WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />
«Gesamtbetrieblichkeit (Betriebsdefinition für Knospe-Betriebe)» 1.1.2012<br />
Grundlage RL: Art. 4.1.1<br />
GESAmTBETRIEBLICHKEIT<br />
(BETRIEBSDEfINITION füR KNOSPE-BETRIEBE)<br />
Weisung der MKA vom 22.11.1995, angepasst am 14.8.1996, 13.12.2001 und am 27.4.2004, in Kraft getreten<br />
am 1.1.2005<br />
1 Grundlage<br />
Die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien (Art. 4.1.1) verlangen grundsätzlich die gesamtbetriebliche Umstellung auf den biologischen<br />
Landbau.<br />
2 Ziele<br />
Diese Weisung soll dazu beitragen, dass<br />
< der <strong>Bio</strong>landbau als gesamtbetriebliche Wirtschaftsweise glaubwürdig bleibt;<br />
< die Anforderungen des <strong>Bio</strong>landbaus kontrollierbar sind;<br />
< das Prinzip der gesamtbetrieblichen Umstellung gestärkt wird;<br />
< rein juristische Konstrukte oder die Abspaltung von Betriebsteilen zur Tarnung von Teilumstellungen verhindert<br />
werden;<br />
< bei einer Betriebsteilung zwei selbständige und unabhängige Betriebseinheiten im Sinne dieser Weisung entstehen.<br />
3 Definition Betrieb<br />
Als Landwirtschaftsbetrieb im Sinne des biologischen Landbaus gemäss <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien gilt ein Unternehmen<br />
oder eine bzw. mehrere Produktionsstätten, welche eine Gesamtheit von Land, Gebäuden, Inventar und Arbeitskräften<br />
darstellt. Die folgenden Bedingungen müssen von Knospe-Betrieben erfüllt werden:<br />
a) Der Betrieb muss aus einer Gesamtheit von Land, Gebäuden, Inventar und Arbeitskräften bestehen. An Gebäuden<br />
müssen jene vorhanden sein, die für die Bewirtschaftung erforderlich sind. Das Inventar muss mindestens<br />
jene Maschinen und Geräte umfassen, welche für die Verrichtung der täglich anfallenden Arbeiten erforderlich<br />
sind. Dem Betrieb müssen betriebseigene Arbeitskräfte zur Verfügung stehen und der Hauptteil der Kulturarbeiten<br />
muss von diesem fest zugeteilten Mitarbeiterstamm geleistet werden. Die Mitarbeiter müssen die Richtlinien<br />
kennen und sich über Fragen des <strong>Bio</strong>landbaus weiterbilden.<br />
b) Das Unternehmen muss selbständig sein. Die Selbständigkeit ist gegeben, wenn der Betrieb einen von anderen<br />
landwirtschaftlichen Betrieben unabhängigen Warenfluss (z. B. Produkte, Futtermittel, Hilfsstoffe usw.) aufweist,<br />
über ein eigenes Rechnungswesen verfügt und von einem eigenverantwortlichen und fachkompetenten Betriebsleiter<br />
geführt wird, welcher daneben für keine nicht biologisch bewirtschafteten Betriebe oder Produktionsstätten<br />
verantwortlich sein darf. Der Betrieb muss überdies nach aussen mit einem eigenen, unverwechselbaren<br />
Erscheinungsbild (Name, Briefpapier, Deklarations- und Verpackungsmaterial, Geschäftsadresse) erkennbar<br />
sein.<br />
c) Das Unternehmen muss ein räumlich erkennbares Betriebszentrum haben. Als Betriebszentrum gilt der Ort, an<br />
dem sich die Hauptgebäude und das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. Im Betriebszentrum werden<br />
die wichtigsten operativen Entscheide getroffen (Arbeits- und Betriebsorganisation) und die Betriebsunterlagen<br />
bearbeitet und verwaltet (Anbaupläne, Kontrollunterlagen usw).<br />
Zur Erkennbarkeit gehört eine eigene, unverwechselbare Geschäftsadresse und eigenständige Gebäude. Die<br />
Eigenständigkeit und räumliche Erkennbarkeit des Betriebszentrums darf nicht durch Gebäude einer nicht biologischen<br />
Betriebseinheit beeinträchtigt werden.