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Mietrecht kompakt - Burgenland.at

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Das mon<strong>at</strong>liche Entgelt h<strong>at</strong> daher die Grund- und Errichtungskosten,<br />

die Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Instandhaltungskosten)<br />

und eine Rücklagenkomponente abzudecken.<br />

Dieses Prinzip ist in den letzten Jahren mehrfach durchbrochen worden,<br />

insbesondere gilt bereits seit längerer Zeit für Geschäftsräume<br />

eine Art angemessener Mietzins, ebenso für Stellplätze. Aber auch<br />

bei Wohnungen wurde mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz<br />

(WÄG) am 1.Jänner 1994 der K<strong>at</strong>egoriemietzins eingeführt, der mit<br />

der WRN 1999 ab 1.September 1999 vom niedrigsten Richtwertmietzins<br />

(<strong>Burgenland</strong>) vermindert um 30% abgelöst wurde; dieser<br />

verminderte Burgenländische Richtwertmietzins kommt jeweils<br />

dann zum Tragen, wenn das kostendeckende Entgelt darunter liegen<br />

würde.<br />

Als Mieter sollte man bedenken, dass die kostendeckende Miete<br />

von der GBV zu Beginn eines Bauvorhabens entsprechend den<br />

erwarteten Kosten kalkuliert wird. Die endgültige Höhe der Miete<br />

ergibt sich erst nach Baufertigstellung und Abrechnung, die oft Jahre<br />

dauern kann. Deswegen wird in Mietverträgen, die vor Fertigstellung<br />

des Objekts abgeschlossen werden, ein vorläufiger Mietzins<br />

angegeben, der sich entsprechend der endabgerechneten Kosten<br />

verändern kann.<br />

Eine Überprüfung der Bauendabrechnung hinsichtlich der Verrechnung<br />

der Baukosten ist jedenfalls sinnvoll, um festzustellen, ob auch<br />

nur die t<strong>at</strong>sächlich angefallenen Kosten (nach Abzug der Skonti)<br />

weiterverrechnet wurden.<br />

Auch nach der Endabrechnung ist das kostendeckende Entgelt nicht<br />

immer gleichbleibend, sondern h<strong>at</strong> grundsätzlich steigende Tendenz.<br />

Es ändert sich nämlich genauso, wie sich die zugrunde gelegten<br />

Komponenten ändern. Deswegen bewirkt etwa regelmäßig, die Senkung<br />

von Zuschüssen durch die Wohnbauförderung eine Erhöhung<br />

des Entgelts im Laufe der Jahre. Weiters wirkt sich eine Veränderung<br />

der von der GBV aufgenommenen Darlehenszinsen bzw. der verrechneten<br />

Eigenmittelzinsen mieterhöhend oder auch reduzierend<br />

aus. Die GBV muss Sie die Mieter/Nutzungsberechtigten schriftlich<br />

von dieser Änderung informieren und darf das geänderte Entgelt<br />

frühestens zum nächsten Zahlungstermin vorschreiben.<br />

Die Komponenten des kostendeckenden Entgeltes<br />

(§ 14 WGG)<br />

1. Annuitäten für Fremddarlehen (Bank- oder Förderungsdarlehen):<br />

EXKURS: Diese können auch nach Auslaufen der Darlehen weiter<br />

eingehoben werden (sog. „Auslaufannuitäten“ oder „Auslaufgewinne“,<br />

vgl. § 14 Abs. 7 WGG) und sind sodann fünf Jahre lang den<br />

„nicht verbrauchten“ Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen (siehe<br />

unten) zuzuführen und stehen somit dem Haus zur Verfügung.<br />

Danach fallen sie endgültig als Rücklagen in das freie Vermögen der<br />

GBV und sind aber selbstverständlich nach den allg. Grundsätzen<br />

des WGG wieder primär in den Wohnbau zu investieren.<br />

2. Annuitäten für Eigenmittel der GBV, sofern solche verwendet<br />

wurden (gesetzlich vorgeschriebene Laufzeit von mind. 5 Jahren;<br />

Verzinsung derzeit 3,5% - Stand 1. April 2010).<br />

3. Bauzins, soweit das Gebäude auf einer Baurechtsliegenschaft<br />

errichtet wurde.<br />

4. Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge<br />

Maximale Ausmaße gerechnet ab dem Erstbezugsd<strong>at</strong>um<br />

(alle Beträge Stand 1. Jänner 2012)<br />

– vor mind. 20 Jahren: mon<strong>at</strong>lich € 1,62 je m 2 Nutzfläche,<br />

– zwischen 10 und 20 Jahren: € 1,08/m 2 Nutzfläche,<br />

– weniger als 10 Jahre („Grundstufe“): € 0,41/m 2 Nutzfläche,<br />

Wird oft als „EVB I“ oder „nicht rückzahlbarer EVB“ bezeichnet;<br />

5. Verwaltungskosten:<br />

siehe unten im Kapitel „Betriebskosten“.<br />

6. Betriebskosten, öffentliche Abgaben und besondere Aufwendungen;<br />

hier kann auf die Bestimmungen der §§ 21 ff MRG verwiesen<br />

werden (vgl. unten).<br />

7. Rücklagenkomponente: maximal 2% - bei den EVB ist allerdings<br />

nur der EVB I als Ausgangsbasis zulässig. Diese Mittel fließen der<br />

GBV direkt zu und dienen der Abdeckung etwaiger Leerstehungskosten<br />

bzw. sind darüber hinaus wieder dem Wohnbau zuzuführen.<br />

8. Ums<strong>at</strong>zsteuer im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß.<br />

MiETvErTrAg 33

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