Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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Somit ist dies wohl als Aufwendung zu sehen, die dem Vermieter<br />
auch subjektiv nützt.<br />
Ein Ers<strong>at</strong>zanspruch besteht aber grundsätzlich dann nicht, wenn<br />
• der Mieter im Mietvertrag auf den Ers<strong>at</strong>z nützlicher Aufwendungen<br />
verzichtet h<strong>at</strong>,<br />
• der Vermieter eine allenfalls erforderliche Zustimmung zur<br />
Durchführung der Arbeiten verweigert h<strong>at</strong> oder,<br />
• wenn er die Zustimmung an die Bedingung geknüpft h<strong>at</strong>, dass der<br />
ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist.<br />
Ein vertraglicher Verzicht auf Ers<strong>at</strong>z von notwendigen Aufwendungen<br />
ist allerdings nur insoweit zulässig und beachtlich, als auch<br />
die Erhaltungsverpflichtung des Vermieters gem. § 1096 ABGB<br />
vertraglich auf den Mieter überwälzt werden kann.<br />
BEiSpiEL: Frau Hofer h<strong>at</strong> vor 3 Jahren mit der Vermieterin Frau<br />
Grandits einen individuellen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus<br />
(‚Typ kein MRG‘) abgeschlossen. Darin wurde (zulässig) vereinbart,<br />
dass die Erhaltungspflicht hinsichtlich des gesamten Mietgegenstandes<br />
Frau Hofer trifft (Überwälzung der in § 1096 ABGB<br />
geregelten Erhaltungspflicht) und ihr keinerlei (notwendiger oder<br />
nützlicher) Aufwanders<strong>at</strong>z im Sinn des § 1097 ABGB zusteht.<br />
Zwei Jahre nach Vertragsabschluss wurde der Ölheizungskessel<br />
derart defekt, dass er nicht mehr repariert werden konnte und ausgetauscht<br />
werden muss. Auf Grund der vereinbarten Überwälzung<br />
der Erhaltungsverpflichtung auf die Mieterin muss Frau Hofer den<br />
Austausch vornehmen und bezahlen!<br />
Wegen der Vereinbarung über den Ausschluss des Investitionsers<strong>at</strong>zes<br />
kann Frau Hofer auch weder nach Durchführung des<br />
Kesseltausches noch bei Beendigung des Mietverhältnisses einen<br />
Investitionsers<strong>at</strong>z von ihrer Vermieterin verlangen.<br />
TIPP: Vereinbarungen, wonach der Mieter auf den Ers<strong>at</strong>z von<br />
Aufwendungen von vornherein verzichtet, sind in einem individuellen<br />
Mietvertrag zulässig und sollten nach Möglichkeit<br />
vermieden werden!<br />
Frage: Wann muss ich meinen Ers<strong>at</strong>zanspruch geltend machen?<br />
Gibt es Fristen, die ich beachten und einhalten muss?<br />
Ers<strong>at</strong>zanspruch gem. § 10 MRG bzw. § 20 Abs. 5 WGG:<br />
• Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses<br />
ist der Ers<strong>at</strong>zanspruch spätestens 14 Tage nach Abschluss der Vereinbarung<br />
über die einvernehmliche Auflösung geltend zu machen.<br />
• Bei der Aufkündigung durch den Mieter ist der Ers<strong>at</strong>zanspruch<br />
spätestens 14 Tage nach Zugang der Aufkündigung an den Vermieter<br />
geltend zu machen.<br />
• Bei der Aufkündigung oder Räumungsklage durch den Vermieter<br />
ist der Ers<strong>at</strong>zanspruch binnen 2 Mon<strong>at</strong>en ab Rechtskraft der Aufkündigung<br />
oder des Räumungsurteils geltend zu machen. Wenn die<br />
Wohnung aber früher zurückgestellt wird, dann spätestens bei der<br />
Zurückstellung der Wohnung.<br />
Ers<strong>at</strong>zansprüche gem. § 1097 ABGB:<br />
• wenn es sich um notwendige Aufwendungen handelt (die<br />
eigentlich dem Vermieter obliegen): Ein solcher Ers<strong>at</strong>zanspruch kann<br />
schon während der Mietzeit sofort nach Bezahlung des Aufwandes<br />
geltend gemacht werden, spätestens aber binnen sechs Mon<strong>at</strong>en ab<br />
Rückstellung des Mietgegenstandes<br />
• wenn es sich um nützliche Aufwendungen handelt (Verbesserungen):<br />
Ein solcher Ers<strong>at</strong>zanspruch kann erst bei Beendigung des<br />
Mietverhältnisses geltend gemacht werden, muss aber spätestens 6<br />
Mon<strong>at</strong>e ab Rückstellung des Mietgegenstandes verlangt werden (ohne<br />
die strengen Voraussetzungen, die im § 10 MRG genannt sind!).<br />
TIPP: Diese Fristen müssen unbedingt eingehalten werden, da<br />
der Ers<strong>at</strong>zanspruch sonst verfällt!<br />
Frage: Wie ist der Ers<strong>at</strong>zanspruch geltend zu machen? Gibt es<br />
Inhalts- oder Formerfordernisse, die einzuhalten sind? Reicht<br />
eine mündliche Geltendmachung?<br />
Für Wohnungen „Typ MRG voll“ und „Typ WGG“:<br />
Der Ers<strong>at</strong>zanspruch gem. § 10 MRG bzw. § 20 Abs. 5 WGG ist unbedingt<br />
schriftlich geltend zu machen! Im Schreiben sind die Höhe des<br />
geforderten Betrages, der Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen, die<br />
Höhe der damaligen Kosten, usw. anzuführen. Sofern die Vorlage von<br />
Rechnungen erforderlich ist, sind auch diese vorzulegen. Der Anspruchs-<br />
BEENdigUNg 69