Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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mit seinem Willen die Wohnung benutzen (z.B. Mitbewohner, aber<br />
auch Besucher).<br />
• Unleidliches Verhalten: Der Mieter erschwert durch sein rücksichtsloses,<br />
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den<br />
Mitbewohnern des Hauses das Zusammenwohnen massiv oder<br />
begeht gröbere strafbare Handlungen gegen Hausbewohner oder<br />
den Vermieter. Ein Verschulden wird vorausgesetzt. Auch hier h<strong>at</strong><br />
der Mieter das Verhalten von Mitbewohnern seiner Wohnung zu<br />
verantworten.<br />
• Untervermietung: Der Mieter vermietet die Wohnung zur Gänze<br />
unter oder er vermietet sie gegen ein unverhältnismäßig hohes<br />
Entgelt zur Gänze oder teilweise unter (außer es wurde ihm ein<br />
vertragliches Untermietrecht eingeräumt).<br />
• Tod des Mieters und Fehlen eintrittsberechtigter Personen<br />
• Leerstehung: Die Wohnung wird weder vom Mieter noch von<br />
eintrittsberechtigten Personen t<strong>at</strong>sächlich regelmäßig bewohnt (polizeiliche<br />
Meldung reicht nicht aus). Ausgenommen sind vorübergehende<br />
Abwesenheiten aus beruflichen Gründen oder zu Kur- oder<br />
Ausbildungszwecken.<br />
• Eigenbedarf des Vermieters: Der Vermieter muss die Wohnung<br />
dringend für sich selbst oder seine Kinder bzw. Enkelkinder<br />
benötigen, wobei vom Gericht besonders streng geprüft wird, ob<br />
eine solche Notsitu<strong>at</strong>ion vorliegt; am ehesten kommen Fälle von<br />
Obdachlosigkeit, schwerer gesundheitliche Schädigungen, etc. in Betracht.<br />
Eigenbedarf als Kündigungsgrund kann vom Vermieter frühestens<br />
erst nach 10 Jahren ab Erwerb des Hauses bzw. der Wohnung<br />
geltend gemacht werden. In bestimmten Fällen ist dem Mieter aber<br />
eine Ers<strong>at</strong>zwohnung beizustellen.<br />
• Schriftlich vereinbarter Kündigungsgrund: Der Kündigungsgrund<br />
muss im Mietvertrag schriftlich festgelegt sein, er muss für den<br />
Vermieter wichtig und bedeutsam sein und er muss mit den sonst<br />
im Gesetz angeführten Kündigungsgründen vergleichbar sein.<br />
• Abbruchsfälle: Es ist detailliert festgelegt, unter welchen Voraussetzungen<br />
der Abbruch eines Hauses einen Kündigungsgrund<br />
darstellt. Es muss jedenfalls eine baubehördliche Bewilligung zum<br />
Abbruch des Hauses vorliegen. Dem Mieter muss eine entsprechende<br />
Ers<strong>at</strong>zwohnung beschafft werden.<br />
• Kündigung zur Standardanhebung: Der Mieter einer K<strong>at</strong>egorie<br />
D-Wohnung weigert sich, eine vom Vermieter finanzierte Standardanhebung<br />
seiner Wohnung zuzulassen oder sie selbst durchzuführen.<br />
Dem Mieter muss eine Ers<strong>at</strong>zwohnung beschafft werden.<br />
BEENdigUNg 63