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Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Abgrenzung von Rechtsgeschäften unter Lebenden<br />

Seite 7 von 19<br />

Das Basiskriterium ergibt sich aus der Funktion der Verfügungen von Todes wegen ohne weiteres. Sie<br />

regeln den Nachwuchs. Damit ist als Geschäft unter Lebenden alles zu qualifizieren, was seine Wirkungen<br />

nicht (erst) im Nachlass einer Person entfalten soll.<br />

Folgendes ist nicht als Verfügung von Todes wegen zu bezeichnen:<br />

- Ein Vertrag, der beim Tod einer Person aufgelöst sein soll.<br />

- Eine Klausel, welche in Abweichung einer gesetzlich-dispositiven Regel die Fortgeltung eines lebzeitig<br />

wirkenden Verhältnisses stipuliert. Das Fortwirken in den Nachlass ändert am Charakter als Geschäft<br />

unter Lebenden nichts; so kommt es zum Übergang der Schuldenhaftung auf die Erben, ZGB 560.<br />

Bloss diejenigen Verfügungen, deren Wirkungen erst mit dem Tod einsetzt, sind solche von Todes<br />

wegen.<br />

- Eine Abmachung, deren Wirkung mit dem Tod einer Person eintreten soll, aber nicht ihren Nachlass<br />

betrifft. (Zusage über Stellennachfolge).<br />

- Eine gegenseitige Abmachung, die unabhängig von der Reihenfolge des Versterbens dem<br />

überlebenden Partner zugute kommen soll.<br />

Verdeckte Verfügungen von Todes wegen<br />

Randziffer 42ff.<br />

Nachfolge und Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen<br />

Nach dem Gesetz werden Personengesellschaften mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Der<br />

Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen<br />

- eine Fortsetzungsklausel: Die Gesellschaft soll unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt<br />

werden.<br />

- Eine Eintrittsklausel: Die Erben oder einzelne von ihnen, sind zum Eintritt in die Gesellschaft berechtigt.<br />

- Eine Abfindungsklausel: Es wird eine Berechnung und Auszahlung des Anteils des Verstorbenen<br />

festgelegt.<br />

- Nachfolgeklausel: Den Erben oder einzelnen unter ihnen wird die Gesellschaft zugewiesen.<br />

Während die Fortsetzungs- und Eintrittsklausel nicht in die Nachlassregelung eingreifen und damit<br />

Vereinbarungen unter Lebenden sind; ist die Nachfolgeklausel – soweit sie bestimmten Erben die<br />

Nachfolgerolle zuweist – eine Verfügung von Todes wegen, die der Pflicht des Erben wegen, sogar in seine<br />

persönliche Freiheit eingreifen kann.<br />

Bei der Abfindungsklausel handelt es sich ebenfalls um ein Geschäft unter Lebenden; ihre Überlegung ist<br />

es, dass jede vorzeitige Liquidation von Gesellschaftsvermögen dem Zweck schadet.<br />

Begünstigung aus Lebensversicherung<br />

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann die Person bezeichnen, der die Summe nach<br />

seinem Tod zufallen soll. Dies wird als Verfügung unter Lebenden behandelt.<br />

Güterrechtliche Begünstigung<br />

Randziffer 50.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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