />
3.3 Tierverkehr<br />
< Sofern die Tiere auf Betriebe verstellt wurden, auf welchen die <strong>Bio</strong>vermarktung nicht zugelassen war, darf die<br />
Milch ab dem Tag, an dem sie auf den <strong>Bio</strong>betrieb zurückkehren, wieder der <strong>Bio</strong>vermarktung zugeführt werden.<br />
< Fleisch produzierende Tiere, welche im <strong>Bio</strong>kanal vermarktet werden, müssen vor der Schlachtung, falls der<br />
Sömmerungsbetrieb kein <strong>Bio</strong>betrieb ist, auf den <strong>Bio</strong>-Heimbetrieb zurückkehren. Das Begleitdokument, welches<br />
das Tier in den Schlachthof begleitet, muss auf dem <strong>Bio</strong>betrieb ausgestellt worden sein.<br />
3.4 Berechnungsmodalitäten in Bezug auf diese Weisung<br />
< Während der Abwesenheit oder der Annahme von Vieh wird ein Abzug oder ein Zuschlag in der Berechnung<br />
des Tierbestandes (DGVE) gemacht, mit Ausnahme der Fälle 1 und 16, wo <strong>Bio</strong>V Art 16a Abs. 8 zum Tragen<br />
kommt.<br />
< Für die Berechnung des Gesamtfutterverzehrs wird vom Tierbestand ohne allfällige Abzüge ausgegangen.<br />
< Andere Flächen wie Bauland, Bahndämme, Strassenränder, Flug und Waffenplätze und Freizeitanlagen werden<br />
wie LN behandelt.<br />
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