WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />
«Speisepilze» 1.1.2012<br />
Grundlage RL: Art. 2.8.1ff.<br />
SPEISEPILZE<br />
Weisung der PAK und der LPK vom 19.01.1999; überarbeitete Fassung gültig ab 1.1.2009<br />
1 Einleitung<br />
Die Knospe-Pilzproduktion wird, unabhängig davon, ob diese im Freiland oder in gedeckten Hallen erfolgt, als<br />
Urproduktion behandelt. Sämtliche Knospe-Pilzproduzenten werden somit wie Landwirtschaftsbetriebe kontrolliert<br />
und zertifiziert, und es gilt der Grundsatz der Gesamtbetrieblichkeit (vgl. «Gesamtbetrieblichkeit (Betriebsdefinition<br />
für Knospe-Betriebe)»).<br />
Die Grundsätze der Produktionsvorschriften Pflanzenbau der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (Kap. 2 der Richtlinien) sind auch in der<br />
Speisepilzproduktion vollumfänglich einzuhalten. Hingewiesen sei insbesondere auf das Verbot von chemischsynthetischen<br />
Pflanzenbehandlungsmitteln und Düngern.<br />
2 Umstellung<br />
Auf Gesuch hin, kann die MKA für Knospe-Pilzproduzenten eine kürzere Umstellungsdauer als 2 Jahre bewilligen.<br />
Voraussetzung für die verkürzte Umstellungsperiode ist, dass auf dem Betrieb keine konventionellen Pilze mehr<br />
produziert werden, und dass der Betriebsleiter auf die biologische Pilzproduktion hin ausreichend geschult ist. Die<br />
Anmeldefrist ist für Pilzproduzenten nicht auf den 1. Januar beschränkt.<br />
3 Substrat<br />
Substrathersteller, welche <strong>Bio</strong>substrat an Knospe-Pilzproduzenten liefern, werden als Verarbeitungsbetriebe kontrolliert<br />
und zertifiziert. Substrathersteller müssen einen Lizenzvertrag mit der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> abschliessen.<br />
Bei ausschliesslicher Eigenproduktion muss die Rezeptur des Substrates dem Kontrolleur vorgelegt werden. Dieser<br />
nimmt im Zweifelsfalle Rücksprache mit der MKA. Der Warenfluss bezüglich der Zufuhr der Substratbestandteile<br />
als auch der Wegfuhr des verbrauchten Substrates muss in einem Journal erfasst werden.<br />
Für den Knospe-konformen Pilzanbau dürfen nur organische und/oder mineralische Ausgangsstoffe verwendet<br />
werden, die gemäss <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien und gemäss der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft,<br />
Anhang 2, Ziff. 4, zugelassen sind (RL Art. 2.8.1).<br />
Mindestens 75 % des Gewichts jedes einzelnen Substratbestandteils landwirtschaftlichen Ursprungs müssen aus<br />
<strong>Bio</strong>produktion stammen.<br />
3.1 Stroh im Substrat<br />
Das Stroh im Substrat muss zu 100 % aus <strong>Bio</strong>produktion stammen. In erster Linie muss Stroh von Knospe-Betrieben<br />
(vollumgestellt oder in Umstellung), in zweiter Linie Stroh aus gesamtbetrieblich umgestellten <strong>Bio</strong>betrieben im In-<br />
und Ausland eingesetzt werden. Für jede Charge importierten Strohs muss eine Bestätigung der gesamtbetriebliche<br />
Umstellung vorliegen. Dies gilt auch für Produzenten, die <strong>Bio</strong>stroh importieren.<br />
3.2 Mist im Substrat<br />
Der Mist im Substrat muss zu 100 % von gesamtbetrieblich umgestellten <strong>Bio</strong>betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit<br />
kann die MKA (bzw. die MKI) eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung von nicht biologischem Mist<br />
bis zu einem Anteil von 25 % des gesamten Mistanteils (berechnet in Trockensubstanz, vor der Kompostierung)<br />
erteilen.<br />
3.3 Ausnahmeregelung Pferdemist<br />
Mit Ausnahmebewilligung der MKA darf unter den folgenden Bedingungen nicht biologischer Pferdemist zum<br />
biologischen Substratanteil gerechnet werden:<br />
< Der Pferdepensionsbetrieb setzt über das ganze Jahr zu 100 % <strong>Bio</strong>stroh ein (unter Einhaltung der im Kapitel<br />
«Stroh im Substrat» festgehaltenen Vorschriften).<br />
< Die Pferde müssen gemäss Art. 3.1.8 und 3.1.9 der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien gefüttert werden.<br />
< Die Bestimmungen dieser Ausnahmeregelung müssen zwischen dem Substrathersteller und dem Pferdepensionsbetrieb<br />
vertraglich geregelt werden. Im Vertrag muss der Pferdebetrieb ebenfalls das Kontrollrecht gewähren.