WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />
«Pflichtmitgliedschaft für verkehrsmilchproduzenten» 1.1.2012<br />
Grundlage RL: Kap. 10.1<br />
PfLICHTmITGLIEDSCHAfT<br />
füR vERKEHRSmILCH<strong>PRODUZENTEN</strong><br />
1 Ziele<br />
Weisung der MKA vom 22.03.2011, in Kraft getreten am 1.1.2012<br />
Diese Weisung soll dazu beitragen, dass das Angebot von Knospe-Verkehrsmilch transparent ist und die Koordination<br />
auf dem Knospe-Milchmarkt gefördert wird. Sie dient auch der Stärkung der <strong>Bio</strong>milchorganisationen und<br />
bildet die Grundlage für die Marketingaktivitäten seitens der Produzenten.<br />
2 Mitgliedschaftspflicht<br />
2.1 Mitgliedschaftspflicht<br />
Gemäss <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien Art. 10.1.1 sind alle Verkehrsmilchproduzenten verpflichtet, bei einer von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong><br />
zugelassenen <strong>Bio</strong>milchorganisation Mitglied zu sein. Verkehrsmilchproduzenten müssen nicht zwingend Mitglied<br />
bei einer anerkannten <strong>Bio</strong>milchorganisation sein, sie können sich als Alternative bei <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> registrieren lassen,<br />
sofern sie unter eine der nachstehenden Bedingungen fallen:<br />
< Verkehrsmilchproduzenten, die keine Milch als <strong>Bio</strong>milch oder Umstellungsmilch verkaufen;<br />
< Verkehrsmilchproduzenten, welche ihre Milch ausschliesslich direkt vermarkten;<br />
< Verkehrsmilchproduzenten, welche sämtliche produzierte Milch in fremden Betrieben als Tränkmilch verwerten.<br />
2.2 <strong>Bio</strong>milchorganisationen (BMO)<br />
Gemäss <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien Art. 10.1.2 und 10.1.3 erlässt die MKA die Zulassungskriterien für die <strong>Bio</strong>milchorganisationen.<br />
Die Zulassungskriterien beinhalten die Organisationsform, die minimal abzudeckende <strong>Bio</strong>milchmenge<br />
und die Teilnahme an der Milchmarktrunde. Die BMO verpflichten sich, einstimmig gefällte Beschlüsse<br />
der Milchmarktrunde umzusetzen. Die MKA entscheidet über Vergabe und Entzug der Zulassung sowie allfällige<br />
Sanktionen. Die Zulassung von <strong>Bio</strong>milchorganisationen erfolgt durch einen Vertrag. Die Geschäftsstelle führt eine<br />
Liste der zugelassenen Organisationen.<br />
2.3 Dokumentationspflicht<br />
Die Knospe-Betriebe müssen anlässlich der Kontrolle ihre Mitgliedschaft bei einer anerkannten <strong>Bio</strong>milchorganisation<br />
mit einem schriftlichen Nachweis belegen. Als Nachweis gilt eine schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft<br />
oder eine aktuelle Milchabrechnung der <strong>Bio</strong>milchorganisation. <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> stellt Betrieben, welche bei ihr gelistet<br />
sind, zu Handen der Kontrolle eine Bestätigung aus.<br />
Die <strong>Bio</strong>milchorganisationen müssen jährlich dokumentieren, wie sie die Zulassungskriterien und allfällige Sanktionsbestimmungen<br />
erfüllen. Die <strong>Bio</strong>milchorganisationen gewähren <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Einblick in die aktuelle Mitgliedschaftsliste.