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Mietrecht kompakt - Burgenland.at

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verlust tritt im Fall einer rechtzeitigen, aber mangelhaften Anzeige erst<br />

dann ein, wenn der Vermieter den Mieter zu einer ordnungsgemäßen<br />

Anzeige unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen aufgefordert<br />

h<strong>at</strong> und der Mieter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten<br />

Frist nicht nachgekommen ist.<br />

Wenn sich der Vermieter weigert, den Aufwanders<strong>at</strong>zanspruch zu<br />

erfüllen, kann der Mieter den Anspruch beim zuständigen Bezirksgericht<br />

feststellen lassen, sobald<br />

• die Wohnung wieder vermietet bzw. sonst verwertet wird (auch<br />

durch Eigennutzung) oder<br />

• bei Leerstehung, wenn der Altmieter binnen 6 Mon<strong>at</strong>en einen<br />

Nachmieter vorschlägt, der bereit ist, den geforderten Betrag sowie<br />

den höchstzulässigen Mietzins zu bezahlen.<br />

Ers<strong>at</strong>zanspruch gem. § 1097 ABGB:<br />

Derartige Ansprüche sind gerichtlich mittels Klage geltend zu machen.<br />

TIPP: Ein Schreiben reicht in diesem Fall nicht, kann aber<br />

zuvor im Wege einer gütlichen Einigung analog der Regelungen<br />

des § 10 MRG übermittelt werden. ACHTUNG: Fristen beachten!<br />

Frage: Wie berechnet sich der Ers<strong>at</strong>zanspruch? Gibt es Regeln?<br />

Gesetzliche Regelungen gibt es nur für Wohnungen „Typ MRG<br />

voll“ und „Typ WGG“:<br />

Der t<strong>at</strong>sächlich aufgewendete Betrag wird gem. § 10 MRG bzw.<br />

§ 20 Abs. 5 WGG um eine jährliche Abschreibung (d.h. jeweils pro<br />

vollendetem Jahr, gerechnet ab Durchführung der Arbeiten) vermindert.<br />

Die Höhe der Abschreibung beträgt 1/10 pro Jahr (= 10%)<br />

• für Aufwendungen zur Errichtung oder Umgestaltung von Wasser-,<br />

Licht- oder Gasleitungen, Heizung oder Sanitärinstall<strong>at</strong>ionen,<br />

• für eine gänzliche Fußbodenerneuerung, oder<br />

• für die Anschaffungskosten einer neuen Therme.<br />

1/20 pro Jahr (= 5%)<br />

• für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung<br />

zweier K<strong>at</strong>egorie D-Wohnungen, oder<br />

• bei sonstigen wesentlichen Verbesserungen, z. B. Einbau von<br />

Schall- oder Wärmeschutzfenstern.<br />

• Jener Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung ergibt,<br />

aber nie höher als 1/10 pro Jahr (= 10%)<br />

• bei geförderten Investitionen<br />

BEENdigUNg<br />

Die Berechnungsformel lautet:<br />

(Kosten x Restnutzungsdauer): Abschreibungsquote = Aufwandsers<strong>at</strong>zanspruch<br />

Beispiel: Der ausscheidende Mieter Herr Mörz h<strong>at</strong> das Mietverhältnis<br />

mit Kündigung vom 15. Jänner 2010 unter Einhaltung einer<br />

einmon<strong>at</strong>igen Kündigungsfrist per 28. Februar 2010 aufgekündigt.<br />

Im Jahr 2002 (= vor 8 Jahren) h<strong>at</strong> sich der Mieter aus eigenen<br />

Mitteln ein Bad einbauen und gleichzeitig neue Wasser- und Elektroleitungen<br />

installieren lassen. Die damaligen Kosten beliefen sich<br />

auf insgesamt € 12.450,- (inkl. USt.).<br />

Herr Mörz schickt dem Vermieter am 10. Jänner 2010 (noch vor<br />

der Kündigung) einen eingeschriebenen Brief, in dem er mitteilt,<br />

dass er für den Badeinbau sowie die erneuerten Wasser- und Elektroleitungen<br />

einen Investitionsers<strong>at</strong>zanspruch von € 2.490,- geltend<br />

macht und legt die entsprechenden Rechnungen bei.<br />

(€ 12.450,- x 2 Jahre): 10 Jahre = € 2.490,-<br />

viii. rÜCKSTELLUNg dEr wOHNUNg<br />

Frage: Wie habe ich die Wohnung zurückzustellen?<br />

Die Rückstellung h<strong>at</strong> durch Räumung, das ist die Entfernung aller<br />

nicht mitgemieteten beweglichen Sachen, und durch Übergabe der<br />

Schlüssel zu erfolgen. Die Schlüssel müssen dem Vermieter überbracht<br />

werden. Das bloße Zurücklassen der Schlüssel im Mietobjekt<br />

reicht nicht.<br />

Frage: In welchem Zustand muss ich die Wohnung zurückstellen?<br />

Nach der gesetzlichen Regelung ist der Mieter verpflichtet, die<br />

Wohnung in dem Zustand zurückzustellen, in dem er sie angemietet<br />

h<strong>at</strong>, vermindert um die gewöhnliche Abnutzung. Er haftet sohin nur<br />

für eine übermäßige Abnutzung und für Missbrauch.<br />

Eine vertragliche Vereinbarung in einem Mietvertragsformular (vgl.<br />

„39-Klausel-Urteil“), wonach der Mieter den Mietgegenstand in<br />

genau demselben Zustand zurückzustellen h<strong>at</strong>, wie er ihn angemietet<br />

h<strong>at</strong>, ist – so der Oberste Gerichtshof – unwirksam. Dies würde<br />

nämlich bedeuten, dass der Mieter den Mietgegenstand praktisch gar<br />

nicht bewohnen hätte dürfen bzw. alle Spuren, die mit dem üblichen<br />

Gebrauch der Wohnung zusammenhängen, beseitigen müsste.

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