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Mietrecht kompakt - Burgenland.at

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2) EiNTriTT iM TOdESFALL<br />

Frage: Was passiert mit dem Mietvertrag beim Tod des Mieters?<br />

Kann ich in einen Mietvertrag eintreten, wenn der Mieter<br />

gestorben ist? Kann z.B. ein Verwandter von mir die Wohnung<br />

nach meinem Tod übernehmen?<br />

Für Wohnungen „Typ MRG voll“ und „Typ MRG teilweise“:<br />

Der Mietvertrag wird durch den Tod des Mieters nicht aufgelöst!<br />

Die Erben des Mieters treten in den Mietvertrag ein. Der Mietvertrag<br />

kann jedoch sowohl von den Erben als auch vom Vermieter aufgelöst<br />

werden. Sind aber eintrittsberechtigte Personen vorhanden,<br />

geht das <strong>Mietrecht</strong> auf die eintrittsberechtigten Personen über, ohne<br />

dass der Vermieter deswegen eine Kündigungsmöglichkeit h<strong>at</strong>.<br />

Eintrittsberechtigte Personen sind ein Eheg<strong>at</strong>te, ein eingetragener<br />

Partner, ein Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie,<br />

Adoptivkinder und Geschwister, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes<br />

mit dem bisherigen Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.<br />

Nur für den Lebensgefährten wird als zusätzliche Voraussetzung gefordert,<br />

dass er die letzten drei Jahre vor dem Tod des Mieters eine<br />

eheähnliche Haushaltsgemeinschaft mit diesem h<strong>at</strong>te. Ein kürzerer<br />

gemeinsamer Haushalt reicht allerdings dann aus, wenn die Lebensgefährten<br />

die Wohnung gemeinsam bezogen haben.<br />

Außerdem muss der Eintretende ein dringendes Wohnbedürfnis<br />

haben, was bedeutet, dass er keine andere Wohnmöglichkeit h<strong>at</strong>.<br />

Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Personen zu, treten alle in<br />

den Mietvertrag ein.<br />

Wollen eintrittsberechtigte Personen nicht in den Mietvertrag eintreten,<br />

müssen sie dies dem Vermieter binnen 14 Tagen ab dem Tod<br />

des Mieters mitteilen. Andernfalls wird der Eintritt in die <strong>Mietrecht</strong>e<br />

von Gesetzes wegen vollzogen, womit auch die Haftung für offene<br />

Mietzinsrückstände oder sonstige Verbindlichkeiten übergeht.<br />

Durch die Wohnrechtsnovelle 2006 wurde für Seniorenwohnungen,<br />

deren Mietverträge nach dem 30. September 2006 abgeschlossen<br />

werden, neu eingeführt, dass Verwandte in absteigender Linie nicht<br />

eintrittsberechtigt sind (Definition Seniorenwohnung vgl. oben im<br />

Kapitel „Eintrittsrecht unter Lebenden“).<br />

Für Wohnungen „Typ WGG“:<br />

Für diese Wohnungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für<br />

Wohnungen der „Typen MRG voll“ und „MRG teilweise“. Allerdings<br />

können gemeinnützige Bauvereinigungen, die z.B. ihre Wohnungen<br />

nur an Angehörige bestimmter Unternehmen oder Berufe vermieten<br />

oder Genossenschaften, die ihre Wohnungen nur an ihre Mitglieder<br />

vergeben, verlangen, dass von mehreren Eintrittsberechtigten<br />

nur eine Person in den Mietvertrag eintritt.<br />

Für Wohnungen „Typ kein MRG“:<br />

Durch den Tod des Mieters wird auch bei solchen Wohnungen der<br />

Mietvertrag im Allgemeinen nicht aufgehoben. Allerdings kann der<br />

Mietvertrag ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von<br />

den Erben als auch vom Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen<br />

Fristen und Termine vorzeitig gelöst werden. Diese Bestimmungen<br />

können aber vertraglich abgeändert werden.<br />

TIPP: Da in diesen Fällen ein <strong>Mietrecht</strong>seintritt vorliegt, gehen<br />

die <strong>Mietrecht</strong>e autom<strong>at</strong>isch über. Es ist daher nicht notwendig,<br />

einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Dadurch erspart<br />

sich der neue Mieter auch die Kosten der Vergebührung des<br />

Mietvertrages.<br />

Frage: Muss der neue Mieter dann einen höheren Mietzins zahlen?<br />

Kann der Mietzins in diesen Fällen erhöht werden?<br />

Für Wohnungen „Typ MRG voll“:<br />

Wenn der nachfolgende Mieter Eheg<strong>at</strong>te, Lebensgefährte, eingetragene<br />

Partner, ein minderjähriges Kind oder Enkelkind des<br />

scheidenden bzw. verstorbenen Mieters ist, bleibt der Hauptmietzins<br />

unverändert.<br />

Wenn der Eintritt in einen am 1. März 1994 bestehenden Mietvertrag<br />

durch volljährige Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder oder durch<br />

Geschwister erfolgt, kann der Richtwertmietzins verlangt werden,<br />

nach oben begrenzt ist dieser jedoch mit der Höhe des K<strong>at</strong>egorie A<br />

Mietzinses (ein Betrag von derzeit € 3,25 /m 2 ; Stand 1. April 2011).<br />

Dasselbe gilt, wenn die in den Mietvertrag eingetretenen Kinder und<br />

Enkelkinder volljährig werden.<br />

MiETvErHÄLTNiS

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