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WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />

«Betriebs- und Tierhaltungsgemeinschaften und überbetriebliche Zusammenarbeit» 1.1.2012<br />

Grundlage RL: Art. 4.1.1ff.<br />

BETRIEBS- UND TIERHALTUNGS-<br />

GEmEINSCHAfTEN UND üBERBETRIEBLICHE<br />

<strong>ZU</strong>SAmmENARBEIT<br />

Weisung der MKA vom 28.11.2000, angepasst von der MKA am 18.6.2002<br />

1 Einleitung<br />

Diese Weisung hat zum Ziel, die Gründung von Betriebs- und Tierhaltungsgemeinschaften (BG; THG) nicht unnötig<br />

zu erschweren, da derartige Zusammenschlüsse als effiziente Lösung zur Strukturanpassung erachtet werden.<br />

Andererseits soll aber eine vorsätzliche Umgehung der Umstellungszeit durch Vortäuschung einer derartigen<br />

Gemeinschaft verhindert werden.<br />

2 Betriebsgemeinschaften (BG)<br />

2.1 Anmeldung<br />

Eine BG zwischen Knospe-Betrieben kann jederzeit gegründet werden. Die Gründung muss der Zertifizierungsstelle<br />

sofort nach der Unterzeichnung des BG-Vertrags gemeldet werden.<br />

Will ein Knospe-Betrieb mit einem nicht biologischen Betrieb eine BG gründen, so muss sich der nicht biologische<br />

Betrieb vor Ende des Kalenderjahres für die Umstellung auf biologischen Landbau anmelden. Die BG kann dann<br />

frühestens auf den Jahresbeginn des ersten Umstellungsjahres gegründet werden. Kann dieser Termin nicht eingehalten<br />

werden, gelten für die Zeit bis zum Beginn des ersten Umstellungsjahres des nicht biologischen Betriebes<br />

die Regelungen betreffend Neulandantritt.<br />

BG-Verträge müssen über mindestens 4 Jahre abgeschlossen werden (vgl. auch Punkt 2.4 dieser Weisung).<br />

Vom Zeitpunkt des Vertragsbeginns an wird die BG für die Kontrolle, die Zertifizierung und die Labelanerkennung<br />

als ein einziger Betrieb behandelt.<br />

2.2 Formelle Anforderungen<br />

Die Betriebsgemeinschaft muss Artikel 10 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erfüllen.<br />

Der Betriebsleiter des vormals konventionellen Betriebs muss im Laufe des ersten Umstellungsjahres die in den RL<br />

Art. 4.1.3 vorgeschriebene Pflichtausbildung absolvieren.<br />

Die Parzellen behalten, wie bei Neulandantritt, den Anerkennungsstatus des vormaligen Betriebs. Parzellen des<br />

nicht biologischen Teils müssen normal umgestellt werden (U1, U2).<br />

Aus dem Parzellenplan muss der Anerkennungsstatus der einzelnen Parzellen genau hervorgehen.<br />

Die Tiere behalten den Anerkennungsstatus des vormaligen Betriebs. Aus dem Tierbestandesjournal muss der<br />

Anerkennungsstatus der einzelnen Tiere genau hervorgehen.

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