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Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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§ 11<br />

Die Arten von Anordnungen auf den Todesfall<br />

Seite 11 von 19<br />

Der Recht räumt nur bestimmte Arten von Möglichkeiten ein, wie ein Individuum auf seinen dereinstigen<br />

Nachlass einwirken kann. Diese Einschränkung macht sich aber praktisch nicht stark fühlbar; denn dem<br />

Erblasser ist es in weitem Mass möglich, von seinen Erben oder anderen Nachlassbegünstigten<br />

entsprechende – ihm selber aber in seiner Verfügung verbotene - Verhaltensweisen zu verlangen.<br />

Verfügungsarten haben entweder alle unmittelbar etwas mit Vermögen zu tun ( Art. 481 – 497 ), oder aber<br />

mit der Gestaltung des Erbganges; Benennung des Willensvollstreckers, Widerruf eines Erbvertrages etc.<br />

Die Erbeinsetzung<br />

Der Erblasser kann irgendwelchen Rechtssubjekten Erbenstellung an seinem Nachlass einräumen. Im<br />

Gegensatz zur gesetzlichen Erbordnung kann es auch eine juristische Person sein. Auch der eingesetzte<br />

Erbe haftet wie der gesetzliche Erbe solidarisch für die Schulden mit.<br />

Das Vermächtnis<br />

Mit dem Legat wendet der Erblasser von Todes wegen einer Person bestimmte Vermögenswerte zu. Das<br />

kann eine bestimmte Sache<br />

ein bestimmtes, allenfalls auf der Verfügung selber entstehendes Recht<br />

eine bestimmte Geldsumme<br />

eine bestimmte Quote des Nachlasses<br />

sein. Inhalt des Vermächtnisses kann sowohl ein Natural- wie ein Geldwert sein. Nicht selten wird die<br />

Abgrenzung des Vermächtnisses von der Erbeinsetzung zum Problem.<br />

Art. 483 II vermutet die Zuweisung einer Quote des Nachlasses als Erbeneinsetzung.<br />

Das Vorausvermächtnis ist ein zusätzlich zu einem Erbteil zugewiesenes Legat.<br />

Das Vermächtnis aktualisiert sich erst im Erbgang. Er stellt dann einen Anspruch gegen die Erben auf<br />

entsprechende Leistung dar, es lastet also auf den Erben. Der Legatar hat gegen die belasteten Erben<br />

einen blossen obligatorischen Anspruch. Da der Anspruch erst beim Tod entsteht, gibt es für die<br />

vorangehende Zeit keinen Zinsanspruch. Im Erbgang ist mangels anderweitiger Anordnung des Erblassers<br />

die Einforderung erst möglich, wenn die beschwerten Personen die Erbschaft angenommen haben oder<br />

nicht mehr ausschlagen können.<br />

Es besteht kein Schutz bei Rechts- und Sachmängeln, die vor dem Tod des Erblassers eingetreten sind.<br />

Ein Verschaffungsvermächtnis liegt vor, sofern der entsprechende Wille dem Erblasser abgerungen werden<br />

kann; ansonsten kann nichts dagegen unternommen werden, wenn bei der Erbteilung der entsprechende<br />

Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist.<br />

Das Vermächtnis ist reine Begünstigung, es sei denn, der Erblasser beschwere es mit Auflagen oder<br />

Untervermächtnissen. Im Gegensatz zum Erben haftet der Vermächtnisnehmer nicht für die<br />

Nachlassschulden. Der Vermächtnisnehmer hat aber das Pfandrecht auf der vermachten Sache zu dulden;<br />

wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat, ZB 485 I.<br />

Anderseits ist der Legatar nicht an der Erbengemeinschaft beteiligt; er hat keinen Anspruch darauf, an<br />

deren Beschlüssen mitzuwirken und besitzt auch nicht die Informationsansprüche. Bei der<br />

Testamentseröffnung ist er nicht zugelassen.<br />

Tlw. ist die Äusserung, „meine Tochter erhält die blaue Brosche“ nicht als Vermächtnis, sondern als<br />

Teilungsvorschrift aufzufassen und der Wert der Brosche somit an den Erbteil anzurechnen.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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