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Mietrecht kompakt - Burgenland.at

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• alle Arbeiten, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,<br />

• die Einleitung eines Telefonanschlusses oder<br />

• die Anbringung einer TV- und Rundfunkantenne und sonstigen<br />

Einrichtung für den Hörfunk und Fernsehempfang sowie für<br />

Multimediadienste, wenn ein Anschluss an eine bereits bestehende<br />

Anlage nicht möglich oder nicht zumutbar ist,<br />

• Maßnahmen, die den Energieverbrauch senken (Wärmedämmung,<br />

Thermofenster).<br />

Fällt die durchzuführende Veränderung in diesen K<strong>at</strong>alog, besteht<br />

zusätzlich der Vorteil, dass der Vermieter die Wiederherstellung des<br />

früheren Zustandes bei der Rückgabe der Wohnung rechtswirksam<br />

vereinbaren kann. Bei allen übrigen Veränderungen kann der<br />

Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Mieters,<br />

bei Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand<br />

wiederherzustellen, abhängig machen.<br />

Was tun, wenn der Vermieter ungerechtfertigter weise seine<br />

Zustimmung verweigert?<br />

Sind alle in § 9 MRG normierten Voraussetzungen erfüllt, kann der<br />

Mieter die Duldung der Arbeiten durch den Vermieter erzwingen.<br />

Der Mieter kann beim Bezirksgericht einen Antrag auf Verbesserung<br />

des Mietgegenstandes einbringen. Eine positive Entscheidung ersetzt<br />

die Zustimmung des Vermieters zu den beabsichtigten Verbesserungsarbeiten.<br />

Von einer eigenmächtigen Durchführung der Arbeiten, d.h. ohne<br />

Zustimmung des Vermieters und ohne Ers<strong>at</strong>zzustimmung des<br />

Bezirksgerichtes, ist abzur<strong>at</strong>en. Der Vermieter kann sich jedenfalls,<br />

unabhängig von einer allfälligen Duldungspflicht, gegen eigenmächtige<br />

Eingriffe des Mieters in seinen Sachbesitz mittels Besitzstörungsklage<br />

wehren!<br />

Bei Beendigung des Mietverhältnisses steht dem Mieter für bestimmte<br />

Arbeiten ein Aufwanders<strong>at</strong>z zu (vgl. Kapitel „Investitionsers<strong>at</strong>z“).<br />

iii. ErHALTUNgSpFLiCHT dES vErMiETErS<br />

Beispiel: Die Fenster in Ihrer Wohnung sind undicht, die Heizung<br />

funktioniert nicht, der Kamin zieht nicht mehr, die Arm<strong>at</strong>uren in Bad<br />

und Küche geben langsam ihren Geist auf, außerdem ist offensichtlich<br />

das Dach am Haus undicht, weil nach dem letzten Gewitter<br />

plötzlich das Wasser durch die Decke im Wohnzimmer gekommen<br />

ist. Höchste Zeit die Schäden zu beheben!<br />

Aber wer ist für welche Sanierung zuständig und wer trägt die<br />

Kosten?<br />

Fragen, die nicht immer leicht zu beantworten sind, weil es in den<br />

gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Bereich nur sehr allgemeine<br />

Formulierungen gibt. Dabei muss immer erst geprüft werden, ob die<br />

im konkreten Fall anstehende Repar<strong>at</strong>ur auch wirklich eine solche<br />

ist, die z.B. der Vermieter durchführen und auch bezahlen muss.<br />

Grundsätzlich wird in den gesetzlichen Bestimmungen zwischen<br />

folgenden Begriffen unterschieden:<br />

• Erhaltung: Darunter sind alle diejenigen Arbeiten zu verstehen,<br />

die notwendig sind, um den Bestand einer Wohnung, eines Hauses<br />

und der Gemeinschaftsanlagen im jeweils ortsüblichen Standard<br />

zu sichern. Sie dienen primär dazu, einen Schaden zu reparieren,<br />

also den intakten Zustand wiederherzustellen (z.B. Dachrepar<strong>at</strong>ur,<br />

Erneuerung der Wasser-, Strom- oder Gasleitungen, etc.). Es gehört<br />

aber auch die Durchführung energiesparender.<br />

• Maßnahmen zur Erhaltung eines Hauses, wenn ein „Kosten-Nutzen-Vergleich“<br />

positiv ist.<br />

• Verbesserung: Bedeutet eine Anhebung des bisherigen Standards<br />

in der Wohnung oder am Haus. Es handelt sich dabei eben nicht<br />

um die Behebung von Schäden, sondern um die Neugestaltung bzw.<br />

Neuerrichtung von Anlagen (z.B. schalldämmende Maßnahmen, Bad<br />

oder WC-Einbau, Heizungseinbau, etc.).<br />

• Sanierung: Unter Sanierung wird die Erhaltung und Verbesserung<br />

der Substanz einer Wohnung und die Ausst<strong>at</strong>tung auf zeitgemäßes<br />

Niveau verstanden. Von Sanierung ist vor allem in den förderungsrechtlichen<br />

Bestimmungen sowie im Steuerrecht die Rede.<br />

MiETvErHÄLTNiS

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