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Mietrecht kompakt - Burgenland.at

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v. dEr MiETZiNS<br />

1) Allgemeines<br />

Frage: Was versteht man unter Mietzins? Was fällt darunter?<br />

Der Mietzins ist das laufende an den Vermieter zu zahlende Entgelt<br />

bei Mietwohnungen. Sind keine besonderen Zahlungsmodalitäten<br />

vereinbart, muss dieser am Mon<strong>at</strong>sersten beim Vermieter eingelangt<br />

sein.<br />

Für Wohnungen „Typ MRG voll“:<br />

Der Mietzins für diese Wohnungen setzt sich zusammen aus:<br />

• dem Hauptmietzins<br />

• dem Anteil an den Betriebskosten<br />

• dem Anteil für allfällige besondere Aufwendungen; das sind die<br />

Kosten des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen (z.B. Lift, Waschküche,<br />

Grünanlagenbetreuung, etc.)<br />

• dem Entgelt für allfällige mitvermietete Einrichtungsgegenstände (z.B.<br />

Möbelmiete für gemietete Einbauküche) oder für allfällige vom Vermieter<br />

zu erbringende sonstige Leistungen (z.B. Wohnungsreinigung)<br />

• der zu entrichtenden Ums<strong>at</strong>zsteuer (in der Regel 10%; bei mitvermieteten<br />

Einrichtungsgegenständen und Wärme- und Energielieferungen<br />

20%).<br />

Für Wohnungen „Typ kein MRG“ und „Typ MRG teilweise“:<br />

Für diese Wohnungen fehlt eine eindeutige gesetzliche Regelung<br />

darüber, was unter Mietzins zu verstehen ist. Anstelle eines aufgeschlüsselten<br />

Mietzinses kann der Vermieter auch einen Pauschalmietzins,<br />

der sämtliche der oben genannten Bestandteile des Mietzinses<br />

enthält, vereinbaren.<br />

TIPP: Es ist daher wichtig, vertraglich eindeutig zu regeln, was<br />

genau der Mieter zu bezahlen h<strong>at</strong>. Die einzelnen Mietzinsbestandteile<br />

sollten dabei klar getrennt werden. Wird nämlich<br />

einfach ein Gesamtbetrag als Mietzins bezeichnet, entstehen<br />

oft Differenzen darüber, ob t<strong>at</strong>sächlich ein Pauschalmietzins<br />

gewollt war oder nicht.<br />

Aufgliederung von Pauschalmietzinsvereinbarungen<br />

Auf Antrag des Vermieters oder des Hauptmieters h<strong>at</strong> das Bezirksgericht<br />

auszusprechen, dass anstelle eines pauschal vereinbarten<br />

MiETvErTrAg 25

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