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Mietrecht kompakt - Burgenland.at

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mit seinem Willen die Wohnung benutzen (z.B. Mitbewohner, aber<br />

auch Besucher).<br />

• Unleidliches Verhalten: Der Mieter erschwert durch sein rücksichtsloses,<br />

anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den<br />

Mitbewohnern des Hauses das Zusammenwohnen massiv oder<br />

begeht gröbere strafbare Handlungen gegen Hausbewohner oder<br />

den Vermieter. Ein Verschulden wird vorausgesetzt. Auch hier h<strong>at</strong><br />

der Mieter das Verhalten von Mitbewohnern seiner Wohnung zu<br />

verantworten.<br />

• Untervermietung: Der Mieter vermietet die Wohnung zur Gänze<br />

unter oder er vermietet sie gegen ein unverhältnismäßig hohes<br />

Entgelt zur Gänze oder teilweise unter (außer es wurde ihm ein<br />

vertragliches Untermietrecht eingeräumt).<br />

• Tod des Mieters und Fehlen eintrittsberechtigter Personen<br />

• Leerstehung: Die Wohnung wird weder vom Mieter noch von<br />

eintrittsberechtigten Personen t<strong>at</strong>sächlich regelmäßig bewohnt (polizeiliche<br />

Meldung reicht nicht aus). Ausgenommen sind vorübergehende<br />

Abwesenheiten aus beruflichen Gründen oder zu Kur- oder<br />

Ausbildungszwecken.<br />

• Eigenbedarf des Vermieters: Der Vermieter muss die Wohnung<br />

dringend für sich selbst oder seine Kinder bzw. Enkelkinder<br />

benötigen, wobei vom Gericht besonders streng geprüft wird, ob<br />

eine solche Notsitu<strong>at</strong>ion vorliegt; am ehesten kommen Fälle von<br />

Obdachlosigkeit, schwerer gesundheitliche Schädigungen, etc. in Betracht.<br />

Eigenbedarf als Kündigungsgrund kann vom Vermieter frühestens<br />

erst nach 10 Jahren ab Erwerb des Hauses bzw. der Wohnung<br />

geltend gemacht werden. In bestimmten Fällen ist dem Mieter aber<br />

eine Ers<strong>at</strong>zwohnung beizustellen.<br />

• Schriftlich vereinbarter Kündigungsgrund: Der Kündigungsgrund<br />

muss im Mietvertrag schriftlich festgelegt sein, er muss für den<br />

Vermieter wichtig und bedeutsam sein und er muss mit den sonst<br />

im Gesetz angeführten Kündigungsgründen vergleichbar sein.<br />

• Abbruchsfälle: Es ist detailliert festgelegt, unter welchen Voraussetzungen<br />

der Abbruch eines Hauses einen Kündigungsgrund<br />

darstellt. Es muss jedenfalls eine baubehördliche Bewilligung zum<br />

Abbruch des Hauses vorliegen. Dem Mieter muss eine entsprechende<br />

Ers<strong>at</strong>zwohnung beschafft werden.<br />

• Kündigung zur Standardanhebung: Der Mieter einer K<strong>at</strong>egorie<br />

D-Wohnung weigert sich, eine vom Vermieter finanzierte Standardanhebung<br />

seiner Wohnung zuzulassen oder sie selbst durchzuführen.<br />

Dem Mieter muss eine Ers<strong>at</strong>zwohnung beschafft werden.<br />

BEENdigUNg 63

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