Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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der Vermieter aber nach Ablauf dieser stillschweigenden Verlängerung<br />
um drei Jahre wieder nichts unternimmt, und weiter den<br />
Mietzins annimmt, erfolgt eine stillschweigende Wandlung in einen<br />
unbefristeten Mietvertrag. Der Vermieter kann dann nur mehr gerichtlich<br />
aufkündigen, wenn einer der gesetzlichen Kündigungsgründe<br />
vorliegt. Eine Obergrenze für Befristungen gibt es nicht.<br />
Ist eine vereinbarte Befristung nicht zulässig (z.B., wenn der Mietvertrag<br />
nur auf 2 Jahre befristet vereinbart wurde), liegt ein unbefristetes<br />
Mietverhältnis vor.<br />
Für Wohnungen „Typ kein MRG“:<br />
Auch eine mündlich vereinbarte Befristung ist wirksam. Diese<br />
Wohnungen dürfen mit einer völlig beliebig befristeten Vertragsdauer<br />
vermietet werden. Der Mietvertrag kann beliebig oft und in<br />
beliebiger Dauer verlängert werden. Es gibt weder eine Unter- noch<br />
eine Obergrenze für die Befristung eines Mietvertrages.<br />
Frage: Muss ich mich auch als Mieter an die Befristung halten?<br />
Kann ich als Mieter bei einer Befristung vorzeitig kündigen?<br />
Für Wohnungen „Typ MRG voll“, „Typ MRG teilweise“ und „Typ<br />
WGG“ :<br />
Die Befristung gilt grundsätzlich auch für den Mieter. Das MRG sieht<br />
allerdings für den Mieter ausdrücklich die Möglichkeit vor, unter<br />
bestimmten Voraussetzungen einen befristeten Mietvertrag vor Ablauf<br />
der vereinbarten Zeit zu kündigen. Er h<strong>at</strong> das unbeschränkbare<br />
und unverzichtbare Recht zur vorzeitigen Vertragskündigung nach<br />
Ablauf eines Jahres, wobei die Kündigungsfrist drei Mon<strong>at</strong>e beträgt<br />
und Kündigungstermin (Tag mit dessen Ablauf das Mietverhältnis<br />
endet) der Mon<strong>at</strong>sletzte ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.<br />
Einschreiben ist zu empfehlen.<br />
Im Falle einer stillschweigenden Verlängerung, h<strong>at</strong> der Mieter das<br />
Recht, den verlängerten Mietvertrag jeweils zum Mon<strong>at</strong>sletzten<br />
schriftlich unter einer Einhaltung einer 3-mon<strong>at</strong>igen Kündigungsfrist<br />
zu kündigen (hier h<strong>at</strong> der Mieter also kein Jahr Wartezeit, wie bei<br />
einer ausdrücklich vereinbarten Befristung oder Verlängerung einer<br />
Befristung).<br />
MiETvErTrAg<br />
Beispiel: Frau Herbst h<strong>at</strong> einen Mietvertrag über eine Wohnung<br />
per 1. April 2010 befristet auf fünf Jahre abgeschlossen. Das<br />
Mietverhältnis soll am 31. März 2015 durch Zeitablauf enden. Die<br />
Mieterin kann frühestens am 1. April 2011 die Erklärung der vorzeitigen<br />
Kündigung abgeben. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist<br />
(drei Mon<strong>at</strong>e) und des Kündigungstermins (Mon<strong>at</strong>sletzter) kann sie<br />
Anfang April 2005 die Kündigung zum 31. Juli. 2011 erklären.<br />
Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist man als Mieter also<br />
maximal 16 Mon<strong>at</strong>e an den befristeten Mietvertrag gebunden.<br />
Beachten Sie bitte auch das Kapitel „Befristungsabschlag“ im Kapitel<br />
Mietzins!<br />
Für Wohnungen „Typ kein MRG“:<br />
Dem Mieter einer solchen Wohnung steht bei einem befristeten<br />
Mietverhältnis kein gesetzliches vorzeitiges Kündigungsrecht zu. Daher<br />
müsste ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters vertraglich<br />
vereinbart werden, sonst bleibt der Mieter für die gesamte Vertragsdauer<br />
an den Vertrag gebunden (vorausgesetzt, der Vermieter<br />
stimmt einer vorzeitigen Vertragsauflösung nicht zu).<br />
TIPP: Man sollte sich als Mieter ein vorzeitiges Kündigungsrecht<br />
vertraglich zusichern lassen, da man ansonsten während<br />
der gesamten Vertragsdauer an den Mietvertrag gebunden ist,<br />
auch wenn sich z.B. die familiäre Situ<strong>at</strong>ion ändert.<br />
Kündigungsverzicht<br />
Manche Vermieter vereinbaren keinen befristeten, sondern einen<br />
unbefristeten Mietvertrag und sehen darin vor, dass der Mieter für<br />
einen bestimmten Zeitraum auf das ihm bei einem unbefristeten<br />
Mietvertrag jederzeit zustehende Kündigungsrecht verzichtet. Nicht<br />
unüblich sind etwa vertragliche Vereinbarungen, wonach ein Kündigungsverzicht<br />
des Mieters für 3, 5 oder gar 10 Jahre ab Vertragsabschluss<br />
erklärt wird. Im Gegens<strong>at</strong>z zur Befristung, h<strong>at</strong> man in dieses<br />
Fällen kein vorzeitiges Kündigungsrecht.<br />
TIPP: Solche vertraglichen Vereinbarungen sollte man vermeiden,<br />
wenn man sich nicht übermäßig lang binden will; sie sind<br />
nämlich zulässig und wirksam!