Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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Abschluss des Mietvertrages vereinbart worden ist; also wenn er<br />
„im vereinbarten Gebrauch beeinträchtigt“ ist. Mit dem Recht zur<br />
Mietzinsreduktion soll der Mieter auch ein Druckmittel gegen den<br />
Vermieter haben, damit dem Mieter während der gesamten Dauer<br />
des Mietverhältnisses die Wohnung im vereinbarten Zustand zur<br />
Verfügung steht. Dieses Recht h<strong>at</strong> der Mieter bei allen Wohnungsmietverträgen,<br />
egal ob sonstige Mieterschutzregelungen gelten oder<br />
nicht.<br />
Wenn die Wohnung zum vereinbarten Gebrauch (ganz oder<br />
teilweise) unbrauchbar wird, ist die Pflicht des Mieters zur Zinszahlung<br />
aufgehoben bzw. verringert. Die Mietzinsbefreiung tritt in dem<br />
Ausmaß ein, in dem die Wohnung unbrauchbar ist sowie für die<br />
gesamte Dauer Gebrauchsbeeinträchtigung. Sobald der Schaden<br />
behoben wurde, steht dem Mieter ab diesem Zeitpunkt die Mietzinsminderung<br />
nicht mehr zu und ist wieder der volle Mietzins zu<br />
zahlen!<br />
Unter Mietzins ist der Bruttomietzins (also inklusive Betriebskosten<br />
und Ums<strong>at</strong>zsteuer) zu verstehen.<br />
Eine Mietzinsminderung bzw. -befreiung ist aber dann ausgeschlossen,<br />
wenn<br />
• der Mieter die Umstände, die den Gebrauch der Wohnung<br />
hindern, akzeptiert,<br />
• er trotz Kenntnis der Gründe für die Mietzinsminderung vorbehaltlos<br />
einen bestimmten Mietzins vereinbart,<br />
• der Mieter die Beeinträchtigung selbst verursacht h<strong>at</strong> oder<br />
• der Mieter den Vermieter an der Mängelbehebung hindert.<br />
Wurde der Zins trotz Kenntnis des Mangels vorbehaltlos bezahlt,<br />
wird darin in der Regel ein Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch<br />
für den betreffenden Zinszahlungstermin gesehen.<br />
Das Mietzinsminderungsrecht ist ein zwingendes Recht des Mieters<br />
(§ 1096 Abs. 1 ABGB) und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden!<br />
Eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag ist nicht wirksam.<br />
Das Ausmaß der Unbrauchbarkeit – und damit das Ausmaß der<br />
Zinsbefreiung – ist leider in vielen Fällen nicht eindeutig abschätzbar.<br />
Bei einigen Schäden kann man das Ausmaß der Zinsminderung<br />
daran bemessen, welche Teile der Wohnung unbenutzbar sind.<br />
Lag die Beeinträchtigung nur einige Tage vor, dann ist dies bei der<br />
Berechnung der zulässigen Mietzinsminderung n<strong>at</strong>ürlich aliquot zu<br />
berücksichtigen.<br />
Beispiel: Durch einen Wasserrohrbruch ist Wasser in die Wohnung<br />
von Familie Kollerits eingedrungen. Es wurden zwei Zimmer<br />
(mit einer Nutzfläche von insgesamt 50 m 2 ) einer 100 m 2 großen<br />
Wohnung überflutet und unbrauchbar. 50 Tage nach Auftreten der<br />
Störung ist der ordnungsgemäße Gebrauch durch den Vermieter<br />
auf seine Kosten wiederhergestellt worden (Reinigung, Trocknung,<br />
Repar<strong>at</strong>ur der Böden, Malerei, etc.). Die vereinbarte Mon<strong>at</strong>smiete<br />
beträgt € 800,-.<br />
Nach der Rechtsprechung steht dem Mieter für die Zeit der überschwemmten<br />
Wohnung eine Mietzinsminderung in der Höhe von<br />
100% für die betroffenen Wohnungsteile zu. Im konkreten Fall ist die<br />
Hälfte der Wohnung betroffen, somit: E 450,- Mietzinsminderung.<br />
Für den zweiten begonnen Mon<strong>at</strong> der Unbrauchbarkeit steht die<br />
Mietzinsminderung aliquot zu.<br />
(E 400,- : 30 Tage) x 20 Tagen = E 300,-<br />
Insgesamt beträgt die Mietzinsminderung somit E 700,-<br />
(1.Mon<strong>at</strong> + aliquoter Teil 2. Mon<strong>at</strong> = E 400,- + E 300,-).<br />
Nachstehende Tabelle – basierend auf ergangene Rechtssprüche –<br />
soll Ihnen einen Anhaltspunkt über mögliche prozentuelle Minderungen<br />
des Mietzinses geben:<br />
die Wohnung ist im Winter infolge eines schadhaften Kamins<br />
nicht beheizbar (im Sommer stellt dies allerdings keine<br />
Einschränkung im Gebrauch dar!) 100%<br />
der Zutritt der Wohnung ist nicht möglich, weil das<br />
Wohnungsschloss vom Vermieter ausgetauscht wurde<br />
oder das Stiegenhaus eingestürzt ist. bis 100%<br />
Überschwemmung der Wohnung bis 100%<br />
unerträglicher Gestank bis 100%<br />
Bad längere Zeit nicht benutzbar bis 60%<br />
Toilette längere Zeit nicht benutzbar bis 60%<br />
fehlende Wasser- und Stromversorgung bis 80%<br />
fehlender Anschluss eines Heißwasserspeichers und<br />
der Waschmaschine trotz vertraglicher Vereinbarung bis 50%<br />
ein Zimmer unbenutzbar, je nach Größe bis 50%<br />
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