Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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2) EiNTriTT iM TOdESFALL<br />
Frage: Was passiert mit dem Mietvertrag beim Tod des Mieters?<br />
Kann ich in einen Mietvertrag eintreten, wenn der Mieter<br />
gestorben ist? Kann z.B. ein Verwandter von mir die Wohnung<br />
nach meinem Tod übernehmen?<br />
Für Wohnungen „Typ MRG voll“ und „Typ MRG teilweise“:<br />
Der Mietvertrag wird durch den Tod des Mieters nicht aufgelöst!<br />
Die Erben des Mieters treten in den Mietvertrag ein. Der Mietvertrag<br />
kann jedoch sowohl von den Erben als auch vom Vermieter aufgelöst<br />
werden. Sind aber eintrittsberechtigte Personen vorhanden,<br />
geht das <strong>Mietrecht</strong> auf die eintrittsberechtigten Personen über, ohne<br />
dass der Vermieter deswegen eine Kündigungsmöglichkeit h<strong>at</strong>.<br />
Eintrittsberechtigte Personen sind ein Eheg<strong>at</strong>te, ein eingetragener<br />
Partner, ein Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie,<br />
Adoptivkinder und Geschwister, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes<br />
mit dem bisherigen Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.<br />
Nur für den Lebensgefährten wird als zusätzliche Voraussetzung gefordert,<br />
dass er die letzten drei Jahre vor dem Tod des Mieters eine<br />
eheähnliche Haushaltsgemeinschaft mit diesem h<strong>at</strong>te. Ein kürzerer<br />
gemeinsamer Haushalt reicht allerdings dann aus, wenn die Lebensgefährten<br />
die Wohnung gemeinsam bezogen haben.<br />
Außerdem muss der Eintretende ein dringendes Wohnbedürfnis<br />
haben, was bedeutet, dass er keine andere Wohnmöglichkeit h<strong>at</strong>.<br />
Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Personen zu, treten alle in<br />
den Mietvertrag ein.<br />
Wollen eintrittsberechtigte Personen nicht in den Mietvertrag eintreten,<br />
müssen sie dies dem Vermieter binnen 14 Tagen ab dem Tod<br />
des Mieters mitteilen. Andernfalls wird der Eintritt in die <strong>Mietrecht</strong>e<br />
von Gesetzes wegen vollzogen, womit auch die Haftung für offene<br />
Mietzinsrückstände oder sonstige Verbindlichkeiten übergeht.<br />
Durch die Wohnrechtsnovelle 2006 wurde für Seniorenwohnungen,<br />
deren Mietverträge nach dem 30. September 2006 abgeschlossen<br />
werden, neu eingeführt, dass Verwandte in absteigender Linie nicht<br />
eintrittsberechtigt sind (Definition Seniorenwohnung vgl. oben im<br />
Kapitel „Eintrittsrecht unter Lebenden“).<br />
Für Wohnungen „Typ WGG“:<br />
Für diese Wohnungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für<br />
Wohnungen der „Typen MRG voll“ und „MRG teilweise“. Allerdings<br />
können gemeinnützige Bauvereinigungen, die z.B. ihre Wohnungen<br />
nur an Angehörige bestimmter Unternehmen oder Berufe vermieten<br />
oder Genossenschaften, die ihre Wohnungen nur an ihre Mitglieder<br />
vergeben, verlangen, dass von mehreren Eintrittsberechtigten<br />
nur eine Person in den Mietvertrag eintritt.<br />
Für Wohnungen „Typ kein MRG“:<br />
Durch den Tod des Mieters wird auch bei solchen Wohnungen der<br />
Mietvertrag im Allgemeinen nicht aufgehoben. Allerdings kann der<br />
Mietvertrag ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von<br />
den Erben als auch vom Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen<br />
Fristen und Termine vorzeitig gelöst werden. Diese Bestimmungen<br />
können aber vertraglich abgeändert werden.<br />
TIPP: Da in diesen Fällen ein <strong>Mietrecht</strong>seintritt vorliegt, gehen<br />
die <strong>Mietrecht</strong>e autom<strong>at</strong>isch über. Es ist daher nicht notwendig,<br />
einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Dadurch erspart<br />
sich der neue Mieter auch die Kosten der Vergebührung des<br />
Mietvertrages.<br />
Frage: Muss der neue Mieter dann einen höheren Mietzins zahlen?<br />
Kann der Mietzins in diesen Fällen erhöht werden?<br />
Für Wohnungen „Typ MRG voll“:<br />
Wenn der nachfolgende Mieter Eheg<strong>at</strong>te, Lebensgefährte, eingetragene<br />
Partner, ein minderjähriges Kind oder Enkelkind des<br />
scheidenden bzw. verstorbenen Mieters ist, bleibt der Hauptmietzins<br />
unverändert.<br />
Wenn der Eintritt in einen am 1. März 1994 bestehenden Mietvertrag<br />
durch volljährige Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder oder durch<br />
Geschwister erfolgt, kann der Richtwertmietzins verlangt werden,<br />
nach oben begrenzt ist dieser jedoch mit der Höhe des K<strong>at</strong>egorie A<br />
Mietzinses (ein Betrag von derzeit € 3,25 /m 2 ; Stand 1. April 2011).<br />
Dasselbe gilt, wenn die in den Mietvertrag eingetretenen Kinder und<br />
Enkelkinder volljährig werden.<br />
MiETvErHÄLTNiS