Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Der Pflichtteilsanspruch ist – ob schon geltend gemacht oder nicht – aktiv wie passiv erblich, sofern der<br />
erste Erbe den Tod des Erblassers erlebt hat. Er ist aber rechtsgeschäftlich nicht übertrag- oder pfändbar,<br />
da er höchstpersönlich ist.<br />
Die Herabsetzungsklage muss innert einer relativen Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Klagegrundes,<br />
ZGB 533, und innert einer absoluten Frist von 10 Jahren seit Testamentseröffnung bzw. bei Zuwendung zu<br />
Lebzeiten ab dem Erbgang, erfolgen.<br />
Pflichtteile könne aber einredeweise ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden, ZGB 533 III. ??<br />
§ 7<br />
Die Ausgleichung<br />
Der Erblasser kann bereits zu Lebzeiten seinen einzelnen Präsumtiverben Wert in der Meinung zuwenden,<br />
dass diese dereinst an ihren Erbteil angerechnet werden sollen. Man spricht von einem Vorempfang oder<br />
Erbvorbezug. Sie sind ein juristisches Sorgenkind, da eine Ungewissheit besteht, ob eine Anrechnung der<br />
Zuwendung stattfinden soll oder nicht.<br />
Vorempfang bedeutet Anrechnung in einem doppelten Sinne:<br />
- Einbezug der empfangenen Werte in die Berechnung des Gesamtnachlasses<br />
- Anrechnung an die Erbquote des jeweiligen Vorempfängers.<br />
Die Anrechnung des Vorempfangs erfolgt im Augenblick der Teilung. Der Vorgang der Ausgleichung ist<br />
soweit eine rein rechnerische Subtraktion von Geldwerten in diesem Zeitpunkt. Jedoch ist nach ZGB 630<br />
der Todestag massgebendes Stichdatum für die Bestimmung des vorbezogenen Wertes. Der Vorbezüger<br />
muss aber die Möglichkeit haben, das Objekt selber in die Erbengemeinschaft einzuwerfen (Realkollation,<br />
ZGB 628), er befreit sich damit von der wertmässigen Anrechnung und partizipiert auf gleicher Stufe wie die<br />
anderen Erben an der Verteilung des Nachlasses.<br />
Von der Anrechnung ist die Verrechnung zu unterscheiden, die durch ein Darlehen erfolgt, das zu<br />
Lebzeiten gewährt wurde und das mit dem Erbteil verrechnet werden soll, Rz 10 ff.<br />
Parteien<br />
In der Ausgleichung stehen sich Erben gegenüber. Nur wenn der Empfänger an der Erbteilung mitmacht,<br />
kann die erhaltene Zuwendung ein Vor-Empfang sein. Die Ausgleichungspflicht entfällt nicht nur für<br />
Personen, die nicht zum Erben berufen sind, sondern auch für solche, die die Erbschaft ausschlagen. Hat<br />
jemand grössere Werte als ausgleichungspflichtige Vorempfänge erhalten, kann er sich also durch<br />
Ausschlagung der Ausgleichungspflicht entziehen. Jedoch setzt er sich Herabsetzungsansprüchen von<br />
Pflichtteilserben aus; welche um so mehr ins Gewicht fallen können, als mit seiner Ausschlagung sein<br />
allfälliger eigener Pflichtteil Miterben zugute kommen kann.<br />
Zuwendung<br />
Ausgleichspflichtig kann nur sein, was dem Empfänger unentgeltlich geleistet wurde. Ist ihm das Objekt<br />
zwar verkauft worden, aber zu einem so tiefen Preis überlassen worden, liegt eine gemischte Schenkung<br />
vor, der unentgeltliche Teil ist dann Zuwendung. Selbst rechtliche Pflichten, so etwa besonders grosse<br />
familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten können der Ausgleichung unterstellt sein.<br />
Ausstattungszuwendungen<br />
Auszugleichen sind alle irregulären Zuwendungen, solche, die nicht Geschenke aus einem<br />
wiederkehrenden oder einmaligen Anlass wie Weihnacht oder Examen sind. Es sind Zuwendungen<br />
gemeint, die dem Zweck der Existenzbegründung, -sicherung und –verbesserung dienen. Eindeutig hinein<br />
gehört das Heiratsgut, aber auch alles, was als Grundlage oder Erleichterung für die Berufsausübung oder<br />
die geschäftliche Tätigkeit geschenkt wurde. Auch Unterhaltsbeiträge, die das übliche Mass übersteigen,<br />
da sie dann der Existenzsicherung oder –verbesserung dienen.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi