Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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Der Mieter ist gem. § 1117 ABGB zur Auflösung berechtigt,<br />
wenn<br />
1 die Wohnung in einem unbrauchbaren Zustand übergeben wurde,<br />
2 die Wohnung während des Mietverhältnisses ohne Verschulden<br />
des Mieters unbrauchbar wurde (z.B. durch Brand, Explosion),<br />
3 die Wohnung gesundheitsschädlich ist (z.B. massive Feuchtigkeit).<br />
Bei unbedeuteten Mängeln ist die sofortige Vertragsauflösung ausgeschlossen.<br />
Bei leicht behebbaren Mängeln muss der Mieter dem<br />
Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen<br />
und kann erst dann, wenn der Vermieter trotz Aufforderung zur<br />
Beseitigung der Mängel untätig bleibt, die sofortige Vertragsauflösung<br />
erklären.<br />
Die vorzeitige Vertragsauflösung kann dem Vermieter schriftlich (zu<br />
Beweiszwecken ist dies jedenfalls zu empfehlen) oder mündlich<br />
durch Mitteilung an den Vermieter erklärt werden.<br />
Die Vertragsauflösung kann aber auch gerichtlich mittels Klage<br />
durchgesetzt werden<br />
iv. AUFKÜNdigUNg<br />
Die Aufkündigung ist die normale Endigungsform für unbefristete<br />
Mietverhältnisse. Von einer Aufkündigung spricht man, wenn ein<br />
Vertragspartner das Mietverhältnis durch eine einseitige Erklärung<br />
beendet.<br />
Es sind Kündigungsfristen einzuhalten, die vertraglich vereinbart<br />
werden können (z.B. 3 Mon<strong>at</strong>e); fehlt eine solche Vereinbarung, sind<br />
die gesetzlichen Kündigungsfristen anzuwenden. Mietverträge über<br />
Wohnungen oder Wohnräume sind zum letzten Tag eines Mon<strong>at</strong>s<br />
(= Kündigungstermin) so aufzukündigen, dass die Aufkündigung dem<br />
Vertragspartner spätestens einen Mon<strong>at</strong> (bei mon<strong>at</strong>licher Mietzinszahlung)<br />
vor dem Kündigungstermin zugestellt wird. Eine verspätet<br />
zugehende Kündigung (egal ob Kündigung des Mieters oder Vermieters)<br />
ist nicht wirkungslos, sondern sie ist zum nächstmöglichen<br />
Termin wirksam, für den die Kündigungsfrist noch offen ist.<br />
Beispiel: Die Vermieterin Frau Stickler und der Mieter Herr Steirer<br />
haben im Mietvertrag vereinbart, dass die Kündigung zum Mon<strong>at</strong>sletzten<br />
unter Einhaltung einer Frist von 3 Mon<strong>at</strong>en erfolgen muss.<br />
BEENdigUNg<br />
Herr Steirer sendet sein Kündigungsschreiben am 29. Mai an die<br />
Vermieterin und teilt ihr darin mit, dass er das Mietverhältnis zum<br />
31. August aufkündigt. Die Kündigung langt bei Frau Stickler jedoch<br />
erst am 4. Juni ein. Damit ist die vereinbarte Kündigungsfrist von 3<br />
Mon<strong>at</strong>en nicht eingehalten. Die Kündigung ist zwar wirksam, aber<br />
erst am 30. September.<br />
Der wesentliche Unterschied zwischen einer Aufkündigung von<br />
Mieter oder Vermieter besteht darin, dass der Mieter ohne Angabe<br />
von Gründen kündigen kann.<br />
Frage: Darf der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag<br />
einfach kündigen?<br />
Für Wohnungen „Typ MRG voll“, „Typ MRG teilweise“ und „Typ<br />
WGG“:<br />
Das <strong>Mietrecht</strong>sgesetz, bindet die Kündigungsmöglichkeiten des<br />
Vermieters an das Vorliegen von Aufkündigungsgründen. Der<br />
Gesetzgeber h<strong>at</strong> damit einen weitgehenden Kündigungsschutz für<br />
Mieter dieser Wohnungen geschaffen. Das bedeutet, dass für eine<br />
Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen muss.<br />
Die wesentlichsten Kündigungsgründe sind:<br />
• Nichtbezahlung des Mietzinses trotz Mahnung: Der Mieter muss<br />
trotz erfolgter Mahnung mindestens 8 Tage mit der Mietzinszahlung<br />
im Rückstand sein; bezahlt er aber bis zum Ende der Gerichtsverhandlung<br />
erster Instanz (beim Bezirksgericht) und trifft ihn am<br />
Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden, ist die Kündigung abzuweisen,<br />
wobei der Mieter aber die Verfahrenskosten zu ersetzen h<strong>at</strong>.<br />
• Verweigerung der vereinbarten Dienstleistung: Der Mieter, der<br />
anst<strong>at</strong>t oder als Teil des Mietzinses Arbeitsleistungen zu erbringen<br />
h<strong>at</strong>, erbringt diese Arbeitsleistungen nicht.<br />
• Erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes: Der<br />
Mieter vernachlässigt die Wohnung derart, sodass eine erhebliche<br />
Verletzung der Substanz des Bestandobjektes gegeben ist oder<br />
droht (z.B. er verheizt Türstöcke und Innentüren; oder auch im Falle<br />
von extremer Vermüllung der Wohnung mit Ungezieferbefall); oder<br />
der Mieter zeigt ein Verhalten, das geeignet ist, den Ruf oder wichtige<br />
wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen<br />
oder zu gefährden. Ein Verschulden ist keine Voraussetzung.<br />
Der Mieter verantwortet auch das Verhalten anderer Personen, die