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WEISUNGEN ZU DEN RICHTLINIEN PRODUZENTEN - Bio Suisse

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Weisungen zu den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien – Produzenten<br />

«Zierpflanzen- und Topfkräuteranbau» 1.1.2012<br />

6 Ausgangsmaterial, Vermehrung und Zukauf<br />

Saatgut, Stecklinge und sonstiges Vermehrungsmaterial müssen grundsätzlich aus biologischem Anbau stammen.<br />

Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in der Weisung «Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial und Pflanzgut»<br />

geregelt.<br />

Zusätzliche Anforderungen für einheimische Wildpflanzen:<br />

Die Vermehrung hat möglichst generativ (über Saatgut) zu erfolgen. Für Saatgut und Mutterpflanzen muss ein<br />

Herkunftsregister geführt werden. Für die geographische Herkunft gelten die Empfehlungen der Schweizerischen<br />

Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen SKEW (mit Sammelort und Höhenlage). Das Sammeln von Basissaatgut<br />

untersteht den Artikeln 19 und 20 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451). Bei den Mutterpflanzen<br />

ist eine möglichst breite genetische Population erforderlich. Die genetische Vielfalt und Vitalität der<br />

Mutterpflanzen wird erreicht durch eine Ergänzung mit Samen aus dem Wildstandort.<br />

7 Anzuchtlokale<br />

Im Winter (1.12. bis 28.2.) dürfen die Kulturflächen lediglich frostfrei (ca. 5 °C) gehalten werden. Von dieser Regelung<br />

kann in folgenden Fällen abgewichen werden:<br />

a) bei der Anzucht von Pflanzgut und Vermehrungsmaterial (nach Definiton der Weisung «Saatgut, vegetatives<br />

Vermehrungsmaterial und Pflanzgut») und der Mutterpflanzenhaltung zur Stecklingsgewinnung;<br />

b) bei Gewächshäusern mit besonders umweltverträglichen Heizungstypen (z. B. Wärmekraft-Koppelungssysteme,<br />

Wärmewechselpumpen, <strong>Bio</strong>gas-Heizungen) oder mit bestmöglicher Isolation der Gebäudehülle. Im Minimum<br />

darf die Gebäudehülle den mittleren K-Wert von 2,4 W/m2K nicht übersteigen. Bei Sanierungen müssen<br />

besonders umweltverträgliche Heizungstypen und bestmögliche Isolationen gewählt werden.<br />

Diese Ausnahmeregelung gemäss Art. 6 b) gilt ausschliesslich für den Zierpflanzenanbau<br />

und nicht für den Gemüse- und Topfkräuteranbau!<br />

Die generelle obere Heiztemperatur im Winter beträgt 18 °C. Ausgenommen davon sind Anzuchten von Pflanzgut<br />

und Vermehrungsmaterial sowie Pflanzensammlungen, die schulischen Zwecken dienen.<br />

Im gedeckten Anbau ist das flache Dämpfen des Bodens, analog zum Gemüse- und Kräuteranbau gestattet. Die<br />

Tiefendämpfung bedarf einer Ausnahmegenehmigung.<br />

8 Assimilationsbeleuchtung<br />

Ausser bei der Anzucht von Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, sowie der Mutterpflanzenhaltung zur Stecklingsgewinnung<br />

ist Assimilationsbeleuchtung verboten.<br />

9 Kräuterproduktion in Töpfen<br />

Definition:<br />

Bodenunabhängige Kulturen von Heil- und Küchenkräutern sind für den Verzehr bestimmte, in Behältern angebaute<br />

Kulturen, die zusammen mit dem Behälter verkauft und vermarktet werden. Dabei gelten folgende Präzisierungen,<br />

resp. Abweichungen von den Anforderungen an den biologischen Gemüsebau:<br />

< Der Anbau von bodenunabhängigen Kulturen von Heil- und Küchenkräutern für den Schnitt von Bundware ist<br />

untersagt.<br />

< Beheizung der Gewächshäuser ausserhalb der Vegetationsperiode ist nur während des Jungpflanzenstadiums<br />

erlaubt. Das Jungpflanzenstadium einer Topfkultur beträgt gemäss Definition maximal die Hälfte der Zeitperiode<br />

von der Saat bis zum Verkaufszeitpunkt und darf zudem 5 Wochen nicht überschreiten. Beispiel: Für eine<br />

Topfkultur Basilikum verlaufen von der Saat bis zum Verkauf 10 Wochen. Während den ersten 5 Wochen ist<br />

die Pflanze eine Jungpflanze.<br />

10 Anbau von Schnittblumen in Töpfen<br />

Der bodenunabhängige Anbau (Anbau in Töpfen und Behältern) von Schnittblumen für den Verkauf auch ohne<br />

Behälter ist erlaubt.<br />

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