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Mietrecht kompakt - Burgenland.at

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B – rund um den Mietvertrag<br />

Frage: Um welchen Typ von Mietverhältnis handelt es sich bei<br />

meiner Wohnung?<br />

Nicht jeder Mieter genießt in der von ihm gemieteten Wohnung<br />

den gleichen rechtlichen Schutz. Das hängt vom konkreten Wohnungstyp<br />

ab. Die günstigsten Bestimmungen bestehen aufgrund der<br />

im <strong>Mietrecht</strong>sgesetz (MRG) festgelegten Säulen des Mieterschutzes<br />

(vgl. oben). Auf manche Mietverhältnisse ist aber keines der Elemente<br />

anwendbar, bei anderen gelten nur einzelne Teile des MRG.<br />

Deswegen ist es wichtig, den konkreten Wohnungstyp zu bestimmen.<br />

Folgende Typen sind zu unterscheiden:<br />

„Typ Mrg voll“ –<br />

das <strong>Mietrecht</strong>sgesetz ist voll anwendbar<br />

Dieser Typ liegt in folgenden Fällen vor:<br />

• Mietwohnungen in Altbauten: Mietwohnungen in Gebäuden, die<br />

vor dem 1. Juli 1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände<br />

haben.<br />

• Vermietete Eigentumswohnungen in Altbauten: vermietete Eigentumswohnungen<br />

in Gebäuden, die vor dem 8. Mai 1945 errichtet<br />

wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.<br />

• Wohnungen in geförderten Neubauten: Wohnungen in gefördert<br />

errichteten Mietwohnungshäusern mit mehr als 2 Mietgegenständen.<br />

Für diese Mietverhältnisse gilt das MRG zur Gänze. Vertragliche<br />

Vereinbarungen, wonach das <strong>Mietrecht</strong>sgesetz nicht gelten soll, sind<br />

rechtsunwirksam! Bei Rechtsfragen, für die das MRG keine Regelungen<br />

enthält, gelten die Bestimmungen des ABGB.<br />

„Typ Mrg teilweise“ –<br />

<strong>Mietrecht</strong>sgesetz ist teilweise anwendbar<br />

Nur teilweise gilt das MRG bei Mietverträgen über die folgenden<br />

Objekte:<br />

• Nach dem 31. Dezember 2001 baubewilligte Dachgeschosswohnungen:<br />

Wohnungen, die durch den Ausbau eines Dachbodens auf<br />

MiETvErTrAg<br />

Grund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung<br />

neu errichtet worden sind.<br />

• Nach dem 31. Dezember 2001 gemietete Rohdachböden: unausgebaute<br />

Dachboden-räumlichkeiten, die nach dem 31. Dezember<br />

2001 mit der Abrede vermietet werden, dass darin ganz oder<br />

teilweise durch den Hauptmieter eine Wohnung errichtet wird.<br />

• Mietgegenstände, die durch einen Zubau auf Grund einer nach<br />

dem 30. September 2006 erteilten Baubewilligung neu geschaffen<br />

wurden/werden.<br />

• Wohnungen in Neubauten, die ohne Verwendung öffentlicher<br />

Wohnbauförderungsmittel errichtet wurden: Mietgegenstände in frei<br />

finanzierten Gebäuden, die aufgrund einer nach dem 30.Juni 1953<br />

erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden.<br />

• Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die aufgrund einer<br />

nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurden.<br />

Es gelten einige (nur wenige) Bestimmungen des MRG<br />

und zwar über:<br />

1. <strong>Mietrecht</strong> im Todesfall<br />

2. Befristungen<br />

3. Kündigungsschutz<br />

Ansonsten gelten die Vorschriften des ABGB über den Bestandvertrag,<br />

die – wie erwähnt – zum großen Teil nicht zwingend sind.<br />

Für diese Objekte gibt es also insbesondere keine Mietzinsbegrenzungen<br />

(außer die wenig praktischen Grenzen des Wuchers oder<br />

der „Verkürzung über die Hälfte“ nach dem ABGB).<br />

Vertragsfreiheit besteht daher beispielsweise über die Festlegung<br />

und die Überwälzung von Betriebskosten, über die Tragung von Erhaltungsarbeiten<br />

oder meistens auch über die Höhe des Mietzinses.<br />

Für all diese Mietverhältnisse gelten auch die Definitionen des MRG<br />

(z.B. zu den Begriffen „Mietzins“, „Betriebskosten“, usw.) nicht.

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