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WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />

«Sammlung von Wildpflanzen» 1.1.2012<br />

Grundlage RL: Kap. 2.9ff<br />

SAmmLUNG vON WILDPfLANZEN<br />

Weisung der MKV, der MKA und der MKI vom 10.8.2002, in Kraft getreten am 1.1.2004<br />

Gültig für Lizenznehmer und Produzenten<br />

1 Definitionen<br />

Als Wildpflanzen gelten essbare Pflanzen und Pilze sowie deren Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf<br />

landwirtschaftlichen Flächen natürlicherweise vorkommen und die nicht landwirtschaftlich kultiviert werden. Die<br />

Wildsammlung wird als Ergänzung zur landwirtschaftlichen Produktion verstanden.<br />

Wildgesammelte Pflanzen bei denen Kulturmassnahmen angewendet wurden, sind landwirtschaftliche Erzeugnisse<br />

und keine Wildpflanzen im Sinne dieser Weisung. Für die Anerkennung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen<br />

gilt das Verfahren gemäss Kapitel 2, 3, 4 und 7 der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien.<br />

2 Umstellungszeit<br />

Für die Sammlung von Wildpflanzen gibt es keine Umstellungszeit. Die Produkte können ab erfolgter Zertifizierung<br />

mit der Vollknospe ausgezeichnet werden.<br />

3 Deklaration<br />

Die Wildsammlung muss bei vollständig aus Wildsammlung stammenden Produkten bei der Sachbezeichnung, bei<br />

zusammengesetzten Produkten in der Zutatenliste deklariert werden (z. B. «zertifizierte Wildsammlung»).<br />

4 Anmeldung für die Knospe-Anerkennung<br />

Anträge auf Knospe-Anerkennung von Wildpflanzen können jederzeit erfolgen.<br />

Anlässlich der Kontrolle muss eine vollständige Beschreibung des Sammelgebietes (siehe Punkt 5 dieser Weisung),<br />

der Sammeltätigkeit (Punkt 6), der Lagerung und Verarbeitung (Punkt 7) sowie der Nachweis der ökologischen<br />

Unbedenklichkeit (Habitatsstabilität und Artenvielfalt; Punkt 8) und des Kontrollverfahrens (Punkt 9) vorliegen.<br />

Die Vergabe des Knospe-Labels erfolgt im Falle von Nicht-Knospe-Produzenten durch Abschluss eines Lizenzvertrages<br />

mit der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong>. Vor Vertragsabschluss prüft die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> die Konformität des Gesuches mit den Richtlinien<br />

und Weisungen. Der Vertragspartner darf nicht gleichzeitig Betriebsleiter eines nicht biologisch bewirtschafteten<br />

Landwirtschaftsbetriebes sein.<br />

Einzelnen Sammlern ist das parallele Sammeln, respektive Lagern derselben Pflanzenart in biologischer und nicht<br />

biologischer Qualität untersagt.<br />

Die Sammeltätigkeit von Knospe-Produzenten wird anlässlich der ordentlichen Betriebskontrolle inspiziert.

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