WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />
«Sammlung von Wildpflanzen» 1.1.2012<br />
Grundlage RL: Kap. 2.9ff<br />
SAmmLUNG vON WILDPfLANZEN<br />
Weisung der MKV, der MKA und der MKI vom 10.8.2002, in Kraft getreten am 1.1.2004<br />
Gültig für Lizenznehmer und Produzenten<br />
1 Definitionen<br />
Als Wildpflanzen gelten essbare Pflanzen und Pilze sowie deren Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf<br />
landwirtschaftlichen Flächen natürlicherweise vorkommen und die nicht landwirtschaftlich kultiviert werden. Die<br />
Wildsammlung wird als Ergänzung zur landwirtschaftlichen Produktion verstanden.<br />
Wildgesammelte Pflanzen bei denen Kulturmassnahmen angewendet wurden, sind landwirtschaftliche Erzeugnisse<br />
und keine Wildpflanzen im Sinne dieser Weisung. Für die Anerkennung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen<br />
gilt das Verfahren gemäss Kapitel 2, 3, 4 und 7 der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien.<br />
2 Umstellungszeit<br />
Für die Sammlung von Wildpflanzen gibt es keine Umstellungszeit. Die Produkte können ab erfolgter Zertifizierung<br />
mit der Vollknospe ausgezeichnet werden.<br />
3 Deklaration<br />
Die Wildsammlung muss bei vollständig aus Wildsammlung stammenden Produkten bei der Sachbezeichnung, bei<br />
zusammengesetzten Produkten in der Zutatenliste deklariert werden (z. B. «zertifizierte Wildsammlung»).<br />
4 Anmeldung für die Knospe-Anerkennung<br />
Anträge auf Knospe-Anerkennung von Wildpflanzen können jederzeit erfolgen.<br />
Anlässlich der Kontrolle muss eine vollständige Beschreibung des Sammelgebietes (siehe Punkt 5 dieser Weisung),<br />
der Sammeltätigkeit (Punkt 6), der Lagerung und Verarbeitung (Punkt 7) sowie der Nachweis der ökologischen<br />
Unbedenklichkeit (Habitatsstabilität und Artenvielfalt; Punkt 8) und des Kontrollverfahrens (Punkt 9) vorliegen.<br />
Die Vergabe des Knospe-Labels erfolgt im Falle von Nicht-Knospe-Produzenten durch Abschluss eines Lizenzvertrages<br />
mit der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong>. Vor Vertragsabschluss prüft die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> die Konformität des Gesuches mit den Richtlinien<br />
und Weisungen. Der Vertragspartner darf nicht gleichzeitig Betriebsleiter eines nicht biologisch bewirtschafteten<br />
Landwirtschaftsbetriebes sein.<br />
Einzelnen Sammlern ist das parallele Sammeln, respektive Lagern derselben Pflanzenart in biologischer und nicht<br />
biologischer Qualität untersagt.<br />
Die Sammeltätigkeit von Knospe-Produzenten wird anlässlich der ordentlichen Betriebskontrolle inspiziert.