10.10.2013 Aufrufe

WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

72<br />

Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />

«Speisepilze» 1.1.2012<br />

Grundlage RL: Art. 2.8.1ff.<br />

SPEISEPILZE<br />

Weisung der PAK und der LPK vom 19.01.1999; überarbeitete Fassung gültig ab 1.1.2009<br />

1 Einleitung<br />

Die Knospe-Pilzproduktion wird, unabhängig davon, ob diese im Freiland oder in gedeckten Hallen erfolgt, als<br />

Urproduktion behandelt. Sämtliche Knospe-Pilzproduzenten werden somit wie Landwirtschaftsbetriebe kontrolliert<br />

und zertifiziert, und es gilt der Grundsatz der Gesamtbetrieblichkeit (vgl. «Gesamtbetrieblichkeit (Betriebsdefinition<br />

für Knospe-Betriebe)»).<br />

Die Grundsätze der Produktionsvorschriften Pflanzenbau der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (Kap. 2 der Richtlinien) sind auch in der<br />

Speisepilzproduktion vollumfänglich einzuhalten. Hingewiesen sei insbesondere auf das Verbot von chemischsynthetischen<br />

Pflanzenbehandlungsmitteln und Düngern.<br />

2 Umstellung<br />

Auf Gesuch hin, kann die MKA für Knospe-Pilzproduzenten eine kürzere Umstellungsdauer als 2 Jahre bewilligen.<br />

Voraussetzung für die verkürzte Umstellungsperiode ist, dass auf dem Betrieb keine konventionellen Pilze mehr<br />

produziert werden, und dass der Betriebsleiter auf die biologische Pilzproduktion hin ausreichend geschult ist. Die<br />

Anmeldefrist ist für Pilzproduzenten nicht auf den 1. Januar beschränkt.<br />

3 Substrat<br />

Substrathersteller, welche <strong>Bio</strong>substrat an Knospe-Pilzproduzenten liefern, werden als Verarbeitungsbetriebe kontrolliert<br />

und zertifiziert. Substrathersteller müssen einen Lizenzvertrag mit der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> abschliessen.<br />

Bei ausschliesslicher Eigenproduktion muss die Rezeptur des Substrates dem Kontrolleur vorgelegt werden. Dieser<br />

nimmt im Zweifelsfalle Rücksprache mit der MKA. Der Warenfluss bezüglich der Zufuhr der Substratbestandteile<br />

als auch der Wegfuhr des verbrauchten Substrates muss in einem Journal erfasst werden.<br />

Für den Knospe-konformen Pilzanbau dürfen nur organische und/oder mineralische Ausgangsstoffe verwendet<br />

werden, die gemäss <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien und gemäss der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft,<br />

Anhang 2, Ziff. 4, zugelassen sind (RL Art. 2.8.1).<br />

Mindestens 75 % des Gewichts jedes einzelnen Substratbestandteils landwirtschaftlichen Ursprungs müssen aus<br />

<strong>Bio</strong>produktion stammen.<br />

3.1 Stroh im Substrat<br />

Das Stroh im Substrat muss zu 100 % aus <strong>Bio</strong>produktion stammen. In erster Linie muss Stroh von Knospe-Betrieben<br />

(vollumgestellt oder in Umstellung), in zweiter Linie Stroh aus gesamtbetrieblich umgestellten <strong>Bio</strong>betrieben im In-<br />

und Ausland eingesetzt werden. Für jede Charge importierten Strohs muss eine Bestätigung der gesamtbetriebliche<br />

Umstellung vorliegen. Dies gilt auch für Produzenten, die <strong>Bio</strong>stroh importieren.<br />

3.2 Mist im Substrat<br />

Der Mist im Substrat muss zu 100 % von gesamtbetrieblich umgestellten <strong>Bio</strong>betrieben stammen. Bei Nichtverfügbarkeit<br />

kann die MKA (bzw. die MKI) eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung von nicht biologischem Mist<br />

bis zu einem Anteil von 25 % des gesamten Mistanteils (berechnet in Trockensubstanz, vor der Kompostierung)<br />

erteilen.<br />

3.3 Ausnahmeregelung Pferdemist<br />

Mit Ausnahmebewilligung der MKA darf unter den folgenden Bedingungen nicht biologischer Pferdemist zum<br />

biologischen Substratanteil gerechnet werden:<br />

< Der Pferdepensionsbetrieb setzt über das ganze Jahr zu 100 % <strong>Bio</strong>stroh ein (unter Einhaltung der im Kapitel<br />

«Stroh im Substrat» festgehaltenen Vorschriften).<br />

< Die Pferde müssen gemäss Art. 3.1.8 und 3.1.9 der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien gefüttert werden.<br />

< Die Bestimmungen dieser Ausnahmeregelung müssen zwischen dem Substrathersteller und dem Pferdepensionsbetrieb<br />

vertraglich geregelt werden. Im Vertrag muss der Pferdebetrieb ebenfalls das Kontrollrecht gewähren.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!