WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />
«Lenkungsabgaben bei vermehrungsmaterial» 1.1.2012<br />
Grundlage RL: Art. 7.2.6<br />
LENKUNGSABGABEN BEI vERmEHRUNGS-<br />
mATERIAL<br />
Weisung der MKA vom 23.6.2009, geändert am 22.3.2011, in Kraft getreten am 1.1.2012<br />
1 Grundlagen<br />
Grundlagen: RL Art. 7.2.6 Lenkungsabgaben; RL Kap. 2.2 Saatgut, Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial;<br />
Weisung «Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial und Pflanzgut (Ausgangsmaterial)».<br />
Die Preisdifferenz zwischen Knospe- und Nicht-Knospe- bzw. biologischem und nicht biologischem Vermehrungsmaterial<br />
führt dazu, dass der Landwirt, der kein Knospe-Vermehrungsmaterial kaufen kann, einen finanziellen<br />
Vorteil hat. Durch die Erhebung von Lenkungsabgaben soll diese Ungerechtigkeit beseitigt werden.<br />
2 Geltungsbereich<br />
Diese Weisung gilt für den Zukauf von Nicht-Knospe-Vermehrungsmaterial. Die Kulturen werden jeweils von der<br />
MKA festgelegt.<br />
3 Höhe der Lenkungsabgabe<br />
Die Höhe der Lenkungsabgabe wird so angesetzt, dass der Einstandspreis von biologischem und nicht biologischem<br />
Vermehrungsmaterial gleich gross ist.<br />
4 Mittelverwendung<br />
Die aus der Lenkungsabgabe resultierenden Einkünfte werden zur Verbilligung von <strong>Bio</strong>saatgut oder zur Förderung<br />
von biologischem Vermehrungsmaterial verwendet.<br />
5 Administrative Handhabung für Produzenten<br />
a. Der Knospe-Betrieb beantragt bei der <strong>Bio</strong>saatgutstelle eine Ausnahmebewilligung für den Zukauf von nicht<br />
biologischem Vermehrungsmaterial und macht folgende Angaben: Kultur, Sorte, Menge und Begründung.<br />
b. Die <strong>Bio</strong>saatgutstelle entscheidet bei berechtigten Gesuchen nach Absprache mit der MKA, die MKA erhebt die<br />
Lenkungsabgabe.<br />
c. Bei der Kontrolle müssen die Ausnahmebewilligung der <strong>Bio</strong>saatgutstelle/MKA und die Quittung der bezahlten<br />
Lenkungsabgabe vorgewiesen werden.<br />
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