10.10.2013 Aufrufe

Mietrecht kompakt - Burgenland.at

Mietrecht kompakt - Burgenland.at

Mietrecht kompakt - Burgenland.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Somit ist dies wohl als Aufwendung zu sehen, die dem Vermieter<br />

auch subjektiv nützt.<br />

Ein Ers<strong>at</strong>zanspruch besteht aber grundsätzlich dann nicht, wenn<br />

• der Mieter im Mietvertrag auf den Ers<strong>at</strong>z nützlicher Aufwendungen<br />

verzichtet h<strong>at</strong>,<br />

• der Vermieter eine allenfalls erforderliche Zustimmung zur<br />

Durchführung der Arbeiten verweigert h<strong>at</strong> oder,<br />

• wenn er die Zustimmung an die Bedingung geknüpft h<strong>at</strong>, dass der<br />

ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist.<br />

Ein vertraglicher Verzicht auf Ers<strong>at</strong>z von notwendigen Aufwendungen<br />

ist allerdings nur insoweit zulässig und beachtlich, als auch<br />

die Erhaltungsverpflichtung des Vermieters gem. § 1096 ABGB<br />

vertraglich auf den Mieter überwälzt werden kann.<br />

BEiSpiEL: Frau Hofer h<strong>at</strong> vor 3 Jahren mit der Vermieterin Frau<br />

Grandits einen individuellen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus<br />

(‚Typ kein MRG‘) abgeschlossen. Darin wurde (zulässig) vereinbart,<br />

dass die Erhaltungspflicht hinsichtlich des gesamten Mietgegenstandes<br />

Frau Hofer trifft (Überwälzung der in § 1096 ABGB<br />

geregelten Erhaltungspflicht) und ihr keinerlei (notwendiger oder<br />

nützlicher) Aufwanders<strong>at</strong>z im Sinn des § 1097 ABGB zusteht.<br />

Zwei Jahre nach Vertragsabschluss wurde der Ölheizungskessel<br />

derart defekt, dass er nicht mehr repariert werden konnte und ausgetauscht<br />

werden muss. Auf Grund der vereinbarten Überwälzung<br />

der Erhaltungsverpflichtung auf die Mieterin muss Frau Hofer den<br />

Austausch vornehmen und bezahlen!<br />

Wegen der Vereinbarung über den Ausschluss des Investitionsers<strong>at</strong>zes<br />

kann Frau Hofer auch weder nach Durchführung des<br />

Kesseltausches noch bei Beendigung des Mietverhältnisses einen<br />

Investitionsers<strong>at</strong>z von ihrer Vermieterin verlangen.<br />

TIPP: Vereinbarungen, wonach der Mieter auf den Ers<strong>at</strong>z von<br />

Aufwendungen von vornherein verzichtet, sind in einem individuellen<br />

Mietvertrag zulässig und sollten nach Möglichkeit<br />

vermieden werden!<br />

Frage: Wann muss ich meinen Ers<strong>at</strong>zanspruch geltend machen?<br />

Gibt es Fristen, die ich beachten und einhalten muss?<br />

Ers<strong>at</strong>zanspruch gem. § 10 MRG bzw. § 20 Abs. 5 WGG:<br />

• Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses<br />

ist der Ers<strong>at</strong>zanspruch spätestens 14 Tage nach Abschluss der Vereinbarung<br />

über die einvernehmliche Auflösung geltend zu machen.<br />

• Bei der Aufkündigung durch den Mieter ist der Ers<strong>at</strong>zanspruch<br />

spätestens 14 Tage nach Zugang der Aufkündigung an den Vermieter<br />

geltend zu machen.<br />

• Bei der Aufkündigung oder Räumungsklage durch den Vermieter<br />

ist der Ers<strong>at</strong>zanspruch binnen 2 Mon<strong>at</strong>en ab Rechtskraft der Aufkündigung<br />

oder des Räumungsurteils geltend zu machen. Wenn die<br />

Wohnung aber früher zurückgestellt wird, dann spätestens bei der<br />

Zurückstellung der Wohnung.<br />

Ers<strong>at</strong>zansprüche gem. § 1097 ABGB:<br />

• wenn es sich um notwendige Aufwendungen handelt (die<br />

eigentlich dem Vermieter obliegen): Ein solcher Ers<strong>at</strong>zanspruch kann<br />

schon während der Mietzeit sofort nach Bezahlung des Aufwandes<br />

geltend gemacht werden, spätestens aber binnen sechs Mon<strong>at</strong>en ab<br />

Rückstellung des Mietgegenstandes<br />

• wenn es sich um nützliche Aufwendungen handelt (Verbesserungen):<br />

Ein solcher Ers<strong>at</strong>zanspruch kann erst bei Beendigung des<br />

Mietverhältnisses geltend gemacht werden, muss aber spätestens 6<br />

Mon<strong>at</strong>e ab Rückstellung des Mietgegenstandes verlangt werden (ohne<br />

die strengen Voraussetzungen, die im § 10 MRG genannt sind!).<br />

TIPP: Diese Fristen müssen unbedingt eingehalten werden, da<br />

der Ers<strong>at</strong>zanspruch sonst verfällt!<br />

Frage: Wie ist der Ers<strong>at</strong>zanspruch geltend zu machen? Gibt es<br />

Inhalts- oder Formerfordernisse, die einzuhalten sind? Reicht<br />

eine mündliche Geltendmachung?<br />

Für Wohnungen „Typ MRG voll“ und „Typ WGG“:<br />

Der Ers<strong>at</strong>zanspruch gem. § 10 MRG bzw. § 20 Abs. 5 WGG ist unbedingt<br />

schriftlich geltend zu machen! Im Schreiben sind die Höhe des<br />

geforderten Betrages, der Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen, die<br />

Höhe der damaligen Kosten, usw. anzuführen. Sofern die Vorlage von<br />

Rechnungen erforderlich ist, sind auch diese vorzulegen. Der Anspruchs-<br />

BEENdigUNg 69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!