Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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10<br />
B – rund um den Mietvertrag<br />
Frage: Um welchen Typ von Mietverhältnis handelt es sich bei<br />
meiner Wohnung?<br />
Nicht jeder Mieter genießt in der von ihm gemieteten Wohnung<br />
den gleichen rechtlichen Schutz. Das hängt vom konkreten Wohnungstyp<br />
ab. Die günstigsten Bestimmungen bestehen aufgrund der<br />
im <strong>Mietrecht</strong>sgesetz (MRG) festgelegten Säulen des Mieterschutzes<br />
(vgl. oben). Auf manche Mietverhältnisse ist aber keines der Elemente<br />
anwendbar, bei anderen gelten nur einzelne Teile des MRG.<br />
Deswegen ist es wichtig, den konkreten Wohnungstyp zu bestimmen.<br />
Folgende Typen sind zu unterscheiden:<br />
„Typ Mrg voll“ –<br />
das <strong>Mietrecht</strong>sgesetz ist voll anwendbar<br />
Dieser Typ liegt in folgenden Fällen vor:<br />
• Mietwohnungen in Altbauten: Mietwohnungen in Gebäuden, die<br />
vor dem 1. Juli 1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände<br />
haben.<br />
• Vermietete Eigentumswohnungen in Altbauten: vermietete Eigentumswohnungen<br />
in Gebäuden, die vor dem 8. Mai 1945 errichtet<br />
wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.<br />
• Wohnungen in geförderten Neubauten: Wohnungen in gefördert<br />
errichteten Mietwohnungshäusern mit mehr als 2 Mietgegenständen.<br />
Für diese Mietverhältnisse gilt das MRG zur Gänze. Vertragliche<br />
Vereinbarungen, wonach das <strong>Mietrecht</strong>sgesetz nicht gelten soll, sind<br />
rechtsunwirksam! Bei Rechtsfragen, für die das MRG keine Regelungen<br />
enthält, gelten die Bestimmungen des ABGB.<br />
„Typ Mrg teilweise“ –<br />
<strong>Mietrecht</strong>sgesetz ist teilweise anwendbar<br />
Nur teilweise gilt das MRG bei Mietverträgen über die folgenden<br />
Objekte:<br />
• Nach dem 31. Dezember 2001 baubewilligte Dachgeschosswohnungen:<br />
Wohnungen, die durch den Ausbau eines Dachbodens auf<br />
MiETvErTrAg<br />
Grund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung<br />
neu errichtet worden sind.<br />
• Nach dem 31. Dezember 2001 gemietete Rohdachböden: unausgebaute<br />
Dachboden-räumlichkeiten, die nach dem 31. Dezember<br />
2001 mit der Abrede vermietet werden, dass darin ganz oder<br />
teilweise durch den Hauptmieter eine Wohnung errichtet wird.<br />
• Mietgegenstände, die durch einen Zubau auf Grund einer nach<br />
dem 30. September 2006 erteilten Baubewilligung neu geschaffen<br />
wurden/werden.<br />
• Wohnungen in Neubauten, die ohne Verwendung öffentlicher<br />
Wohnbauförderungsmittel errichtet wurden: Mietgegenstände in frei<br />
finanzierten Gebäuden, die aufgrund einer nach dem 30.Juni 1953<br />
erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden.<br />
• Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die aufgrund einer<br />
nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurden.<br />
Es gelten einige (nur wenige) Bestimmungen des MRG<br />
und zwar über:<br />
1. <strong>Mietrecht</strong> im Todesfall<br />
2. Befristungen<br />
3. Kündigungsschutz<br />
Ansonsten gelten die Vorschriften des ABGB über den Bestandvertrag,<br />
die – wie erwähnt – zum großen Teil nicht zwingend sind.<br />
Für diese Objekte gibt es also insbesondere keine Mietzinsbegrenzungen<br />
(außer die wenig praktischen Grenzen des Wuchers oder<br />
der „Verkürzung über die Hälfte“ nach dem ABGB).<br />
Vertragsfreiheit besteht daher beispielsweise über die Festlegung<br />
und die Überwälzung von Betriebskosten, über die Tragung von Erhaltungsarbeiten<br />
oder meistens auch über die Höhe des Mietzinses.<br />
Für all diese Mietverhältnisse gelten auch die Definitionen des MRG<br />
(z.B. zu den Begriffen „Mietzins“, „Betriebskosten“, usw.) nicht.