Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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Vermieter alle Betriebskosten zu tragen.<br />
In der Praxis wird aber fast immer vereinbart, dass der Mieter einen<br />
Hauptmietzins und dann zusätzlich noch „die Betriebskosten“ (oder<br />
„Nebenkosten“) zu zahlen h<strong>at</strong>. Ist im Mietvertrag etwas anderes<br />
vereinbart, gilt die getroffene Vereinbarung.<br />
So kann etwa bei der Vermietung von Eigentumswohnungen, die<br />
nach 1945 errichtet worden sind, der laufende Instandhaltungsbeitrag<br />
unter dem Titel der Betriebskosten verlangt werden, obwohl<br />
er inhaltlich der Erhaltung des Hauses dient. Die Rechtmäßigkeit<br />
einer solchen Vorgangsweise ist zwar nicht ganz eindeutig, wird aber<br />
eher zu bejahen sein. Sind aber im Mietvertrag keine eindeutigen<br />
anderen Regeln vorhanden, ist auch in diesen Fällen grundsätzlich<br />
die Auflistung des MRG für die Überprüfung heranzuziehen, weil<br />
es sonst in keinem Gesetz eine Aufzählung der Betriebskosten gibt.<br />
Ein weiterer Unterschied zu den ganz unter das MRG fallenden<br />
Wohnungen besteht in der Möglichkeit, einen höheren Betrag für<br />
die Verwaltungskosten zu verlangen.<br />
TIPP: Wenn bei Wohnungen „Typ kein MRG“ und „Typ MRG<br />
teilweise“ die Betriebskosten der Mieter tragen soll, empfiehlt<br />
es sich, diese genau zu definieren oder auf § 21 MRG zu<br />
verweisen, damit keine Unklarheiten darüber bestehen, welche<br />
Kosten damit gemeint sind.<br />
2) vErrECHNUNgSSCHLÜSSEL<br />
Die Aufteilung der gesamten Betriebskosten des Hauses auf die<br />
einzelnen Wohnungen erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der<br />
Nutzfläche des jeweiligen Mietgegenstandes zur Gesamtnutzfläche aller<br />
vermietbaren sowie auch der von Vermietern selbst benutzten Mietwohnungen.<br />
Vermietbare aber dennoch leer stehende Mietgegenstände<br />
sind in die Gesamtnutzfläche einzubeziehen. Die dafür anfallenden<br />
anteiligen Betriebskosten h<strong>at</strong> der Hauseigentümer selbst zu tragen.<br />
Beispiel: H<strong>at</strong> eine Wohnung 70 m 2 und beträgt die gesamte<br />
Nutzfläche aller Objekte 800 m 2 , beträgt der vom Mieter dieser<br />
Wohnung zu tragende Kostenanteil 8,75%<br />
(70 : 800 x 100 = 8,75).<br />
Eine Hausbesorgerdienstwohnung ist bei der Berechnung der Gesamtnutzfläche<br />
so lange nicht zu berücksichtigen, als der Hausbe-<br />
sorger am 1. Juli 2000 eine solche Dienstwohnung benutzt h<strong>at</strong> und<br />
sein Dienstverhältnis noch nicht beendet ist. Nach dem Ende des<br />
Hausbesorgerdienstverhältnisses ist die Dienstwohnung in der darauf<br />
folgenden Abrechnungsperiode in der Nutzflächenberechnung<br />
zu berücksichtigen.<br />
Die Regelung des MRG über den grundsätzlich anzuwendenden<br />
Nutzflächen-Verrechnungsschlüssel kann durch eine Vereinbarung<br />
zwischen Vermieter und allen Mietern des Hauses abgeändert werden.<br />
Die Aufteilung der Betriebskosten h<strong>at</strong> dann entsprechend dieser<br />
Vereinbarung zu erfolgen (z.B. nach Köpfen). Seit der Wohnrechtsnovelle<br />
1999 gibt es im MRG und WGG auch die Möglichkeit, verbrauchsabhängige<br />
Kosten nicht nach Nutzfläche aufzuteilen, sondern<br />
eben nach Verbrauch. Die vom Nutzflächenschlüssel abweichende<br />
Aufteilung nach dem gemessenen Verbrauch bedarf einer schriftlichen<br />
Vereinbarung zwischen dem Vermieter und mindestens zwei Dritteln<br />
der Mieter. Voraussetzung dafür ist, dass der Kostenaufwand für entsprechende<br />
Messvorrichtungen wirtschaftlich vernünftig ist.<br />
Der Gesetzgeber h<strong>at</strong> bei dieser Regelung vor allem an die Anbringung<br />
von Kaltwasserzählern und an die Aufteilung der Kaltwasserkosten<br />
nach Verbrauch anst<strong>at</strong>t nach Nutzfläche gedacht. Wenn sich<br />
in einem Haus auch Geschäftsräume befinden, die bei bestimmten<br />
Betriebskosten einen erheblichen Mehrverbrauch aufweisen (z.B.<br />
eine Reinigung, die n<strong>at</strong>ürlich sehr viel Wasser verbraucht oder ein<br />
Gastgewerbebetrieb, der wesentlich mehr Müll produziert), sollten<br />
Sie als Mieter darauf drängen, dass mit diesen eine spezielle Vereinbarung<br />
getroffen wird, damit Sie nicht deren hohe Kosten mitzahlen<br />
müssen. In einem solchen Fall anerkennt auch die Rechtsprechung<br />
eine Änderung der Aufteilung einzelner Betriebskosten, weil das<br />
sonst nicht recht und billig wäre.<br />
Es ist für Mieter schwierig, die Richtigkeit ihres Betriebskostenschlüssels<br />
festzustellen. Oft stimmen die Angaben im Mietvertrag oder<br />
in der Vorschreibung über die Nutzfläche der Wohnung und den<br />
Betriebskostenschlüssel nicht. Es gibt auch Fälle, in denen die Summe<br />
der vom Vermieter oder Verwalter angewendeten Betriebskostenschlüssel<br />
aller Mieter weit mehr als 100% ergaben. Man sollte daher<br />
im Zweifel eine Überprüfung von Wohnnutzfläche und Betriebskostenschlüssel<br />
beim Bezirksgericht erwirken. Jedenfalls sollte man darauf<br />
achten, dass z.B. nach einem Dachbodenausbau – das bedeutet<br />
ja eine Vergrößerung der gesamten Nutzfläche aller Mietgegenstände<br />
des Hauses – der eigene Betriebskostenschlüssel kleiner wird.<br />
MiETvErHÄLTNiS