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Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Klagen aus Erbverträgen<br />

Seite 10 von 19<br />

Der Erbvertrag kann der Herabsetzungsklage nach ZGB 522 – 533 unterliegen, wenn er Pflichtteile verletzt.<br />

Der Erbvertrag steht dabei wie die Testamente an erster Stelle bezüglich der Hierarchie.<br />

Ebenfalls kann eine Erbabfindung herabgesetzt werden, weil der Empfänger trotz Erbverzichts den eigenen<br />

Pflichtteil bei der Berechnung des erhaltenen Wertes abziehen kann, ZGB 535 II. Randziffer 46 ?<br />

Ein Formfehler oder ein inhaltlicher Mangel (Rechts- und Sittenwidrigkeit, Verfügungsunfähigkeit,<br />

Willensmangel) kann auch im Falle des Erbvertrages beim Erbgang geltend gemacht werden.<br />

Der Erblasser kann (muss!!) solche Mängel vor dem Erbgang geltend machen; dazu genügt trotz Streit in<br />

der Lehre eine formlose Mitteilung nach OR 31 bei Willensmängeln.<br />

Ebenso kann der Vertragspartner Ungültigkeitsgründe geltend machen; auch für ihn geltend die gleichen<br />

Formvorschriften des OR.<br />

Klage aus ZGB 494 Ziff. 3<br />

Rechtsgeschäft des Erblassers, die seinen erbvertraglichen Pflichten zuwiderlaufen, können im Erbgang<br />

vom Begünstigten angefochten und von den Empfängern kann das Erhaltene herausverlangt werden. Frist<br />

und Legitimation etc. sind analog zur Herabsetzungsklage ZGB 522 zu bilden.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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