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WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />

«Pflichtmitgliedschaft für verkehrsmilchproduzenten» 1.1.2012<br />

Grundlage RL: Kap. 10.1<br />

PfLICHTmITGLIEDSCHAfT<br />

füR vERKEHRSmILCH<strong>PRODUZENTEN</strong><br />

1 Ziele<br />

Weisung der MKA vom 22.03.2011, in Kraft getreten am 1.1.2012<br />

Diese Weisung soll dazu beitragen, dass das Angebot von Knospe-Verkehrsmilch transparent ist und die Koordination<br />

auf dem Knospe-Milchmarkt gefördert wird. Sie dient auch der Stärkung der <strong>Bio</strong>milchorganisationen und<br />

bildet die Grundlage für die Marketingaktivitäten seitens der Produzenten.<br />

2 Mitgliedschaftspflicht<br />

2.1 Mitgliedschaftspflicht<br />

Gemäss <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien Art. 10.1.1 sind alle Verkehrsmilchproduzenten verpflichtet, bei einer von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong><br />

zugelassenen <strong>Bio</strong>milchorganisation Mitglied zu sein. Verkehrsmilchproduzenten müssen nicht zwingend Mitglied<br />

bei einer anerkannten <strong>Bio</strong>milchorganisation sein, sie können sich als Alternative bei <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> registrieren lassen,<br />

sofern sie unter eine der nachstehenden Bedingungen fallen:<br />

< Verkehrsmilchproduzenten, die keine Milch als <strong>Bio</strong>milch oder Umstellungsmilch verkaufen;<br />

< Verkehrsmilchproduzenten, welche ihre Milch ausschliesslich direkt vermarkten;<br />

< Verkehrsmilchproduzenten, welche sämtliche produzierte Milch in fremden Betrieben als Tränkmilch verwerten.<br />

2.2 <strong>Bio</strong>milchorganisationen (BMO)<br />

Gemäss <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien Art. 10.1.2 und 10.1.3 erlässt die MKA die Zulassungskriterien für die <strong>Bio</strong>milchorganisationen.<br />

Die Zulassungskriterien beinhalten die Organisationsform, die minimal abzudeckende <strong>Bio</strong>milchmenge<br />

und die Teilnahme an der Milchmarktrunde. Die BMO verpflichten sich, einstimmig gefällte Beschlüsse<br />

der Milchmarktrunde umzusetzen. Die MKA entscheidet über Vergabe und Entzug der Zulassung sowie allfällige<br />

Sanktionen. Die Zulassung von <strong>Bio</strong>milchorganisationen erfolgt durch einen Vertrag. Die Geschäftsstelle führt eine<br />

Liste der zugelassenen Organisationen.<br />

2.3 Dokumentationspflicht<br />

Die Knospe-Betriebe müssen anlässlich der Kontrolle ihre Mitgliedschaft bei einer anerkannten <strong>Bio</strong>milchorganisation<br />

mit einem schriftlichen Nachweis belegen. Als Nachweis gilt eine schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft<br />

oder eine aktuelle Milchabrechnung der <strong>Bio</strong>milchorganisation. <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> stellt Betrieben, welche bei ihr gelistet<br />

sind, zu Handen der Kontrolle eine Bestätigung aus.<br />

Die <strong>Bio</strong>milchorganisationen müssen jährlich dokumentieren, wie sie die Zulassungskriterien und allfällige Sanktionsbestimmungen<br />

erfüllen. Die <strong>Bio</strong>milchorganisationen gewähren <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Einblick in die aktuelle Mitgliedschaftsliste.

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