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Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Der Pflichtteilsanspruch ist – ob schon geltend gemacht oder nicht – aktiv wie passiv erblich, sofern der<br />

erste Erbe den Tod des Erblassers erlebt hat. Er ist aber rechtsgeschäftlich nicht übertrag- oder pfändbar,<br />

da er höchstpersönlich ist.<br />

Die Herabsetzungsklage muss innert einer relativen Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Klagegrundes,<br />

ZGB 533, und innert einer absoluten Frist von 10 Jahren seit Testamentseröffnung bzw. bei Zuwendung zu<br />

Lebzeiten ab dem Erbgang, erfolgen.<br />

Pflichtteile könne aber einredeweise ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden, ZGB 533 III. ??<br />

§ 7<br />

Die Ausgleichung<br />

Der Erblasser kann bereits zu Lebzeiten seinen einzelnen Präsumtiverben Wert in der Meinung zuwenden,<br />

dass diese dereinst an ihren Erbteil angerechnet werden sollen. Man spricht von einem Vorempfang oder<br />

Erbvorbezug. Sie sind ein juristisches Sorgenkind, da eine Ungewissheit besteht, ob eine Anrechnung der<br />

Zuwendung stattfinden soll oder nicht.<br />

Vorempfang bedeutet Anrechnung in einem doppelten Sinne:<br />

- Einbezug der empfangenen Werte in die Berechnung des Gesamtnachlasses<br />

- Anrechnung an die Erbquote des jeweiligen Vorempfängers.<br />

Die Anrechnung des Vorempfangs erfolgt im Augenblick der Teilung. Der Vorgang der Ausgleichung ist<br />

soweit eine rein rechnerische Subtraktion von Geldwerten in diesem Zeitpunkt. Jedoch ist nach ZGB 630<br />

der Todestag massgebendes Stichdatum für die Bestimmung des vorbezogenen Wertes. Der Vorbezüger<br />

muss aber die Möglichkeit haben, das Objekt selber in die Erbengemeinschaft einzuwerfen (Realkollation,<br />

ZGB 628), er befreit sich damit von der wertmässigen Anrechnung und partizipiert auf gleicher Stufe wie die<br />

anderen Erben an der Verteilung des Nachlasses.<br />

Von der Anrechnung ist die Verrechnung zu unterscheiden, die durch ein Darlehen erfolgt, das zu<br />

Lebzeiten gewährt wurde und das mit dem Erbteil verrechnet werden soll, Rz 10 ff.<br />

Parteien<br />

In der Ausgleichung stehen sich Erben gegenüber. Nur wenn der Empfänger an der Erbteilung mitmacht,<br />

kann die erhaltene Zuwendung ein Vor-Empfang sein. Die Ausgleichungspflicht entfällt nicht nur für<br />

Personen, die nicht zum Erben berufen sind, sondern auch für solche, die die Erbschaft ausschlagen. Hat<br />

jemand grössere Werte als ausgleichungspflichtige Vorempfänge erhalten, kann er sich also durch<br />

Ausschlagung der Ausgleichungspflicht entziehen. Jedoch setzt er sich Herabsetzungsansprüchen von<br />

Pflichtteilserben aus; welche um so mehr ins Gewicht fallen können, als mit seiner Ausschlagung sein<br />

allfälliger eigener Pflichtteil Miterben zugute kommen kann.<br />

Zuwendung<br />

Ausgleichspflichtig kann nur sein, was dem Empfänger unentgeltlich geleistet wurde. Ist ihm das Objekt<br />

zwar verkauft worden, aber zu einem so tiefen Preis überlassen worden, liegt eine gemischte Schenkung<br />

vor, der unentgeltliche Teil ist dann Zuwendung. Selbst rechtliche Pflichten, so etwa besonders grosse<br />

familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten können der Ausgleichung unterstellt sein.<br />

Ausstattungszuwendungen<br />

Auszugleichen sind alle irregulären Zuwendungen, solche, die nicht Geschenke aus einem<br />

wiederkehrenden oder einmaligen Anlass wie Weihnacht oder Examen sind. Es sind Zuwendungen<br />

gemeint, die dem Zweck der Existenzbegründung, -sicherung und –verbesserung dienen. Eindeutig hinein<br />

gehört das Heiratsgut, aber auch alles, was als Grundlage oder Erleichterung für die Berufsausübung oder<br />

die geschäftliche Tätigkeit geschenkt wurde. Auch Unterhaltsbeiträge, die das übliche Mass übersteigen,<br />

da sie dann der Existenzsicherung oder –verbesserung dienen.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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