Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Anhang 1<br />
Berechnung des Nachlasses<br />
Seite 18 von 19<br />
1. ZGB 474 Abs. 1<br />
Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. = Vermögen zum Zeitpunkt des Erbgangs<br />
2. ZGB 474 Abs. 2<br />
Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers... - Schulden<br />
...die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme... - Begräbniskosten, Siegelungskosten, Inventarkosten<br />
ZGB 606...sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monates von der Erbschaft - Unterhaltskosten der Hausgenossen für 30 Tage<br />
abzuziehen,<br />
ZGB 474 II zählt abschliessend die Abzüge auf.<br />
3. ZGB 476 + Rückkaufswert der Lebensversicherung<br />
Ist eine auf Tod des Erblassers gestalteter Versicherungsanspruch unentgeltlich zugunsten eines Dritten begründet<br />
oder mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rück-<br />
kaufswert des Versicherungsanspruches im Zeitpunkt des Erblassers zu dessen Vermögen gerechnet.<br />
Zeitlich befristete Lebensversicherungen oder Risikoversicherungen haben einen Rückkaufswert von 0.<br />
Gemischte Versicherungen „bei Tod oder Erreichen von 65 Jahren“ fallen auch unter ZGB 476.<br />
4. ZGB 475 i.V.m. ZGB 527 + Wert bestimmt sich zum Zeitpunkt des Todes resp. wenn Objekt<br />
Zuwendungen, die mit dem Tod in Verbindung stehen. vorher verkauft wurde, nach dem Erlös, ZGB 630.<br />
Wert derjenigen Objekte, die der Erblasser zu Lebzeiten unter Anrechnung an den Erbteil Erbberechtigten<br />
zukommen liess.<br />
ZGB 527 I<br />
Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil<br />
Sie sind automatisch der Ausgleichung unterstellt, ZGB 626 U; i.c. sind Zuwendungen gemeint, die<br />
Ausnahmsweise von der Ausgleichung befreit werden können, so etwa ZGB 626 II.<br />
Es sollen auch die Fälle gemeint sein, wo die Anrechnung an den Erbteil von Gesetzes wegen vorgesehen wäre,<br />
wenn der Erblasser nicht von dieser Pflicht befreit hätte, ZGB 626 II.<br />
Heiratsgut<br />
Ausstattungs- oder Vermögensabtretung<br />
ZGB 527 I umfasst also alle unentgeltlichen resp. unverhältnismässigen Zuwendungen mit Ausstattungscharakter,<br />
d.h. die Existenzgründung, -verbesserung oder –sicherung zum Ziele haben, so auch Luxuszuwendungen und<br />
unverhältnismässige Unterhaltsbeiträge, die zum sofortigen Gebrauch bestimmt sind. Davon ausgenommen sind<br />
Gelegenheitsgeschenke. Empfänger muss dabei ein potentieller Erbe sein; ist eine Drittperson der Empfänger,<br />
handelt es sich um ein Geschenk.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi