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Mietrecht kompakt - Burgenland.at

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der Vermieter aber nach Ablauf dieser stillschweigenden Verlängerung<br />

um drei Jahre wieder nichts unternimmt, und weiter den<br />

Mietzins annimmt, erfolgt eine stillschweigende Wandlung in einen<br />

unbefristeten Mietvertrag. Der Vermieter kann dann nur mehr gerichtlich<br />

aufkündigen, wenn einer der gesetzlichen Kündigungsgründe<br />

vorliegt. Eine Obergrenze für Befristungen gibt es nicht.<br />

Ist eine vereinbarte Befristung nicht zulässig (z.B., wenn der Mietvertrag<br />

nur auf 2 Jahre befristet vereinbart wurde), liegt ein unbefristetes<br />

Mietverhältnis vor.<br />

Für Wohnungen „Typ kein MRG“:<br />

Auch eine mündlich vereinbarte Befristung ist wirksam. Diese<br />

Wohnungen dürfen mit einer völlig beliebig befristeten Vertragsdauer<br />

vermietet werden. Der Mietvertrag kann beliebig oft und in<br />

beliebiger Dauer verlängert werden. Es gibt weder eine Unter- noch<br />

eine Obergrenze für die Befristung eines Mietvertrages.<br />

Frage: Muss ich mich auch als Mieter an die Befristung halten?<br />

Kann ich als Mieter bei einer Befristung vorzeitig kündigen?<br />

Für Wohnungen „Typ MRG voll“, „Typ MRG teilweise“ und „Typ<br />

WGG“ :<br />

Die Befristung gilt grundsätzlich auch für den Mieter. Das MRG sieht<br />

allerdings für den Mieter ausdrücklich die Möglichkeit vor, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen einen befristeten Mietvertrag vor Ablauf<br />

der vereinbarten Zeit zu kündigen. Er h<strong>at</strong> das unbeschränkbare<br />

und unverzichtbare Recht zur vorzeitigen Vertragskündigung nach<br />

Ablauf eines Jahres, wobei die Kündigungsfrist drei Mon<strong>at</strong>e beträgt<br />

und Kündigungstermin (Tag mit dessen Ablauf das Mietverhältnis<br />

endet) der Mon<strong>at</strong>sletzte ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.<br />

Einschreiben ist zu empfehlen.<br />

Im Falle einer stillschweigenden Verlängerung, h<strong>at</strong> der Mieter das<br />

Recht, den verlängerten Mietvertrag jeweils zum Mon<strong>at</strong>sletzten<br />

schriftlich unter einer Einhaltung einer 3-mon<strong>at</strong>igen Kündigungsfrist<br />

zu kündigen (hier h<strong>at</strong> der Mieter also kein Jahr Wartezeit, wie bei<br />

einer ausdrücklich vereinbarten Befristung oder Verlängerung einer<br />

Befristung).<br />

MiETvErTrAg<br />

Beispiel: Frau Herbst h<strong>at</strong> einen Mietvertrag über eine Wohnung<br />

per 1. April 2010 befristet auf fünf Jahre abgeschlossen. Das<br />

Mietverhältnis soll am 31. März 2015 durch Zeitablauf enden. Die<br />

Mieterin kann frühestens am 1. April 2011 die Erklärung der vorzeitigen<br />

Kündigung abgeben. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist<br />

(drei Mon<strong>at</strong>e) und des Kündigungstermins (Mon<strong>at</strong>sletzter) kann sie<br />

Anfang April 2005 die Kündigung zum 31. Juli. 2011 erklären.<br />

Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist man als Mieter also<br />

maximal 16 Mon<strong>at</strong>e an den befristeten Mietvertrag gebunden.<br />

Beachten Sie bitte auch das Kapitel „Befristungsabschlag“ im Kapitel<br />

Mietzins!<br />

Für Wohnungen „Typ kein MRG“:<br />

Dem Mieter einer solchen Wohnung steht bei einem befristeten<br />

Mietverhältnis kein gesetzliches vorzeitiges Kündigungsrecht zu. Daher<br />

müsste ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters vertraglich<br />

vereinbart werden, sonst bleibt der Mieter für die gesamte Vertragsdauer<br />

an den Vertrag gebunden (vorausgesetzt, der Vermieter<br />

stimmt einer vorzeitigen Vertragsauflösung nicht zu).<br />

TIPP: Man sollte sich als Mieter ein vorzeitiges Kündigungsrecht<br />

vertraglich zusichern lassen, da man ansonsten während<br />

der gesamten Vertragsdauer an den Mietvertrag gebunden ist,<br />

auch wenn sich z.B. die familiäre Situ<strong>at</strong>ion ändert.<br />

Kündigungsverzicht<br />

Manche Vermieter vereinbaren keinen befristeten, sondern einen<br />

unbefristeten Mietvertrag und sehen darin vor, dass der Mieter für<br />

einen bestimmten Zeitraum auf das ihm bei einem unbefristeten<br />

Mietvertrag jederzeit zustehende Kündigungsrecht verzichtet. Nicht<br />

unüblich sind etwa vertragliche Vereinbarungen, wonach ein Kündigungsverzicht<br />

des Mieters für 3, 5 oder gar 10 Jahre ab Vertragsabschluss<br />

erklärt wird. Im Gegens<strong>at</strong>z zur Befristung, h<strong>at</strong> man in dieses<br />

Fällen kein vorzeitiges Kündigungsrecht.<br />

TIPP: Solche vertraglichen Vereinbarungen sollte man vermeiden,<br />

wenn man sich nicht übermäßig lang binden will; sie sind<br />

nämlich zulässig und wirksam!

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