WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse
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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />
«Zierpflanzen- und Topfkräuteranbau» 1.1.2012<br />
6 Ausgangsmaterial, Vermehrung und Zukauf<br />
Saatgut, Stecklinge und sonstiges Vermehrungsmaterial müssen grundsätzlich aus biologischem Anbau stammen.<br />
Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in der Weisung «Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial und Pflanzgut»<br />
geregelt.<br />
Zusätzliche Anforderungen für einheimische Wildpflanzen:<br />
Die Vermehrung hat möglichst generativ (über Saatgut) zu erfolgen. Für Saatgut und Mutterpflanzen muss ein<br />
Herkunftsregister geführt werden. Für die geographische Herkunft gelten die Empfehlungen der Schweizerischen<br />
Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen SKEW (mit Sammelort und Höhenlage). Das Sammeln von Basissaatgut<br />
untersteht den Artikeln 19 und 20 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451). Bei den Mutterpflanzen<br />
ist eine möglichst breite genetische Population erforderlich. Die genetische Vielfalt und Vitalität der<br />
Mutterpflanzen wird erreicht durch eine Ergänzung mit Samen aus dem Wildstandort.<br />
7 Anzuchtlokale<br />
Im Winter (1.12. bis 28.2.) dürfen die Kulturflächen lediglich frostfrei (ca. 5 °C) gehalten werden. Von dieser Regelung<br />
kann in folgenden Fällen abgewichen werden:<br />
a) bei der Anzucht von Pflanzgut und Vermehrungsmaterial (nach Definiton der Weisung «Saatgut, vegetatives<br />
Vermehrungsmaterial und Pflanzgut») und der Mutterpflanzenhaltung zur Stecklingsgewinnung;<br />
b) bei Gewächshäusern mit besonders umweltverträglichen Heizungstypen (z. B. Wärmekraft-Koppelungssysteme,<br />
Wärmewechselpumpen, <strong>Bio</strong>gas-Heizungen) oder mit bestmöglicher Isolation der Gebäudehülle. Im Minimum<br />
darf die Gebäudehülle den mittleren K-Wert von 2,4 W/m2K nicht übersteigen. Bei Sanierungen müssen<br />
besonders umweltverträgliche Heizungstypen und bestmögliche Isolationen gewählt werden.<br />
Diese Ausnahmeregelung gemäss Art. 6 b) gilt ausschliesslich für den Zierpflanzenanbau<br />
und nicht für den Gemüse- und Topfkräuteranbau!<br />
Die generelle obere Heiztemperatur im Winter beträgt 18 °C. Ausgenommen davon sind Anzuchten von Pflanzgut<br />
und Vermehrungsmaterial sowie Pflanzensammlungen, die schulischen Zwecken dienen.<br />
Im gedeckten Anbau ist das flache Dämpfen des Bodens, analog zum Gemüse- und Kräuteranbau gestattet. Die<br />
Tiefendämpfung bedarf einer Ausnahmegenehmigung.<br />
8 Assimilationsbeleuchtung<br />
Ausser bei der Anzucht von Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, sowie der Mutterpflanzenhaltung zur Stecklingsgewinnung<br />
ist Assimilationsbeleuchtung verboten.<br />
9 Kräuterproduktion in Töpfen<br />
Definition:<br />
Bodenunabhängige Kulturen von Heil- und Küchenkräutern sind für den Verzehr bestimmte, in Behältern angebaute<br />
Kulturen, die zusammen mit dem Behälter verkauft und vermarktet werden. Dabei gelten folgende Präzisierungen,<br />
resp. Abweichungen von den Anforderungen an den biologischen Gemüsebau:<br />
< Der Anbau von bodenunabhängigen Kulturen von Heil- und Küchenkräutern für den Schnitt von Bundware ist<br />
untersagt.<br />
< Beheizung der Gewächshäuser ausserhalb der Vegetationsperiode ist nur während des Jungpflanzenstadiums<br />
erlaubt. Das Jungpflanzenstadium einer Topfkultur beträgt gemäss Definition maximal die Hälfte der Zeitperiode<br />
von der Saat bis zum Verkaufszeitpunkt und darf zudem 5 Wochen nicht überschreiten. Beispiel: Für eine<br />
Topfkultur Basilikum verlaufen von der Saat bis zum Verkauf 10 Wochen. Während den ersten 5 Wochen ist<br />
die Pflanze eine Jungpflanze.<br />
10 Anbau von Schnittblumen in Töpfen<br />
Der bodenunabhängige Anbau (Anbau in Töpfen und Behältern) von Schnittblumen für den Verkauf auch ohne<br />
Behälter ist erlaubt.<br />
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