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Mietrecht kompakt - Burgenland.at

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Der Mieter ist gem. § 1117 ABGB zur Auflösung berechtigt,<br />

wenn<br />

1 die Wohnung in einem unbrauchbaren Zustand übergeben wurde,<br />

2 die Wohnung während des Mietverhältnisses ohne Verschulden<br />

des Mieters unbrauchbar wurde (z.B. durch Brand, Explosion),<br />

3 die Wohnung gesundheitsschädlich ist (z.B. massive Feuchtigkeit).<br />

Bei unbedeuteten Mängeln ist die sofortige Vertragsauflösung ausgeschlossen.<br />

Bei leicht behebbaren Mängeln muss der Mieter dem<br />

Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen<br />

und kann erst dann, wenn der Vermieter trotz Aufforderung zur<br />

Beseitigung der Mängel untätig bleibt, die sofortige Vertragsauflösung<br />

erklären.<br />

Die vorzeitige Vertragsauflösung kann dem Vermieter schriftlich (zu<br />

Beweiszwecken ist dies jedenfalls zu empfehlen) oder mündlich<br />

durch Mitteilung an den Vermieter erklärt werden.<br />

Die Vertragsauflösung kann aber auch gerichtlich mittels Klage<br />

durchgesetzt werden<br />

iv. AUFKÜNdigUNg<br />

Die Aufkündigung ist die normale Endigungsform für unbefristete<br />

Mietverhältnisse. Von einer Aufkündigung spricht man, wenn ein<br />

Vertragspartner das Mietverhältnis durch eine einseitige Erklärung<br />

beendet.<br />

Es sind Kündigungsfristen einzuhalten, die vertraglich vereinbart<br />

werden können (z.B. 3 Mon<strong>at</strong>e); fehlt eine solche Vereinbarung, sind<br />

die gesetzlichen Kündigungsfristen anzuwenden. Mietverträge über<br />

Wohnungen oder Wohnräume sind zum letzten Tag eines Mon<strong>at</strong>s<br />

(= Kündigungstermin) so aufzukündigen, dass die Aufkündigung dem<br />

Vertragspartner spätestens einen Mon<strong>at</strong> (bei mon<strong>at</strong>licher Mietzinszahlung)<br />

vor dem Kündigungstermin zugestellt wird. Eine verspätet<br />

zugehende Kündigung (egal ob Kündigung des Mieters oder Vermieters)<br />

ist nicht wirkungslos, sondern sie ist zum nächstmöglichen<br />

Termin wirksam, für den die Kündigungsfrist noch offen ist.<br />

Beispiel: Die Vermieterin Frau Stickler und der Mieter Herr Steirer<br />

haben im Mietvertrag vereinbart, dass die Kündigung zum Mon<strong>at</strong>sletzten<br />

unter Einhaltung einer Frist von 3 Mon<strong>at</strong>en erfolgen muss.<br />

BEENdigUNg<br />

Herr Steirer sendet sein Kündigungsschreiben am 29. Mai an die<br />

Vermieterin und teilt ihr darin mit, dass er das Mietverhältnis zum<br />

31. August aufkündigt. Die Kündigung langt bei Frau Stickler jedoch<br />

erst am 4. Juni ein. Damit ist die vereinbarte Kündigungsfrist von 3<br />

Mon<strong>at</strong>en nicht eingehalten. Die Kündigung ist zwar wirksam, aber<br />

erst am 30. September.<br />

Der wesentliche Unterschied zwischen einer Aufkündigung von<br />

Mieter oder Vermieter besteht darin, dass der Mieter ohne Angabe<br />

von Gründen kündigen kann.<br />

Frage: Darf der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag<br />

einfach kündigen?<br />

Für Wohnungen „Typ MRG voll“, „Typ MRG teilweise“ und „Typ<br />

WGG“:<br />

Das <strong>Mietrecht</strong>sgesetz, bindet die Kündigungsmöglichkeiten des<br />

Vermieters an das Vorliegen von Aufkündigungsgründen. Der<br />

Gesetzgeber h<strong>at</strong> damit einen weitgehenden Kündigungsschutz für<br />

Mieter dieser Wohnungen geschaffen. Das bedeutet, dass für eine<br />

Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen muss.<br />

Die wesentlichsten Kündigungsgründe sind:<br />

• Nichtbezahlung des Mietzinses trotz Mahnung: Der Mieter muss<br />

trotz erfolgter Mahnung mindestens 8 Tage mit der Mietzinszahlung<br />

im Rückstand sein; bezahlt er aber bis zum Ende der Gerichtsverhandlung<br />

erster Instanz (beim Bezirksgericht) und trifft ihn am<br />

Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden, ist die Kündigung abzuweisen,<br />

wobei der Mieter aber die Verfahrenskosten zu ersetzen h<strong>at</strong>.<br />

• Verweigerung der vereinbarten Dienstleistung: Der Mieter, der<br />

anst<strong>at</strong>t oder als Teil des Mietzinses Arbeitsleistungen zu erbringen<br />

h<strong>at</strong>, erbringt diese Arbeitsleistungen nicht.<br />

• Erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes: Der<br />

Mieter vernachlässigt die Wohnung derart, sodass eine erhebliche<br />

Verletzung der Substanz des Bestandobjektes gegeben ist oder<br />

droht (z.B. er verheizt Türstöcke und Innentüren; oder auch im Falle<br />

von extremer Vermüllung der Wohnung mit Ungezieferbefall); oder<br />

der Mieter zeigt ein Verhalten, das geeignet ist, den Ruf oder wichtige<br />

wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen<br />

oder zu gefährden. Ein Verschulden ist keine Voraussetzung.<br />

Der Mieter verantwortet auch das Verhalten anderer Personen, die

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