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WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />

«Gesamtbetrieblichkeit (Betriebsdefinition für Knospe-Betriebe)» 1.1.2012<br />

Grundlage RL: Art. 4.1.1<br />

GESAmTBETRIEBLICHKEIT<br />

(BETRIEBSDEfINITION füR KNOSPE-BETRIEBE)<br />

Weisung der MKA vom 22.11.1995, angepasst am 14.8.1996, 13.12.2001 und am 27.4.2004, in Kraft getreten<br />

am 1.1.2005<br />

1 Grundlage<br />

Die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien (Art. 4.1.1) verlangen grundsätzlich die gesamtbetriebliche Umstellung auf den biologischen<br />

Landbau.<br />

2 Ziele<br />

Diese Weisung soll dazu beitragen, dass<br />

< der <strong>Bio</strong>landbau als gesamtbetriebliche Wirtschaftsweise glaubwürdig bleibt;<br />

< die Anforderungen des <strong>Bio</strong>landbaus kontrollierbar sind;<br />

< das Prinzip der gesamtbetrieblichen Umstellung gestärkt wird;<br />

< rein juristische Konstrukte oder die Abspaltung von Betriebsteilen zur Tarnung von Teilumstellungen verhindert<br />

werden;<br />

< bei einer Betriebsteilung zwei selbständige und unabhängige Betriebseinheiten im Sinne dieser Weisung entstehen.<br />

3 Definition Betrieb<br />

Als Landwirtschaftsbetrieb im Sinne des biologischen Landbaus gemäss <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien gilt ein Unternehmen<br />

oder eine bzw. mehrere Produktionsstätten, welche eine Gesamtheit von Land, Gebäuden, Inventar und Arbeitskräften<br />

darstellt. Die folgenden Bedingungen müssen von Knospe-Betrieben erfüllt werden:<br />

a) Der Betrieb muss aus einer Gesamtheit von Land, Gebäuden, Inventar und Arbeitskräften bestehen. An Gebäuden<br />

müssen jene vorhanden sein, die für die Bewirtschaftung erforderlich sind. Das Inventar muss mindestens<br />

jene Maschinen und Geräte umfassen, welche für die Verrichtung der täglich anfallenden Arbeiten erforderlich<br />

sind. Dem Betrieb müssen betriebseigene Arbeitskräfte zur Verfügung stehen und der Hauptteil der Kulturarbeiten<br />

muss von diesem fest zugeteilten Mitarbeiterstamm geleistet werden. Die Mitarbeiter müssen die Richtlinien<br />

kennen und sich über Fragen des <strong>Bio</strong>landbaus weiterbilden.<br />

b) Das Unternehmen muss selbständig sein. Die Selbständigkeit ist gegeben, wenn der Betrieb einen von anderen<br />

landwirtschaftlichen Betrieben unabhängigen Warenfluss (z. B. Produkte, Futtermittel, Hilfsstoffe usw.) aufweist,<br />

über ein eigenes Rechnungswesen verfügt und von einem eigenverantwortlichen und fachkompetenten Betriebsleiter<br />

geführt wird, welcher daneben für keine nicht biologisch bewirtschafteten Betriebe oder Produktionsstätten<br />

verantwortlich sein darf. Der Betrieb muss überdies nach aussen mit einem eigenen, unverwechselbaren<br />

Erscheinungsbild (Name, Briefpapier, Deklarations- und Verpackungsmaterial, Geschäftsadresse) erkennbar<br />

sein.<br />

c) Das Unternehmen muss ein räumlich erkennbares Betriebszentrum haben. Als Betriebszentrum gilt der Ort, an<br />

dem sich die Hauptgebäude und das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. Im Betriebszentrum werden<br />

die wichtigsten operativen Entscheide getroffen (Arbeits- und Betriebsorganisation) und die Betriebsunterlagen<br />

bearbeitet und verwaltet (Anbaupläne, Kontrollunterlagen usw).<br />

Zur Erkennbarkeit gehört eine eigene, unverwechselbare Geschäftsadresse und eigenständige Gebäude. Die<br />

Eigenständigkeit und räumliche Erkennbarkeit des Betriebszentrums darf nicht durch Gebäude einer nicht biologischen<br />

Betriebseinheit beeinträchtigt werden.

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