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WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />

«Schrittweise Umstellung» 1.1.2012<br />

Grundlage RL: Art. 4.2.1ff.<br />

SCHRITTWEISE UmSTELLUNG<br />

Weisung der MKA vom 22.11.1995, angepasst am 18.12.2000 und am 19.8.2003, in Kraft getreten am 1.1.2004<br />

1 Einleitung<br />

Gemäss den Richtlinien der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> muss grundsätzlich der gesamte Betrieb bzw. die gesamte Betriebsfläche<br />

auf biologischen Anbau umgestellt werden. Zu beachten sind Artikel 4.1.1 bis 4.1.3 der Richtlinien der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong>.<br />

Auch in Zukunft soll weiter am Grundsatz der gesamtbetrieblichen Umstellung festgehalten werden. Die folgende<br />

Weisung stützt sich auf Artikel 4.2.1 bis 4.2.8 der Richtlinien der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong>. Gemäss Art. 9 der <strong>Bio</strong>-Verordnung<br />

muss die schrittweise Umstellung auch vom BLW bewilligt werden.<br />

2 Zweck und Besonderheiten<br />

Die Umstellung in Teilschritten (= schrittweise Umstellung) ist ein Instrument, um das umstellungsbedingte Risiko auf<br />

ein für den Betrieb verkraftbares Mass zu reduzieren, ohne dabei die Prinzipien der Glaubwürdigkeit und der<br />

Kontrollierbarkeit zu verletzen. In Frage kommen in der Regel Betriebe mit bedeutenden Anteilen an Wein-, Obst-<br />

oder Zierpflanzenanbau oder mit Schweine- oder Geflügelhaltung.<br />

Die schrittweise Umstellung kann nur für Betriebe bewilligt werden, welche neu umstellen, das heisst bestehende<br />

Knospe-Umstellungs- oder Knospe-Betriebe können nicht in die schrittweise Umstellung einsteigen.<br />

2.1 Pflanzenbau<br />

Sind die produktionstechnischen oder ökonomischen Risiken bei einer sofortigen gesamtbetrieblichen Umstellung<br />

unverhältnissmässig gross, kann die MKA Betrieben mit Wein-, Obst- oder Zierpflanzenanbau eine schrittweise<br />

Umstellung gestatten.<br />

Der Umstellungsplan muss bis zum Ablauf der Anmeldefrist (31. August) an die MKA zur Beurteilung und Bewilligung<br />

eingereicht werden. Zu beachten sind die Bestimmungen in den Richtlinien Art. 4.2.1 bis 4.2.4.<br />

Auf noch nicht biologisch bewirtschafteten Flächen gelten bezüglich Pflanzenschutz und Düngung die betriebsspezifischen<br />

Auflagen der MKA. Dabei gilt der Grundsatz: So rasch wie möglich, so biologisch wie möglich. Die<br />

Flächen müssen nach dem ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) kontrolliert sein. Die Unkrautregulierung muss<br />

immer den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien entsprechen.<br />

Eine Bewilligung zur schrittweisen Umstellung wird nur erteilt, wenn ein Teil der betreffenden Kultur schon im<br />

1. Jahr in Umstellung geht. In den Umstellungsunterlagen muss das Weiterführen der Kultur geplant sein.<br />

Der Betriebsleiter ist verantwortlich, dass aus Flächen, die noch nicht biologisch bewirtschaftet werden, jegliche<br />

Abdrift verhindert wird.<br />

2.2 Tierhaltung<br />

Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann die MKA dem Betrieb gestatten,<br />

die Tierhaltung schrittweise nach Tierkategorien umzustellen. Ein Umstellungsplan muss vor Ablauf der Anmeldefrist<br />

an die MKA zur Beurteilung und Bewilligung eingereicht werden.<br />

Zu beachten sind die Bestimmungen in den Richtlinien Art. 4.2.5 bis 4.2.8.<br />

Bei den Tierkategorien in schrittweiser Umstellung gelten bezüglich Fütterung und Herkunft der Tiere die betriebsspezifischen<br />

Auflagen der MKA. Dabei gilt der Grundsatz: So rasch wie möglich, so biologisch wie möglich.<br />

Die Haltung, Tierzucht (ET) und Tiergesundheit müssen den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien entsprechen.

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