WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
60<br />
Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />
«Schrittweise Umstellung» 1.1.2012<br />
Grundlage RL: Art. 4.2.1ff.<br />
SCHRITTWEISE UmSTELLUNG<br />
Weisung der MKA vom 22.11.1995, angepasst am 18.12.2000 und am 19.8.2003, in Kraft getreten am 1.1.2004<br />
1 Einleitung<br />
Gemäss den Richtlinien der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> muss grundsätzlich der gesamte Betrieb bzw. die gesamte Betriebsfläche<br />
auf biologischen Anbau umgestellt werden. Zu beachten sind Artikel 4.1.1 bis 4.1.3 der Richtlinien der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong>.<br />
Auch in Zukunft soll weiter am Grundsatz der gesamtbetrieblichen Umstellung festgehalten werden. Die folgende<br />
Weisung stützt sich auf Artikel 4.2.1 bis 4.2.8 der Richtlinien der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong>. Gemäss Art. 9 der <strong>Bio</strong>-Verordnung<br />
muss die schrittweise Umstellung auch vom BLW bewilligt werden.<br />
2 Zweck und Besonderheiten<br />
Die Umstellung in Teilschritten (= schrittweise Umstellung) ist ein Instrument, um das umstellungsbedingte Risiko auf<br />
ein für den Betrieb verkraftbares Mass zu reduzieren, ohne dabei die Prinzipien der Glaubwürdigkeit und der<br />
Kontrollierbarkeit zu verletzen. In Frage kommen in der Regel Betriebe mit bedeutenden Anteilen an Wein-, Obst-<br />
oder Zierpflanzenanbau oder mit Schweine- oder Geflügelhaltung.<br />
Die schrittweise Umstellung kann nur für Betriebe bewilligt werden, welche neu umstellen, das heisst bestehende<br />
Knospe-Umstellungs- oder Knospe-Betriebe können nicht in die schrittweise Umstellung einsteigen.<br />
2.1 Pflanzenbau<br />
Sind die produktionstechnischen oder ökonomischen Risiken bei einer sofortigen gesamtbetrieblichen Umstellung<br />
unverhältnissmässig gross, kann die MKA Betrieben mit Wein-, Obst- oder Zierpflanzenanbau eine schrittweise<br />
Umstellung gestatten.<br />
Der Umstellungsplan muss bis zum Ablauf der Anmeldefrist (31. August) an die MKA zur Beurteilung und Bewilligung<br />
eingereicht werden. Zu beachten sind die Bestimmungen in den Richtlinien Art. 4.2.1 bis 4.2.4.<br />
Auf noch nicht biologisch bewirtschafteten Flächen gelten bezüglich Pflanzenschutz und Düngung die betriebsspezifischen<br />
Auflagen der MKA. Dabei gilt der Grundsatz: So rasch wie möglich, so biologisch wie möglich. Die<br />
Flächen müssen nach dem ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) kontrolliert sein. Die Unkrautregulierung muss<br />
immer den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien entsprechen.<br />
Eine Bewilligung zur schrittweisen Umstellung wird nur erteilt, wenn ein Teil der betreffenden Kultur schon im<br />
1. Jahr in Umstellung geht. In den Umstellungsunterlagen muss das Weiterführen der Kultur geplant sein.<br />
Der Betriebsleiter ist verantwortlich, dass aus Flächen, die noch nicht biologisch bewirtschaftet werden, jegliche<br />
Abdrift verhindert wird.<br />
2.2 Tierhaltung<br />
Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann die MKA dem Betrieb gestatten,<br />
die Tierhaltung schrittweise nach Tierkategorien umzustellen. Ein Umstellungsplan muss vor Ablauf der Anmeldefrist<br />
an die MKA zur Beurteilung und Bewilligung eingereicht werden.<br />
Zu beachten sind die Bestimmungen in den Richtlinien Art. 4.2.5 bis 4.2.8.<br />
Bei den Tierkategorien in schrittweiser Umstellung gelten bezüglich Fütterung und Herkunft der Tiere die betriebsspezifischen<br />
Auflagen der MKA. Dabei gilt der Grundsatz: So rasch wie möglich, so biologisch wie möglich.<br />
Die Haltung, Tierzucht (ET) und Tiergesundheit müssen den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien entsprechen.