Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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v. EiNTriTTSrECHTE<br />
1) Unter Lebenden<br />
Frage: Kann ich meine Wohnung weitergeben? Wer ist berechtigt,<br />
in meinen Mietvertrag einzutreten? Kann z.B. meine<br />
Tochter meinen Mietvertrag übernehmen? Kann ich meinen<br />
Mietvertrag auch an eine Person weitergeben, die nicht mit<br />
mir verwandt ist?<br />
Für Wohnungen „Typ MRG voll“:<br />
Wenn der Hauptmieter aus der Wohnung auszieht, darf er seine<br />
<strong>Mietrecht</strong>e an der Wohnung nahen Angehörigen abtreten, die eine<br />
bestimmte Mindestzeit mit ihm im gemeinsamen Haushalt gewohnt<br />
haben.<br />
Eine Abtretung ist an den Eheg<strong>at</strong>ten bzw. eingetragene Partner<br />
möglich, wenn man<br />
• zwei Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt geführt h<strong>at</strong>, oder<br />
auch früher,<br />
• wenn die Wohnung gemeinsam bezogen wurde oder<br />
• seit der Eheschließung dort der gemeinsame Haushalt geführt<br />
wurde.<br />
Eine Abtretung an Verwandte in gerader Linie (also Kinder, Enkelkinder,<br />
Eltern, Großeltern und Adoptivkinder) ist möglich, wenn man<br />
• zwei Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt geführt h<strong>at</strong>, oder<br />
auch früher,<br />
• die Wohnung gemeinsam bezogen wurde oder<br />
• das Kind seit der Geburt in der Wohnung gelebt h<strong>at</strong>.<br />
Eine Abtretung an Geschwister ist möglich, wenn man<br />
• fünf Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt geführt h<strong>at</strong>, oder<br />
auch früher,<br />
• die Wohnung gemeinsam bezogen wurde.<br />
• Der bisherige Mieter muss die Wohnung t<strong>at</strong>sächlich verlassen.<br />
Außerdem kann vertraglich vereinbart worden sein, dass der Mieter<br />
berechtigt ist, seine eigenen Rechte aus dem Mietverhältnis an eine<br />
andere Person zu übertragen (Weitergaberecht). Das bedeutet, dass<br />
er seine <strong>Mietrecht</strong>e auch an eine andere Person als einen nahen<br />
Angehörigen abtreten kann.<br />
Der Vermieter braucht in diesen Fällen dem Mietvertragseintritt<br />
nicht zuzustimmen.<br />
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass dem Mieter ein bloßes<br />
Präsent<strong>at</strong>ionsrecht eingeräumt ist. Bei einem solchen wird dem<br />
Mieter das Recht eingeräumt, einen Nachmieter vorzuschlagen.<br />
Beim Vorschlagsrecht ist aber die Zustimmung des Vermieters zum<br />
Vertragsabschluss notwendig.<br />
Für Seniorenwohnungen, deren Mietverträge nach dem 30. September<br />
2006 abgeschlossen werden, ist eine Abtretung der <strong>Mietrecht</strong>e<br />
an Verwandte in absteigender Linie, also z.B. an Kinder, Enkelkinder<br />
einschließlich der Wahlkinder nicht möglich.<br />
Eine solche Seniorenwohnung liegt vor, wenn die Wohnung und die<br />
allgemeinen Teile des Hauses, speziell für ein altengerechtes Wohnen<br />
ausgest<strong>at</strong>tet sind, sich der Vermieter auch zur Grundversorgung<br />
des Hauptmieters mit sozialen Diensten verpflichtet h<strong>at</strong> und der<br />
Hauptmieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages das<br />
60. Lebensjahr vollendet h<strong>at</strong>.<br />
Für Wohnungen „Typ WGG“:<br />
Bei solchen Wohnungen kann das <strong>Mietrecht</strong> grundsätzlich ebenso<br />
abgetreten werden wie bei Wohnungen des „Typs MRG voll“.<br />
Allerdings besteht der Anspruch z.B. bei solchen gemeinnützigen<br />
Bauvereinigungen nicht, die ihre Wohnungen nur an Angehörige bestimmter<br />
Unternehmen oder Berufe vermieten oder bei Genossenschaften,<br />
die ihre Wohnungen nur an ihre Mitglieder vergeben.<br />
Für Wohnungen „Typ kein MRG“ und „Typ MRG teilweise“:<br />
Für Mieter solcher Wohnungen besteht kein gesetzlicher Anspruch<br />
auf Abtretung. Ein solcher Anspruch kann aber vertraglich eingeräumt<br />
werden.<br />
TIPP: Wenn die Voraussetzungen für die Abtretung der <strong>Mietrecht</strong>e<br />
vorliegen, gehen die <strong>Mietrecht</strong>e autom<strong>at</strong>isch über.<br />
Daher ist es in diesen Fällen nicht notwendig, einen neuen<br />
Mietvertrag abzuschließen. Dadurch erspart sich der neue Mieter<br />
auch die Kosten der Vergebührung des Mietvertrages.<br />
Erfolgt ein Eintritt in den Mietvertrag aufgrund einer gerichtlichen<br />
Anordnung im Zuge eines Scheidungsverfahrens, darf der Mietzins<br />
nicht erhöht werden.<br />
MiETvErHÄLTNiS