WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />
«Kaninchenhaltung» 1.1.2012<br />
5 Fütterung<br />
Allen Kaninchen soll jederzeit genügend Rauhfutter von guter Qualität zur Verfügung stehen. Die Tiere werden<br />
grundsätzlich nur mit pflanzlichen Produkten gefüttert. Kraft- und Mischfutter müssen den Anforderungen der <strong>Bio</strong><br />
<strong>Suisse</strong> entsprechen. Die Kaninchen verfügen jederzeit über sauberes und frisches Trinkwasser.<br />
Die Fütterungseinrichtungen müssen von den Tieren zum Fressen leicht erreichbar und so angebracht sein, dass sie<br />
möglichst wenig durch Kot oder Urin verschmutzt werden können und leicht zu reinigen sind. Die Tiere sollen sich<br />
nicht daran verletzen können.<br />
6 Stallflächen ohne Auslauf<br />
Erhöhte Flächen (Etagen) dürfen zu einem Drittel mitgerechnet werden.<br />
Tierkategorie Stallmasse<br />
Masttiere und Remonten: mindestens 2 m 2 pro Gruppe<br />
bis zum Alter von 76 Tagen: mindestens 0,15 m 2 pro Tier<br />
ab 77 Tagen: mindestens 0,25 m 2 pro Tier<br />
Unterschlupf<br />
Alter bis 60 Tage: 0,03 m 2 pro Tier<br />
Alter ab 60 Tagen: 0,05 m 2 pro Tier<br />
Zuchtgruppen: mindestens 1,6 m2 pro Zibbe inklusive Platz für Jungtiere<br />
und Rammler<br />
7 Stallklima<br />
Ställe für Kaninchen müssen mit Tageslicht versehen und gut belüftbar sein. Durchzug ist zu vermeiden.<br />
8 Haltung in herkömmlichen Kaninchenställen<br />
(Käfighaltung)<br />
Die Haltung von Kaninchen in herkömmlichen Kaninchenställen auf Knospe-Betrieben wird nicht mehr toleriert. Für<br />
Kaninchenhaltungen die ausschliesslich als Hobby und für die Selbstversorgung dienen, müssen die BTS-Bedingungen<br />
sinngemäss erfüllt werden. Das heisst, für diese Bestände ist es möglich in einem herkömmlichen Stall durch<br />
Verbinden von 2 oder mehreren Abteilen und dem Einrichten einer erhöhten Fläche ein System zu erstellen, das<br />
den Anforderungen genügt. Die in Kapitel 6 definierten Mindestmasse pro Tier müssen aber eingehalten werden.<br />
Die speziellen Anforderungen der Tierschutzverordnung für Kaninchen in Käfighaltung müssen mindestens eingehalten<br />
werden. Käfige müssen mit Einstreu versehen sein. Es bestehen keine Übergangsfristen. Die allgemeinen<br />
Bestimmungen der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien, Art. 3.1.7 bis 3.1.9 über die Fütterung müssen eingehalten werden. Den<br />
Tieren muss regelmässig, mindestens einmal wöchentlich ein Ort (Auslaufgitter auf Freiland oder unter Dach) für<br />
die freie Bewegung angeboten werden.<br />
Hinweis: Das Bundesamt für Veterinärwesen (www.bvet.admin.ch, unter «Tiere richtig<br />
halten») gibt eine Broschüre mit wertvollen Empfehlungen zur Kaninchenhaltung heraus.