Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Klagen aus Erbverträgen<br />
Seite 10 von 19<br />
Der Erbvertrag kann der Herabsetzungsklage nach ZGB 522 – 533 unterliegen, wenn er Pflichtteile verletzt.<br />
Der Erbvertrag steht dabei wie die Testamente an erster Stelle bezüglich der Hierarchie.<br />
Ebenfalls kann eine Erbabfindung herabgesetzt werden, weil der Empfänger trotz Erbverzichts den eigenen<br />
Pflichtteil bei der Berechnung des erhaltenen Wertes abziehen kann, ZGB 535 II. Randziffer 46 ?<br />
Ein Formfehler oder ein inhaltlicher Mangel (Rechts- und Sittenwidrigkeit, Verfügungsunfähigkeit,<br />
Willensmangel) kann auch im Falle des Erbvertrages beim Erbgang geltend gemacht werden.<br />
Der Erblasser kann (muss!!) solche Mängel vor dem Erbgang geltend machen; dazu genügt trotz Streit in<br />
der Lehre eine formlose Mitteilung nach OR 31 bei Willensmängeln.<br />
Ebenso kann der Vertragspartner Ungültigkeitsgründe geltend machen; auch für ihn geltend die gleichen<br />
Formvorschriften des OR.<br />
Klage aus ZGB 494 Ziff. 3<br />
Rechtsgeschäft des Erblassers, die seinen erbvertraglichen Pflichten zuwiderlaufen, können im Erbgang<br />
vom Begünstigten angefochten und von den Empfängern kann das Erhaltene herausverlangt werden. Frist<br />
und Legitimation etc. sind analog zur Herabsetzungsklage ZGB 522 zu bilden.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi