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Mietrecht kompakt - Burgenland.at

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Abschluss des Mietvertrages vereinbart worden ist; also wenn er<br />

„im vereinbarten Gebrauch beeinträchtigt“ ist. Mit dem Recht zur<br />

Mietzinsreduktion soll der Mieter auch ein Druckmittel gegen den<br />

Vermieter haben, damit dem Mieter während der gesamten Dauer<br />

des Mietverhältnisses die Wohnung im vereinbarten Zustand zur<br />

Verfügung steht. Dieses Recht h<strong>at</strong> der Mieter bei allen Wohnungsmietverträgen,<br />

egal ob sonstige Mieterschutzregelungen gelten oder<br />

nicht.<br />

Wenn die Wohnung zum vereinbarten Gebrauch (ganz oder<br />

teilweise) unbrauchbar wird, ist die Pflicht des Mieters zur Zinszahlung<br />

aufgehoben bzw. verringert. Die Mietzinsbefreiung tritt in dem<br />

Ausmaß ein, in dem die Wohnung unbrauchbar ist sowie für die<br />

gesamte Dauer Gebrauchsbeeinträchtigung. Sobald der Schaden<br />

behoben wurde, steht dem Mieter ab diesem Zeitpunkt die Mietzinsminderung<br />

nicht mehr zu und ist wieder der volle Mietzins zu<br />

zahlen!<br />

Unter Mietzins ist der Bruttomietzins (also inklusive Betriebskosten<br />

und Ums<strong>at</strong>zsteuer) zu verstehen.<br />

Eine Mietzinsminderung bzw. -befreiung ist aber dann ausgeschlossen,<br />

wenn<br />

• der Mieter die Umstände, die den Gebrauch der Wohnung<br />

hindern, akzeptiert,<br />

• er trotz Kenntnis der Gründe für die Mietzinsminderung vorbehaltlos<br />

einen bestimmten Mietzins vereinbart,<br />

• der Mieter die Beeinträchtigung selbst verursacht h<strong>at</strong> oder<br />

• der Mieter den Vermieter an der Mängelbehebung hindert.<br />

Wurde der Zins trotz Kenntnis des Mangels vorbehaltlos bezahlt,<br />

wird darin in der Regel ein Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch<br />

für den betreffenden Zinszahlungstermin gesehen.<br />

Das Mietzinsminderungsrecht ist ein zwingendes Recht des Mieters<br />

(§ 1096 Abs. 1 ABGB) und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden!<br />

Eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag ist nicht wirksam.<br />

Das Ausmaß der Unbrauchbarkeit – und damit das Ausmaß der<br />

Zinsbefreiung – ist leider in vielen Fällen nicht eindeutig abschätzbar.<br />

Bei einigen Schäden kann man das Ausmaß der Zinsminderung<br />

daran bemessen, welche Teile der Wohnung unbenutzbar sind.<br />

Lag die Beeinträchtigung nur einige Tage vor, dann ist dies bei der<br />

Berechnung der zulässigen Mietzinsminderung n<strong>at</strong>ürlich aliquot zu<br />

berücksichtigen.<br />

Beispiel: Durch einen Wasserrohrbruch ist Wasser in die Wohnung<br />

von Familie Kollerits eingedrungen. Es wurden zwei Zimmer<br />

(mit einer Nutzfläche von insgesamt 50 m 2 ) einer 100 m 2 großen<br />

Wohnung überflutet und unbrauchbar. 50 Tage nach Auftreten der<br />

Störung ist der ordnungsgemäße Gebrauch durch den Vermieter<br />

auf seine Kosten wiederhergestellt worden (Reinigung, Trocknung,<br />

Repar<strong>at</strong>ur der Böden, Malerei, etc.). Die vereinbarte Mon<strong>at</strong>smiete<br />

beträgt € 800,-.<br />

Nach der Rechtsprechung steht dem Mieter für die Zeit der überschwemmten<br />

Wohnung eine Mietzinsminderung in der Höhe von<br />

100% für die betroffenen Wohnungsteile zu. Im konkreten Fall ist die<br />

Hälfte der Wohnung betroffen, somit: E 450,- Mietzinsminderung.<br />

Für den zweiten begonnen Mon<strong>at</strong> der Unbrauchbarkeit steht die<br />

Mietzinsminderung aliquot zu.<br />

(E 400,- : 30 Tage) x 20 Tagen = E 300,-<br />

Insgesamt beträgt die Mietzinsminderung somit E 700,-<br />

(1.Mon<strong>at</strong> + aliquoter Teil 2. Mon<strong>at</strong> = E 400,- + E 300,-).<br />

Nachstehende Tabelle – basierend auf ergangene Rechtssprüche –<br />

soll Ihnen einen Anhaltspunkt über mögliche prozentuelle Minderungen<br />

des Mietzinses geben:<br />

die Wohnung ist im Winter infolge eines schadhaften Kamins<br />

nicht beheizbar (im Sommer stellt dies allerdings keine<br />

Einschränkung im Gebrauch dar!) 100%<br />

der Zutritt der Wohnung ist nicht möglich, weil das<br />

Wohnungsschloss vom Vermieter ausgetauscht wurde<br />

oder das Stiegenhaus eingestürzt ist. bis 100%<br />

Überschwemmung der Wohnung bis 100%<br />

unerträglicher Gestank bis 100%<br />

Bad längere Zeit nicht benutzbar bis 60%<br />

Toilette längere Zeit nicht benutzbar bis 60%<br />

fehlende Wasser- und Stromversorgung bis 80%<br />

fehlender Anschluss eines Heißwasserspeichers und<br />

der Waschmaschine trotz vertraglicher Vereinbarung bis 50%<br />

ein Zimmer unbenutzbar, je nach Größe bis 50%<br />

MiETvErHÄLTNiS

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