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Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Für die Verteilung innerhalb einer Parentel gelten die folgenden Prinzipien:<br />

- Die Beschränkung auf die nächtsmögliche Generation<br />

- Das Gleichheitsprinzip. Das Prinzip gilt für Geschwister untereinander.<br />

Seite 2 von 19<br />

Zwei Prinzipien regeln den Fall, wo eine zunächst berechtigte Person als Erbe ausfällt, weil sie entweder<br />

vor dem Erblasser vorverstorben ist, weil sie die Erbschaft ausschlägt oder weil sie enterbt oder<br />

erbunwürdig ist.<br />

Eintrittsprinzip:<br />

Fällt eine Person als Erbe ausser Betracht, so treten deren Kinder an ihre Stille; unter ihnen, aber nicht mit<br />

anderen Erben, gilt wieder das Gleichheitsprinzip. Sind keine Nachkommen vorhanden und die Eltern des<br />

Erblassers vorverstorben, so treten deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers, in ihre Teile ein.<br />

Anwachsungsprinzip:<br />

Es besagt, dass der Teil eines ausgefallenen gesetzlichen Erbens seinen gleichstufigen Miterben zugute<br />

kommt. Das Anwachsungsprinzip ist zum Eintrittsprinzip subsidiär; es wird erst wirksam, wenn keine<br />

Nachkommen des ausgefallenen Erben eintreten.<br />

Die Stellung des überlebenden Ehegatten<br />

Der Ehegatte hat Rechte am Vermögen des verstorbenen Partners unter zwei verschiedenen Titeln, mit<br />

dem Tod wird die Ehe aufgelöst; es kommt deshalb zuerst zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.<br />

Das verbleibende Vermögen bildet den Nachlass und daran ist der Ehegatte wiederum beteiligt, weil das<br />

Gesetz ihn als Erben bezeichnet.<br />

Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten ist<br />

Gegenüber der ersten Parentel die Hälfte<br />

Gegenüber der zweiten Parentel drei Viertel<br />

Gegenüber der dritten Parentel die ganze Erbschaft<br />

Pflichtteil<br />

Pflichtteil ist derjenige Teil der gesetzlichen Erbquote, den der Erblasser nicht entziehen kann. Somit wird<br />

den nahen Angehörigen quantitativ eine grosse Nachlassquote zugesichert.<br />

Das Pflichtteilsrecht ist verzichtbar; vor dem Erbgang bedarf es dafür des Erbvertrages.<br />

Die Rechtsgrundlage für den Pflichtteil ist in ZGB 470 – 480 und in ZGB 522 – 533 geregelt.<br />

Nicht jeder gesetzliche Erbe ist Pflichtteilserbe; nur solche Personen kommen in Betracht, die in den engen<br />

Personenkreis von ZGB 471 fallen.<br />

Die ehevertragliche Vorschlagszuteilung muss die Pflichtanteile respektieren; jedoch nur bezüglich der<br />

Pflichtteile der nicht-gemeinsamen Nachkommen, ZGB 216 II.<br />

Als Ausnahme vom Pflichtteil gilt ZGB 473; der dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung an der<br />

gesamten Erbschaft der gemeinsamen Nachkommen erlaubt; wobei allerdings die gemeinsamen<br />

Nachkommen zudem auch den zweitverstorbenen Ehegatten beerben. Den gemeinsamen Nachkommen<br />

werden lediglich noch die während der Ehe gezeugten ausserehelichen Kinder und deren Nachkommen<br />

gleichgestellt. (!!) Zieht aber der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsviertel der Nutzniessung vor, so<br />

kann er diesen beanspruchen.<br />

Bei Wiederverheiratung des nutzniessungsberechtigten Ehegatten können alle Erben ihr Pflichtteilsrecht<br />

beanspruchen, ZGB 473 III. Bei aller Nutzniessung kann aber weiterhin über die disponible Quote frei<br />

verfügt werden.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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