10.10.2013 Aufrufe

WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />

«Saatgut, vegetatives vermehrungsmaterial und Pflanzgut (Ausgangsmaterial)» 1.1.2012<br />

Grundlage RL: Kap. 2.2<br />

SAATGUT, vEGETATIvES vERmEHRUNGSmATE-<br />

RIAL UND PfLANZGUT (AUSGANGSmATERIAL)<br />

Weisung der MKA, verabschiedet am 5.5.2009, in Kraft getreten am 1.1.2010<br />

1 Definitionen<br />

1.1 Saatgut<br />

Geschlechtlich (generativ) erzeugtes Vermehrungsmaterial von Pflanzen, insbesondere Samen und Früchte.<br />

1.2 Vegetatives Vermehrungsmaterial<br />

Material aus geschlechtsloser Vermehrung (z. B. Knollen, Knospen, Pfropfreiser, Stecklinge, Luftabsenker, Wurzelbrut,<br />

Pilzbrut (Körnerbrut), erlaubte Verfahren der Gewebekultur). Die so gewonnene neue Pflanze ist äusserlich<br />

und genetisch mit der Mutterpflanze identisch.<br />

1.3 Pflanzgut (= Jungpflanzen)<br />

Aus Samen gezogene, meist einjährige Kulturpflanzen in einem frühen Entwicklungsstadium.<br />

1.4 Sammelbegriffe<br />

Vermehrungsmaterial: Saatgut gemäss Punkt 1.1 und vegetatives Vermehrungsmaterial gemäss Punkt 1.2 wird in<br />

dieser Weisung mit dem Sammelbegriff «Vermehrungsmaterial» zusammengefasst.<br />

Ausgangsmaterial: Saatgut gemäss Punkt 1.1, vegetatives Vermehrungsmaterial gemäss Punkt 1.2 und Pflanzgut<br />

gemäss Punkt 1.3 wird in dieser Weisung mit dem Sammelbegriff «Ausgangsmaterial» zusammengefasst.<br />

2 Allgemeine Bestimmungen<br />

2.1 Bezugsprioritäten<br />

Für Vermehrungsmaterial gelten folgende Bezugsprioritäten:<br />

1. Knospe Inland<br />

2. Knospe Import<br />

3. CH-<strong>Bio</strong> (<strong>Bio</strong>-Verordnung)<br />

4. EU-<strong>Bio</strong> ((Öko-)Verordnung (EG) Nr. 834/2007)<br />

5. Nicht biologisch (IP) Inland<br />

6. Nicht biologisch Ausland<br />

2.2 Aufzeichnungspflicht<br />

Der Kauf und die Zufuhr von sämtlichem Ausgangsmaterial müssen dokumentiert werden. Die verlangten Dokumente<br />

müssen bis zur nächsten Betriebskontrolle aufbewahrt werden. Folgende Dokumente müssen vorliegen:<br />

< Der Lieferschein oder die Rechnung des Lieferanten;<br />

< Vermerk, nach welchen Richtlinien das biologische Ausgangsmaterial zertifiziert wurde;<br />

< Bei Verwendung von nicht biologischem Vermehrungsmaterial der Stufen 1 und 2 sowie mit in der Betriebsmittelliste<br />

nicht aufgeführten Mitteln behandeltem Saatgut muss zusätzlich die Ausnahmebewilligung vorliegen.<br />

2.3 Gentechnisch veränderte Organismen<br />

Die Verwendung von gentechnisch verändertem Saatgut und transgenen Pflanzen ist für die Knospe-Produktion<br />

untersagt.<br />

51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!