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Mietrecht kompakt - Burgenland.at

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v. EiNTriTTSrECHTE<br />

1) Unter Lebenden<br />

Frage: Kann ich meine Wohnung weitergeben? Wer ist berechtigt,<br />

in meinen Mietvertrag einzutreten? Kann z.B. meine<br />

Tochter meinen Mietvertrag übernehmen? Kann ich meinen<br />

Mietvertrag auch an eine Person weitergeben, die nicht mit<br />

mir verwandt ist?<br />

Für Wohnungen „Typ MRG voll“:<br />

Wenn der Hauptmieter aus der Wohnung auszieht, darf er seine<br />

<strong>Mietrecht</strong>e an der Wohnung nahen Angehörigen abtreten, die eine<br />

bestimmte Mindestzeit mit ihm im gemeinsamen Haushalt gewohnt<br />

haben.<br />

Eine Abtretung ist an den Eheg<strong>at</strong>ten bzw. eingetragene Partner<br />

möglich, wenn man<br />

• zwei Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt geführt h<strong>at</strong>, oder<br />

auch früher,<br />

• wenn die Wohnung gemeinsam bezogen wurde oder<br />

• seit der Eheschließung dort der gemeinsame Haushalt geführt<br />

wurde.<br />

Eine Abtretung an Verwandte in gerader Linie (also Kinder, Enkelkinder,<br />

Eltern, Großeltern und Adoptivkinder) ist möglich, wenn man<br />

• zwei Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt geführt h<strong>at</strong>, oder<br />

auch früher,<br />

• die Wohnung gemeinsam bezogen wurde oder<br />

• das Kind seit der Geburt in der Wohnung gelebt h<strong>at</strong>.<br />

Eine Abtretung an Geschwister ist möglich, wenn man<br />

• fünf Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt geführt h<strong>at</strong>, oder<br />

auch früher,<br />

• die Wohnung gemeinsam bezogen wurde.<br />

• Der bisherige Mieter muss die Wohnung t<strong>at</strong>sächlich verlassen.<br />

Außerdem kann vertraglich vereinbart worden sein, dass der Mieter<br />

berechtigt ist, seine eigenen Rechte aus dem Mietverhältnis an eine<br />

andere Person zu übertragen (Weitergaberecht). Das bedeutet, dass<br />

er seine <strong>Mietrecht</strong>e auch an eine andere Person als einen nahen<br />

Angehörigen abtreten kann.<br />

Der Vermieter braucht in diesen Fällen dem Mietvertragseintritt<br />

nicht zuzustimmen.<br />

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass dem Mieter ein bloßes<br />

Präsent<strong>at</strong>ionsrecht eingeräumt ist. Bei einem solchen wird dem<br />

Mieter das Recht eingeräumt, einen Nachmieter vorzuschlagen.<br />

Beim Vorschlagsrecht ist aber die Zustimmung des Vermieters zum<br />

Vertragsabschluss notwendig.<br />

Für Seniorenwohnungen, deren Mietverträge nach dem 30. September<br />

2006 abgeschlossen werden, ist eine Abtretung der <strong>Mietrecht</strong>e<br />

an Verwandte in absteigender Linie, also z.B. an Kinder, Enkelkinder<br />

einschließlich der Wahlkinder nicht möglich.<br />

Eine solche Seniorenwohnung liegt vor, wenn die Wohnung und die<br />

allgemeinen Teile des Hauses, speziell für ein altengerechtes Wohnen<br />

ausgest<strong>at</strong>tet sind, sich der Vermieter auch zur Grundversorgung<br />

des Hauptmieters mit sozialen Diensten verpflichtet h<strong>at</strong> und der<br />

Hauptmieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages das<br />

60. Lebensjahr vollendet h<strong>at</strong>.<br />

Für Wohnungen „Typ WGG“:<br />

Bei solchen Wohnungen kann das <strong>Mietrecht</strong> grundsätzlich ebenso<br />

abgetreten werden wie bei Wohnungen des „Typs MRG voll“.<br />

Allerdings besteht der Anspruch z.B. bei solchen gemeinnützigen<br />

Bauvereinigungen nicht, die ihre Wohnungen nur an Angehörige bestimmter<br />

Unternehmen oder Berufe vermieten oder bei Genossenschaften,<br />

die ihre Wohnungen nur an ihre Mitglieder vergeben.<br />

Für Wohnungen „Typ kein MRG“ und „Typ MRG teilweise“:<br />

Für Mieter solcher Wohnungen besteht kein gesetzlicher Anspruch<br />

auf Abtretung. Ein solcher Anspruch kann aber vertraglich eingeräumt<br />

werden.<br />

TIPP: Wenn die Voraussetzungen für die Abtretung der <strong>Mietrecht</strong>e<br />

vorliegen, gehen die <strong>Mietrecht</strong>e autom<strong>at</strong>isch über.<br />

Daher ist es in diesen Fällen nicht notwendig, einen neuen<br />

Mietvertrag abzuschließen. Dadurch erspart sich der neue Mieter<br />

auch die Kosten der Vergebührung des Mietvertrages.<br />

Erfolgt ein Eintritt in den Mietvertrag aufgrund einer gerichtlichen<br />

Anordnung im Zuge eines Scheidungsverfahrens, darf der Mietzins<br />

nicht erhöht werden.<br />

MiETvErHÄLTNiS

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