Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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Das mon<strong>at</strong>liche Entgelt h<strong>at</strong> daher die Grund- und Errichtungskosten,<br />
die Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Instandhaltungskosten)<br />
und eine Rücklagenkomponente abzudecken.<br />
Dieses Prinzip ist in den letzten Jahren mehrfach durchbrochen worden,<br />
insbesondere gilt bereits seit längerer Zeit für Geschäftsräume<br />
eine Art angemessener Mietzins, ebenso für Stellplätze. Aber auch<br />
bei Wohnungen wurde mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz<br />
(WÄG) am 1.Jänner 1994 der K<strong>at</strong>egoriemietzins eingeführt, der mit<br />
der WRN 1999 ab 1.September 1999 vom niedrigsten Richtwertmietzins<br />
(<strong>Burgenland</strong>) vermindert um 30% abgelöst wurde; dieser<br />
verminderte Burgenländische Richtwertmietzins kommt jeweils<br />
dann zum Tragen, wenn das kostendeckende Entgelt darunter liegen<br />
würde.<br />
Als Mieter sollte man bedenken, dass die kostendeckende Miete<br />
von der GBV zu Beginn eines Bauvorhabens entsprechend den<br />
erwarteten Kosten kalkuliert wird. Die endgültige Höhe der Miete<br />
ergibt sich erst nach Baufertigstellung und Abrechnung, die oft Jahre<br />
dauern kann. Deswegen wird in Mietverträgen, die vor Fertigstellung<br />
des Objekts abgeschlossen werden, ein vorläufiger Mietzins<br />
angegeben, der sich entsprechend der endabgerechneten Kosten<br />
verändern kann.<br />
Eine Überprüfung der Bauendabrechnung hinsichtlich der Verrechnung<br />
der Baukosten ist jedenfalls sinnvoll, um festzustellen, ob auch<br />
nur die t<strong>at</strong>sächlich angefallenen Kosten (nach Abzug der Skonti)<br />
weiterverrechnet wurden.<br />
Auch nach der Endabrechnung ist das kostendeckende Entgelt nicht<br />
immer gleichbleibend, sondern h<strong>at</strong> grundsätzlich steigende Tendenz.<br />
Es ändert sich nämlich genauso, wie sich die zugrunde gelegten<br />
Komponenten ändern. Deswegen bewirkt etwa regelmäßig, die Senkung<br />
von Zuschüssen durch die Wohnbauförderung eine Erhöhung<br />
des Entgelts im Laufe der Jahre. Weiters wirkt sich eine Veränderung<br />
der von der GBV aufgenommenen Darlehenszinsen bzw. der verrechneten<br />
Eigenmittelzinsen mieterhöhend oder auch reduzierend<br />
aus. Die GBV muss Sie die Mieter/Nutzungsberechtigten schriftlich<br />
von dieser Änderung informieren und darf das geänderte Entgelt<br />
frühestens zum nächsten Zahlungstermin vorschreiben.<br />
Die Komponenten des kostendeckenden Entgeltes<br />
(§ 14 WGG)<br />
1. Annuitäten für Fremddarlehen (Bank- oder Förderungsdarlehen):<br />
EXKURS: Diese können auch nach Auslaufen der Darlehen weiter<br />
eingehoben werden (sog. „Auslaufannuitäten“ oder „Auslaufgewinne“,<br />
vgl. § 14 Abs. 7 WGG) und sind sodann fünf Jahre lang den<br />
„nicht verbrauchten“ Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen (siehe<br />
unten) zuzuführen und stehen somit dem Haus zur Verfügung.<br />
Danach fallen sie endgültig als Rücklagen in das freie Vermögen der<br />
GBV und sind aber selbstverständlich nach den allg. Grundsätzen<br />
des WGG wieder primär in den Wohnbau zu investieren.<br />
2. Annuitäten für Eigenmittel der GBV, sofern solche verwendet<br />
wurden (gesetzlich vorgeschriebene Laufzeit von mind. 5 Jahren;<br />
Verzinsung derzeit 3,5% - Stand 1. April 2010).<br />
3. Bauzins, soweit das Gebäude auf einer Baurechtsliegenschaft<br />
errichtet wurde.<br />
4. Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge<br />
Maximale Ausmaße gerechnet ab dem Erstbezugsd<strong>at</strong>um<br />
(alle Beträge Stand 1. Jänner 2012)<br />
– vor mind. 20 Jahren: mon<strong>at</strong>lich € 1,62 je m 2 Nutzfläche,<br />
– zwischen 10 und 20 Jahren: € 1,08/m 2 Nutzfläche,<br />
– weniger als 10 Jahre („Grundstufe“): € 0,41/m 2 Nutzfläche,<br />
Wird oft als „EVB I“ oder „nicht rückzahlbarer EVB“ bezeichnet;<br />
5. Verwaltungskosten:<br />
siehe unten im Kapitel „Betriebskosten“.<br />
6. Betriebskosten, öffentliche Abgaben und besondere Aufwendungen;<br />
hier kann auf die Bestimmungen der §§ 21 ff MRG verwiesen<br />
werden (vgl. unten).<br />
7. Rücklagenkomponente: maximal 2% - bei den EVB ist allerdings<br />
nur der EVB I als Ausgangsbasis zulässig. Diese Mittel fließen der<br />
GBV direkt zu und dienen der Abdeckung etwaiger Leerstehungskosten<br />
bzw. sind darüber hinaus wieder dem Wohnbau zuzuführen.<br />
8. Ums<strong>at</strong>zsteuer im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß.<br />
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