Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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A – vor vertragsabschluss<br />
i. ALLgEMEiNE HiNwEiSE<br />
Das <strong>Mietrecht</strong> ist in ganz besonderem Ausmaß von unverständlichen<br />
Gesetzestexten, langen Paragraphen mit vielen Querverweisen<br />
und ständigen Neuerungen geprägt. Wir haben in der<br />
vorliegenden Broschüre versucht die komplexe M<strong>at</strong>erie für Sie in<br />
verständlicher Form aufzuarbeiten und hoffen, bei der Lösung von<br />
Wohnproblemen helfen zu können. Im Interesse einer besseren<br />
Verständlichkeit werden nur die Grundzüge erklärt und Details<br />
außer Acht gelassen. Trotz des Umfangs dieser Broschüre ist es aber<br />
n<strong>at</strong>ürlich nicht möglich, alle auftauchenden Fragen abschließend zu<br />
behandeln. Eine persönliche Ber<strong>at</strong>ung im Einzelfall und bei speziellen<br />
Fragen kann dadurch nicht ersetzt werden.<br />
ii. MiETE<br />
Miete ist die Überlassung einer Sache zum Gebrauch (zur bestimmungsgemäßen<br />
Verwendung) gegen Entgelt (Mietzins). Ein Mieter<br />
h<strong>at</strong> also das Recht, eine Sache gegen Bezahlung eines Mietzinses zu<br />
gebrauchen.<br />
Eine Wohnung oder ein Haus können aber auch aufgrund einer<br />
anderen Rechtsgrundlage genutzt werden, wie z.B.<br />
• beim familienrechtlichen Wohnverhältnis (z.B. der erwachsene,<br />
studierende Sohn wohnt unentgeltlich im Elternhaus),<br />
• dem Wohnungsgebrauchsrecht (Dienstbarkeit der Wohnung –<br />
§ 521 ABGB; das ist ein vertraglich vereinbartes Recht zum persönlichen<br />
Gebrauch einer Wohnung) oder<br />
• dem Prekarium (Bittleihe; das ist eine vertraglich vereinbarte<br />
unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung, die aber jederzeitig<br />
widerrufbar ist).<br />
Die mietrechtlichen Vorschriften finden auf diese Fälle keine<br />
Anwendung.<br />
iii. dAS MiETrECHT<br />
Die Gesetze, die auf Mietverhältnisse über Wohnungen anwendbar<br />
sind, sind im Wesentlichen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch<br />
(im Folgenden ABGB genannt), das <strong>Mietrecht</strong>sgesetz (im Folgenden<br />
MRG genannt) und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (im<br />
Folgenden WGG genannt).<br />
1) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB<br />
Das <strong>Mietrecht</strong> als ein Teilbereich des Vertragsrechtes ist schon alter<br />
Rechtsbestand des aus dem Jahre 1811 stammenden ABGB. Das<br />
Bestandrecht, wie es im ABGB bezeichnet wird, ist vom Grunds<strong>at</strong>z<br />
der Vertragsfreiheit bestimmt: Freie, selbstbestimmte Bürger gestalten<br />
sich selbst den Inhalt des Vertrages und wählen die für sie passende<br />
Form für den Vertragsabschluss. Die meisten Bestimmungen<br />
des ABGB sind nicht zwingend. Im einzelnen Mietvertrag kann daher<br />
von diesen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Grenzen<br />
werden der Vertragsfreiheit aber dort gesetzt, wo etwa das Konsumentenschutzgesetz<br />
(KSchG) einem Unternehmer (viele Vermieter<br />
sind Unternehmer im Sinn des KSchG) verbietet, mit einem Verbraucher<br />
(Wohnungsmieter sind in der Regel immer Verbraucher im<br />
Sinn des KSchG) bestimmte Vereinbarungen zu schließen. Werden<br />
solche Vereinbarungen dennoch getroffen, sind sie unwirksam. In der<br />
Praxis h<strong>at</strong> das Bestandrecht des ABGB seine Bedeutung auch dort,<br />
wo das <strong>Mietrecht</strong>sgesetz nicht zur Anwendung kommt oder keine<br />
Regelungen enthält.<br />
2) <strong>Mietrecht</strong>sgesetz – MRG<br />
Das <strong>Mietrecht</strong>sgesetz verfolgt das Ziel, die Schwächen des ABGB-<br />
Bestandrechtes zugunsten des sozial schwächeren Vertragspartners,<br />
nämlich des Mieters, zu beseitigen. In diesem Sinne wurden im MRG<br />
drei wesentliche Grundgedanken des Mieterschutzes (auch „Säulen<br />
des Mieterschutzes“ genannt) verankert:<br />
– der Kündigungsschutz,<br />
– die Vorschriften über die Mietzinsbildung und<br />
– die „Verdinglichung“ des <strong>Mietrecht</strong>es, welche nichts anderes<br />
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