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WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />

«Saatgut, vegetatives vermehrungsmaterial und Pflanzgut (Ausgangsmaterial)» 1.1.2012<br />

3 Ausnahmebewilligung für nicht biologisches<br />

Ausgangsmaterial<br />

3.1 Bedingungen für den Einsatz von nicht biologischem Saatgut<br />

3.1.1 Einstufung und Nachweis der Nichtverfügbarkeit<br />

Zur Beurteilung der Verwendungspflicht von biologischem Vermehrungsmaterial gilt ein dreistufiges Modell.<br />

Auskunft über die Einstufung geben die Sortenlisten von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> oder die Datenbank www.organicXseeds.ch.<br />

Die Produzenten sind verpflichtet, die tagesaktuelle Verfügbarkeit von biologisch erzeugtem Vermehrungsmaterial<br />

mittels der Datenbank www.organicXseeds.ch oder telefonisch bei der <strong>Bio</strong>saatgutstelle des FiBL abzuklären.<br />

Ist für eine ganze Sortengruppe kein Angebot in www.organicXseeds.ch eingetragen, muss kein Gesuch für<br />

eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden. Zum Nachweis der Nichtverfügbarkeit genügt in diesem Fall ein<br />

Ausdruck aus der Datenbank www.organicXseeds.ch.<br />

3.1.2 Ausnahmebewilligung für Saatgut auf Stufe 1 und 2<br />

Vermehrungsmaterial der Stufe 1 oder der Stufe 2 muss biologisch oder aus Umstellung auf den biologischen Landbau<br />

sein. Falls keine der auf www.organicXseeds.ch angebotenen Sorten geeignet ist, kann ein Ausnahmegesuch<br />

an die <strong>Bio</strong>saatgutstelle des FiBL eingereicht werden.<br />

Die bewilligte Ausnahmebewilligung muss vor der Saatgutlieferung beim Produzenten vorliegen.<br />

3.1.3 Keine Ausnahmebewilligung für Sorten auf Stufe 3<br />

Bei Sortengruppen auf Stufe 3 ist die Verwendung von ungebeiztem, konventionellem Saatgut frei. Ist aber die<br />

gewünschte Sorte zum Zeitpunkt der Bestellung in der Datenbank www.organicXseeds.ch eingetragen, muss auch<br />

auf Stufe 3 biologisches Saatgut verwendet werden.<br />

3.1.4 Chemisch-synthetisch gebeiztes Saatgut<br />

Chemisch-synthetisch gebeiztes Saatgut darf nur mit einer vorgängig erteilten Ausnahmebewilligung verwendet<br />

werden. In folgenden Fällen können Ausnahmegesuche beantragt werden:<br />

a) Für Arten, für welche das Bundesamt für Landwirtschaft eine chemisch-synthetische Beizung gesetzlich<br />

vorschreibt.<br />

b) Für Sortenversuche: Das Erntegut aus den Versuchen muss als nicht biologisches vermarktet werden.<br />

3.2 Bedingungen für den Einsatz von nicht biologischem, vegetativem<br />

Vermehrungsmaterial und nicht Knospe-konformem Pflanzgut<br />

3.2.1 Rechtzeitige, schriftliche Bestellung<br />

Der <strong>Bio</strong>produzent muss mit dem Vermehrer rechtzeitig, so dass eine ortsübliche Anzucht der gewünschten mehrjährigen<br />

Kultur noch möglich ist, einen Anbauvertrag abschliessen oder eine schriftliche Bestellung machen. In diesem<br />

Vertrag sollen die Qualitätsanforderungen, Preise und Lieferfristen geregelt werden. Die schriftliche Abmachung<br />

dient als Grundlage zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung für nicht biologisches vegetatives Vermehrungsmaterial.<br />

3.2.2 Nicht <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> anerkanntes Pflanzgut (Jungpflanzen)<br />

Aus Samen gezogenes Pflanzgut von einjährigen Kulturen muss aus Knospe-Produktion stammen. Für die Verwendung<br />

von nicht <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> anerkanntem Pflanzgut (z. B. produziert gemäss EU-<strong>Bio</strong>V) muss eine Ausnahmebewilligung<br />

beantragt werden.<br />

3.2.3 Nicht biologisches Pflanzgut bei Zierpflanzen<br />

Wenn nachweisbar nicht in <strong>Bio</strong>qualität erhältlich, dürfen bei Zierpflanzen nicht biologisches Pflanzgut, nicht biologische<br />

Halbfertigware und nicht biologisches, vegetatives Vermehrungsmaterial für die Zwiebeltreiberei eingesetzt<br />

werden. Die nicht biologischen Partien müssen eindeutig von biologischen Partien unterscheidbar sein. Sie müssen<br />

als nicht biologisch vermarktet werden.<br />

Wenn nachweisbar nicht in <strong>Bio</strong>qualität erhältlich, dürfen aus Sporen angezogenes Pflanzgut (Farne) sowie vegetatives<br />

Vermehrungsmaterial mit minimalem Erdvolumen (z. B. Chrysanthemenstecklinge) als nicht biologisches<br />

Ausgangsmaterial zugekauft werden. Sie dürfen als Knospe-Ware vermarktet werden.

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