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Mietrecht kompakt - Burgenland.at

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8<br />

A – vor vertragsabschluss<br />

i. ALLgEMEiNE HiNwEiSE<br />

Das <strong>Mietrecht</strong> ist in ganz besonderem Ausmaß von unverständlichen<br />

Gesetzestexten, langen Paragraphen mit vielen Querverweisen<br />

und ständigen Neuerungen geprägt. Wir haben in der<br />

vorliegenden Broschüre versucht die komplexe M<strong>at</strong>erie für Sie in<br />

verständlicher Form aufzuarbeiten und hoffen, bei der Lösung von<br />

Wohnproblemen helfen zu können. Im Interesse einer besseren<br />

Verständlichkeit werden nur die Grundzüge erklärt und Details<br />

außer Acht gelassen. Trotz des Umfangs dieser Broschüre ist es aber<br />

n<strong>at</strong>ürlich nicht möglich, alle auftauchenden Fragen abschließend zu<br />

behandeln. Eine persönliche Ber<strong>at</strong>ung im Einzelfall und bei speziellen<br />

Fragen kann dadurch nicht ersetzt werden.<br />

ii. MiETE<br />

Miete ist die Überlassung einer Sache zum Gebrauch (zur bestimmungsgemäßen<br />

Verwendung) gegen Entgelt (Mietzins). Ein Mieter<br />

h<strong>at</strong> also das Recht, eine Sache gegen Bezahlung eines Mietzinses zu<br />

gebrauchen.<br />

Eine Wohnung oder ein Haus können aber auch aufgrund einer<br />

anderen Rechtsgrundlage genutzt werden, wie z.B.<br />

• beim familienrechtlichen Wohnverhältnis (z.B. der erwachsene,<br />

studierende Sohn wohnt unentgeltlich im Elternhaus),<br />

• dem Wohnungsgebrauchsrecht (Dienstbarkeit der Wohnung –<br />

§ 521 ABGB; das ist ein vertraglich vereinbartes Recht zum persönlichen<br />

Gebrauch einer Wohnung) oder<br />

• dem Prekarium (Bittleihe; das ist eine vertraglich vereinbarte<br />

unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung, die aber jederzeitig<br />

widerrufbar ist).<br />

Die mietrechtlichen Vorschriften finden auf diese Fälle keine<br />

Anwendung.<br />

iii. dAS MiETrECHT<br />

Die Gesetze, die auf Mietverhältnisse über Wohnungen anwendbar<br />

sind, sind im Wesentlichen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch<br />

(im Folgenden ABGB genannt), das <strong>Mietrecht</strong>sgesetz (im Folgenden<br />

MRG genannt) und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (im<br />

Folgenden WGG genannt).<br />

1) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB<br />

Das <strong>Mietrecht</strong> als ein Teilbereich des Vertragsrechtes ist schon alter<br />

Rechtsbestand des aus dem Jahre 1811 stammenden ABGB. Das<br />

Bestandrecht, wie es im ABGB bezeichnet wird, ist vom Grunds<strong>at</strong>z<br />

der Vertragsfreiheit bestimmt: Freie, selbstbestimmte Bürger gestalten<br />

sich selbst den Inhalt des Vertrages und wählen die für sie passende<br />

Form für den Vertragsabschluss. Die meisten Bestimmungen<br />

des ABGB sind nicht zwingend. Im einzelnen Mietvertrag kann daher<br />

von diesen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Grenzen<br />

werden der Vertragsfreiheit aber dort gesetzt, wo etwa das Konsumentenschutzgesetz<br />

(KSchG) einem Unternehmer (viele Vermieter<br />

sind Unternehmer im Sinn des KSchG) verbietet, mit einem Verbraucher<br />

(Wohnungsmieter sind in der Regel immer Verbraucher im<br />

Sinn des KSchG) bestimmte Vereinbarungen zu schließen. Werden<br />

solche Vereinbarungen dennoch getroffen, sind sie unwirksam. In der<br />

Praxis h<strong>at</strong> das Bestandrecht des ABGB seine Bedeutung auch dort,<br />

wo das <strong>Mietrecht</strong>sgesetz nicht zur Anwendung kommt oder keine<br />

Regelungen enthält.<br />

2) <strong>Mietrecht</strong>sgesetz – MRG<br />

Das <strong>Mietrecht</strong>sgesetz verfolgt das Ziel, die Schwächen des ABGB-<br />

Bestandrechtes zugunsten des sozial schwächeren Vertragspartners,<br />

nämlich des Mieters, zu beseitigen. In diesem Sinne wurden im MRG<br />

drei wesentliche Grundgedanken des Mieterschutzes (auch „Säulen<br />

des Mieterschutzes“ genannt) verankert:<br />

– der Kündigungsschutz,<br />

– die Vorschriften über die Mietzinsbildung und<br />

– die „Verdinglichung“ des <strong>Mietrecht</strong>es, welche nichts anderes<br />

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