Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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verlust tritt im Fall einer rechtzeitigen, aber mangelhaften Anzeige erst<br />
dann ein, wenn der Vermieter den Mieter zu einer ordnungsgemäßen<br />
Anzeige unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen aufgefordert<br />
h<strong>at</strong> und der Mieter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten<br />
Frist nicht nachgekommen ist.<br />
Wenn sich der Vermieter weigert, den Aufwanders<strong>at</strong>zanspruch zu<br />
erfüllen, kann der Mieter den Anspruch beim zuständigen Bezirksgericht<br />
feststellen lassen, sobald<br />
• die Wohnung wieder vermietet bzw. sonst verwertet wird (auch<br />
durch Eigennutzung) oder<br />
• bei Leerstehung, wenn der Altmieter binnen 6 Mon<strong>at</strong>en einen<br />
Nachmieter vorschlägt, der bereit ist, den geforderten Betrag sowie<br />
den höchstzulässigen Mietzins zu bezahlen.<br />
Ers<strong>at</strong>zanspruch gem. § 1097 ABGB:<br />
Derartige Ansprüche sind gerichtlich mittels Klage geltend zu machen.<br />
TIPP: Ein Schreiben reicht in diesem Fall nicht, kann aber<br />
zuvor im Wege einer gütlichen Einigung analog der Regelungen<br />
des § 10 MRG übermittelt werden. ACHTUNG: Fristen beachten!<br />
Frage: Wie berechnet sich der Ers<strong>at</strong>zanspruch? Gibt es Regeln?<br />
Gesetzliche Regelungen gibt es nur für Wohnungen „Typ MRG<br />
voll“ und „Typ WGG“:<br />
Der t<strong>at</strong>sächlich aufgewendete Betrag wird gem. § 10 MRG bzw.<br />
§ 20 Abs. 5 WGG um eine jährliche Abschreibung (d.h. jeweils pro<br />
vollendetem Jahr, gerechnet ab Durchführung der Arbeiten) vermindert.<br />
Die Höhe der Abschreibung beträgt 1/10 pro Jahr (= 10%)<br />
• für Aufwendungen zur Errichtung oder Umgestaltung von Wasser-,<br />
Licht- oder Gasleitungen, Heizung oder Sanitärinstall<strong>at</strong>ionen,<br />
• für eine gänzliche Fußbodenerneuerung, oder<br />
• für die Anschaffungskosten einer neuen Therme.<br />
1/20 pro Jahr (= 5%)<br />
• für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung<br />
zweier K<strong>at</strong>egorie D-Wohnungen, oder<br />
• bei sonstigen wesentlichen Verbesserungen, z. B. Einbau von<br />
Schall- oder Wärmeschutzfenstern.<br />
• Jener Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung ergibt,<br />
aber nie höher als 1/10 pro Jahr (= 10%)<br />
• bei geförderten Investitionen<br />
BEENdigUNg<br />
Die Berechnungsformel lautet:<br />
(Kosten x Restnutzungsdauer): Abschreibungsquote = Aufwandsers<strong>at</strong>zanspruch<br />
Beispiel: Der ausscheidende Mieter Herr Mörz h<strong>at</strong> das Mietverhältnis<br />
mit Kündigung vom 15. Jänner 2010 unter Einhaltung einer<br />
einmon<strong>at</strong>igen Kündigungsfrist per 28. Februar 2010 aufgekündigt.<br />
Im Jahr 2002 (= vor 8 Jahren) h<strong>at</strong> sich der Mieter aus eigenen<br />
Mitteln ein Bad einbauen und gleichzeitig neue Wasser- und Elektroleitungen<br />
installieren lassen. Die damaligen Kosten beliefen sich<br />
auf insgesamt € 12.450,- (inkl. USt.).<br />
Herr Mörz schickt dem Vermieter am 10. Jänner 2010 (noch vor<br />
der Kündigung) einen eingeschriebenen Brief, in dem er mitteilt,<br />
dass er für den Badeinbau sowie die erneuerten Wasser- und Elektroleitungen<br />
einen Investitionsers<strong>at</strong>zanspruch von € 2.490,- geltend<br />
macht und legt die entsprechenden Rechnungen bei.<br />
(€ 12.450,- x 2 Jahre): 10 Jahre = € 2.490,-<br />
viii. rÜCKSTELLUNg dEr wOHNUNg<br />
Frage: Wie habe ich die Wohnung zurückzustellen?<br />
Die Rückstellung h<strong>at</strong> durch Räumung, das ist die Entfernung aller<br />
nicht mitgemieteten beweglichen Sachen, und durch Übergabe der<br />
Schlüssel zu erfolgen. Die Schlüssel müssen dem Vermieter überbracht<br />
werden. Das bloße Zurücklassen der Schlüssel im Mietobjekt<br />
reicht nicht.<br />
Frage: In welchem Zustand muss ich die Wohnung zurückstellen?<br />
Nach der gesetzlichen Regelung ist der Mieter verpflichtet, die<br />
Wohnung in dem Zustand zurückzustellen, in dem er sie angemietet<br />
h<strong>at</strong>, vermindert um die gewöhnliche Abnutzung. Er haftet sohin nur<br />
für eine übermäßige Abnutzung und für Missbrauch.<br />
Eine vertragliche Vereinbarung in einem Mietvertragsformular (vgl.<br />
„39-Klausel-Urteil“), wonach der Mieter den Mietgegenstand in<br />
genau demselben Zustand zurückzustellen h<strong>at</strong>, wie er ihn angemietet<br />
h<strong>at</strong>, ist – so der Oberste Gerichtshof – unwirksam. Dies würde<br />
nämlich bedeuten, dass der Mieter den Mietgegenstand praktisch gar<br />
nicht bewohnen hätte dürfen bzw. alle Spuren, die mit dem üblichen<br />
Gebrauch der Wohnung zusammenhängen, beseitigen müsste.