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WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />

«Kaninchenhaltung» 1.1.2012<br />

5 Fütterung<br />

Allen Kaninchen soll jederzeit genügend Rauhfutter von guter Qualität zur Verfügung stehen. Die Tiere werden<br />

grundsätzlich nur mit pflanzlichen Produkten gefüttert. Kraft- und Mischfutter müssen den Anforderungen der <strong>Bio</strong><br />

<strong>Suisse</strong> entsprechen. Die Kaninchen verfügen jederzeit über sauberes und frisches Trinkwasser.<br />

Die Fütterungseinrichtungen müssen von den Tieren zum Fressen leicht erreichbar und so angebracht sein, dass sie<br />

möglichst wenig durch Kot oder Urin verschmutzt werden können und leicht zu reinigen sind. Die Tiere sollen sich<br />

nicht daran verletzen können.<br />

6 Stallflächen ohne Auslauf<br />

Erhöhte Flächen (Etagen) dürfen zu einem Drittel mitgerechnet werden.<br />

Tierkategorie Stallmasse<br />

Masttiere und Remonten: mindestens 2 m 2 pro Gruppe<br />

bis zum Alter von 76 Tagen: mindestens 0,15 m 2 pro Tier<br />

ab 77 Tagen: mindestens 0,25 m 2 pro Tier<br />

Unterschlupf<br />

Alter bis 60 Tage: 0,03 m 2 pro Tier<br />

Alter ab 60 Tagen: 0,05 m 2 pro Tier<br />

Zuchtgruppen: mindestens 1,6 m2 pro Zibbe inklusive Platz für Jungtiere<br />

und Rammler<br />

7 Stallklima<br />

Ställe für Kaninchen müssen mit Tageslicht versehen und gut belüftbar sein. Durchzug ist zu vermeiden.<br />

8 Haltung in herkömmlichen Kaninchenställen<br />

(Käfighaltung)<br />

Die Haltung von Kaninchen in herkömmlichen Kaninchenställen auf Knospe-Betrieben wird nicht mehr toleriert. Für<br />

Kaninchenhaltungen die ausschliesslich als Hobby und für die Selbstversorgung dienen, müssen die BTS-Bedingungen<br />

sinngemäss erfüllt werden. Das heisst, für diese Bestände ist es möglich in einem herkömmlichen Stall durch<br />

Verbinden von 2 oder mehreren Abteilen und dem Einrichten einer erhöhten Fläche ein System zu erstellen, das<br />

den Anforderungen genügt. Die in Kapitel 6 definierten Mindestmasse pro Tier müssen aber eingehalten werden.<br />

Die speziellen Anforderungen der Tierschutzverordnung für Kaninchen in Käfighaltung müssen mindestens eingehalten<br />

werden. Käfige müssen mit Einstreu versehen sein. Es bestehen keine Übergangsfristen. Die allgemeinen<br />

Bestimmungen der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien, Art. 3.1.7 bis 3.1.9 über die Fütterung müssen eingehalten werden. Den<br />

Tieren muss regelmässig, mindestens einmal wöchentlich ein Ort (Auslaufgitter auf Freiland oder unter Dach) für<br />

die freie Bewegung angeboten werden.<br />

Hinweis: Das Bundesamt für Veterinärwesen (www.bvet.admin.ch, unter «Tiere richtig<br />

halten») gibt eine Broschüre mit wertvollen Empfehlungen zur Kaninchenhaltung heraus.

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