WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />
«Saatgut, vegetatives vermehrungsmaterial und Pflanzgut (Ausgangsmaterial)» 1.1.2012<br />
Grundlage RL: Kap. 2.2<br />
SAATGUT, vEGETATIvES vERmEHRUNGSmATE-<br />
RIAL UND PfLANZGUT (AUSGANGSmATERIAL)<br />
Weisung der MKA, verabschiedet am 5.5.2009, in Kraft getreten am 1.1.2010<br />
1 Definitionen<br />
1.1 Saatgut<br />
Geschlechtlich (generativ) erzeugtes Vermehrungsmaterial von Pflanzen, insbesondere Samen und Früchte.<br />
1.2 Vegetatives Vermehrungsmaterial<br />
Material aus geschlechtsloser Vermehrung (z. B. Knollen, Knospen, Pfropfreiser, Stecklinge, Luftabsenker, Wurzelbrut,<br />
Pilzbrut (Körnerbrut), erlaubte Verfahren der Gewebekultur). Die so gewonnene neue Pflanze ist äusserlich<br />
und genetisch mit der Mutterpflanze identisch.<br />
1.3 Pflanzgut (= Jungpflanzen)<br />
Aus Samen gezogene, meist einjährige Kulturpflanzen in einem frühen Entwicklungsstadium.<br />
1.4 Sammelbegriffe<br />
Vermehrungsmaterial: Saatgut gemäss Punkt 1.1 und vegetatives Vermehrungsmaterial gemäss Punkt 1.2 wird in<br />
dieser Weisung mit dem Sammelbegriff «Vermehrungsmaterial» zusammengefasst.<br />
Ausgangsmaterial: Saatgut gemäss Punkt 1.1, vegetatives Vermehrungsmaterial gemäss Punkt 1.2 und Pflanzgut<br />
gemäss Punkt 1.3 wird in dieser Weisung mit dem Sammelbegriff «Ausgangsmaterial» zusammengefasst.<br />
2 Allgemeine Bestimmungen<br />
2.1 Bezugsprioritäten<br />
Für Vermehrungsmaterial gelten folgende Bezugsprioritäten:<br />
1. Knospe Inland<br />
2. Knospe Import<br />
3. CH-<strong>Bio</strong> (<strong>Bio</strong>-Verordnung)<br />
4. EU-<strong>Bio</strong> ((Öko-)Verordnung (EG) Nr. 834/2007)<br />
5. Nicht biologisch (IP) Inland<br />
6. Nicht biologisch Ausland<br />
2.2 Aufzeichnungspflicht<br />
Der Kauf und die Zufuhr von sämtlichem Ausgangsmaterial müssen dokumentiert werden. Die verlangten Dokumente<br />
müssen bis zur nächsten Betriebskontrolle aufbewahrt werden. Folgende Dokumente müssen vorliegen:<br />
< Der Lieferschein oder die Rechnung des Lieferanten;<br />
< Vermerk, nach welchen Richtlinien das biologische Ausgangsmaterial zertifiziert wurde;<br />
< Bei Verwendung von nicht biologischem Vermehrungsmaterial der Stufen 1 und 2 sowie mit in der Betriebsmittelliste<br />
nicht aufgeführten Mitteln behandeltem Saatgut muss zusätzlich die Ausnahmebewilligung vorliegen.<br />
2.3 Gentechnisch veränderte Organismen<br />
Die Verwendung von gentechnisch verändertem Saatgut und transgenen Pflanzen ist für die Knospe-Produktion<br />
untersagt.<br />
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