Mietrecht kompakt - Burgenland.at
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• alle Arbeiten, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,<br />
• die Einleitung eines Telefonanschlusses oder<br />
• die Anbringung einer TV- und Rundfunkantenne und sonstigen<br />
Einrichtung für den Hörfunk und Fernsehempfang sowie für<br />
Multimediadienste, wenn ein Anschluss an eine bereits bestehende<br />
Anlage nicht möglich oder nicht zumutbar ist,<br />
• Maßnahmen, die den Energieverbrauch senken (Wärmedämmung,<br />
Thermofenster).<br />
Fällt die durchzuführende Veränderung in diesen K<strong>at</strong>alog, besteht<br />
zusätzlich der Vorteil, dass der Vermieter die Wiederherstellung des<br />
früheren Zustandes bei der Rückgabe der Wohnung rechtswirksam<br />
vereinbaren kann. Bei allen übrigen Veränderungen kann der<br />
Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Mieters,<br />
bei Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand<br />
wiederherzustellen, abhängig machen.<br />
Was tun, wenn der Vermieter ungerechtfertigter weise seine<br />
Zustimmung verweigert?<br />
Sind alle in § 9 MRG normierten Voraussetzungen erfüllt, kann der<br />
Mieter die Duldung der Arbeiten durch den Vermieter erzwingen.<br />
Der Mieter kann beim Bezirksgericht einen Antrag auf Verbesserung<br />
des Mietgegenstandes einbringen. Eine positive Entscheidung ersetzt<br />
die Zustimmung des Vermieters zu den beabsichtigten Verbesserungsarbeiten.<br />
Von einer eigenmächtigen Durchführung der Arbeiten, d.h. ohne<br />
Zustimmung des Vermieters und ohne Ers<strong>at</strong>zzustimmung des<br />
Bezirksgerichtes, ist abzur<strong>at</strong>en. Der Vermieter kann sich jedenfalls,<br />
unabhängig von einer allfälligen Duldungspflicht, gegen eigenmächtige<br />
Eingriffe des Mieters in seinen Sachbesitz mittels Besitzstörungsklage<br />
wehren!<br />
Bei Beendigung des Mietverhältnisses steht dem Mieter für bestimmte<br />
Arbeiten ein Aufwanders<strong>at</strong>z zu (vgl. Kapitel „Investitionsers<strong>at</strong>z“).<br />
iii. ErHALTUNgSpFLiCHT dES vErMiETErS<br />
Beispiel: Die Fenster in Ihrer Wohnung sind undicht, die Heizung<br />
funktioniert nicht, der Kamin zieht nicht mehr, die Arm<strong>at</strong>uren in Bad<br />
und Küche geben langsam ihren Geist auf, außerdem ist offensichtlich<br />
das Dach am Haus undicht, weil nach dem letzten Gewitter<br />
plötzlich das Wasser durch die Decke im Wohnzimmer gekommen<br />
ist. Höchste Zeit die Schäden zu beheben!<br />
Aber wer ist für welche Sanierung zuständig und wer trägt die<br />
Kosten?<br />
Fragen, die nicht immer leicht zu beantworten sind, weil es in den<br />
gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Bereich nur sehr allgemeine<br />
Formulierungen gibt. Dabei muss immer erst geprüft werden, ob die<br />
im konkreten Fall anstehende Repar<strong>at</strong>ur auch wirklich eine solche<br />
ist, die z.B. der Vermieter durchführen und auch bezahlen muss.<br />
Grundsätzlich wird in den gesetzlichen Bestimmungen zwischen<br />
folgenden Begriffen unterschieden:<br />
• Erhaltung: Darunter sind alle diejenigen Arbeiten zu verstehen,<br />
die notwendig sind, um den Bestand einer Wohnung, eines Hauses<br />
und der Gemeinschaftsanlagen im jeweils ortsüblichen Standard<br />
zu sichern. Sie dienen primär dazu, einen Schaden zu reparieren,<br />
also den intakten Zustand wiederherzustellen (z.B. Dachrepar<strong>at</strong>ur,<br />
Erneuerung der Wasser-, Strom- oder Gasleitungen, etc.). Es gehört<br />
aber auch die Durchführung energiesparender.<br />
• Maßnahmen zur Erhaltung eines Hauses, wenn ein „Kosten-Nutzen-Vergleich“<br />
positiv ist.<br />
• Verbesserung: Bedeutet eine Anhebung des bisherigen Standards<br />
in der Wohnung oder am Haus. Es handelt sich dabei eben nicht<br />
um die Behebung von Schäden, sondern um die Neugestaltung bzw.<br />
Neuerrichtung von Anlagen (z.B. schalldämmende Maßnahmen, Bad<br />
oder WC-Einbau, Heizungseinbau, etc.).<br />
• Sanierung: Unter Sanierung wird die Erhaltung und Verbesserung<br />
der Substanz einer Wohnung und die Ausst<strong>at</strong>tung auf zeitgemäßes<br />
Niveau verstanden. Von Sanierung ist vor allem in den förderungsrechtlichen<br />
Bestimmungen sowie im Steuerrecht die Rede.<br />
MiETvErHÄLTNiS