10.10.2013 Aufrufe

Mietrecht kompakt - Burgenland.at

Mietrecht kompakt - Burgenland.at

Mietrecht kompakt - Burgenland.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

38<br />

Vermieter alle Betriebskosten zu tragen.<br />

In der Praxis wird aber fast immer vereinbart, dass der Mieter einen<br />

Hauptmietzins und dann zusätzlich noch „die Betriebskosten“ (oder<br />

„Nebenkosten“) zu zahlen h<strong>at</strong>. Ist im Mietvertrag etwas anderes<br />

vereinbart, gilt die getroffene Vereinbarung.<br />

So kann etwa bei der Vermietung von Eigentumswohnungen, die<br />

nach 1945 errichtet worden sind, der laufende Instandhaltungsbeitrag<br />

unter dem Titel der Betriebskosten verlangt werden, obwohl<br />

er inhaltlich der Erhaltung des Hauses dient. Die Rechtmäßigkeit<br />

einer solchen Vorgangsweise ist zwar nicht ganz eindeutig, wird aber<br />

eher zu bejahen sein. Sind aber im Mietvertrag keine eindeutigen<br />

anderen Regeln vorhanden, ist auch in diesen Fällen grundsätzlich<br />

die Auflistung des MRG für die Überprüfung heranzuziehen, weil<br />

es sonst in keinem Gesetz eine Aufzählung der Betriebskosten gibt.<br />

Ein weiterer Unterschied zu den ganz unter das MRG fallenden<br />

Wohnungen besteht in der Möglichkeit, einen höheren Betrag für<br />

die Verwaltungskosten zu verlangen.<br />

TIPP: Wenn bei Wohnungen „Typ kein MRG“ und „Typ MRG<br />

teilweise“ die Betriebskosten der Mieter tragen soll, empfiehlt<br />

es sich, diese genau zu definieren oder auf § 21 MRG zu<br />

verweisen, damit keine Unklarheiten darüber bestehen, welche<br />

Kosten damit gemeint sind.<br />

2) vErrECHNUNgSSCHLÜSSEL<br />

Die Aufteilung der gesamten Betriebskosten des Hauses auf die<br />

einzelnen Wohnungen erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der<br />

Nutzfläche des jeweiligen Mietgegenstandes zur Gesamtnutzfläche aller<br />

vermietbaren sowie auch der von Vermietern selbst benutzten Mietwohnungen.<br />

Vermietbare aber dennoch leer stehende Mietgegenstände<br />

sind in die Gesamtnutzfläche einzubeziehen. Die dafür anfallenden<br />

anteiligen Betriebskosten h<strong>at</strong> der Hauseigentümer selbst zu tragen.<br />

Beispiel: H<strong>at</strong> eine Wohnung 70 m 2 und beträgt die gesamte<br />

Nutzfläche aller Objekte 800 m 2 , beträgt der vom Mieter dieser<br />

Wohnung zu tragende Kostenanteil 8,75%<br />

(70 : 800 x 100 = 8,75).<br />

Eine Hausbesorgerdienstwohnung ist bei der Berechnung der Gesamtnutzfläche<br />

so lange nicht zu berücksichtigen, als der Hausbe-<br />

sorger am 1. Juli 2000 eine solche Dienstwohnung benutzt h<strong>at</strong> und<br />

sein Dienstverhältnis noch nicht beendet ist. Nach dem Ende des<br />

Hausbesorgerdienstverhältnisses ist die Dienstwohnung in der darauf<br />

folgenden Abrechnungsperiode in der Nutzflächenberechnung<br />

zu berücksichtigen.<br />

Die Regelung des MRG über den grundsätzlich anzuwendenden<br />

Nutzflächen-Verrechnungsschlüssel kann durch eine Vereinbarung<br />

zwischen Vermieter und allen Mietern des Hauses abgeändert werden.<br />

Die Aufteilung der Betriebskosten h<strong>at</strong> dann entsprechend dieser<br />

Vereinbarung zu erfolgen (z.B. nach Köpfen). Seit der Wohnrechtsnovelle<br />

1999 gibt es im MRG und WGG auch die Möglichkeit, verbrauchsabhängige<br />

Kosten nicht nach Nutzfläche aufzuteilen, sondern<br />

eben nach Verbrauch. Die vom Nutzflächenschlüssel abweichende<br />

Aufteilung nach dem gemessenen Verbrauch bedarf einer schriftlichen<br />

Vereinbarung zwischen dem Vermieter und mindestens zwei Dritteln<br />

der Mieter. Voraussetzung dafür ist, dass der Kostenaufwand für entsprechende<br />

Messvorrichtungen wirtschaftlich vernünftig ist.<br />

Der Gesetzgeber h<strong>at</strong> bei dieser Regelung vor allem an die Anbringung<br />

von Kaltwasserzählern und an die Aufteilung der Kaltwasserkosten<br />

nach Verbrauch anst<strong>at</strong>t nach Nutzfläche gedacht. Wenn sich<br />

in einem Haus auch Geschäftsräume befinden, die bei bestimmten<br />

Betriebskosten einen erheblichen Mehrverbrauch aufweisen (z.B.<br />

eine Reinigung, die n<strong>at</strong>ürlich sehr viel Wasser verbraucht oder ein<br />

Gastgewerbebetrieb, der wesentlich mehr Müll produziert), sollten<br />

Sie als Mieter darauf drängen, dass mit diesen eine spezielle Vereinbarung<br />

getroffen wird, damit Sie nicht deren hohe Kosten mitzahlen<br />

müssen. In einem solchen Fall anerkennt auch die Rechtsprechung<br />

eine Änderung der Aufteilung einzelner Betriebskosten, weil das<br />

sonst nicht recht und billig wäre.<br />

Es ist für Mieter schwierig, die Richtigkeit ihres Betriebskostenschlüssels<br />

festzustellen. Oft stimmen die Angaben im Mietvertrag oder<br />

in der Vorschreibung über die Nutzfläche der Wohnung und den<br />

Betriebskostenschlüssel nicht. Es gibt auch Fälle, in denen die Summe<br />

der vom Vermieter oder Verwalter angewendeten Betriebskostenschlüssel<br />

aller Mieter weit mehr als 100% ergaben. Man sollte daher<br />

im Zweifel eine Überprüfung von Wohnnutzfläche und Betriebskostenschlüssel<br />

beim Bezirksgericht erwirken. Jedenfalls sollte man darauf<br />

achten, dass z.B. nach einem Dachbodenausbau – das bedeutet<br />

ja eine Vergrößerung der gesamten Nutzfläche aller Mietgegenstände<br />

des Hauses – der eigene Betriebskostenschlüssel kleiner wird.<br />

MiETvErHÄLTNiS

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!