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Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Seite 17 von 19<br />

Diese Weitergeltung der Verpflichtung macht auch dort nicht halt, wo eine sachliche Beziehung zwischen dem zugeteilten Objekt<br />

und der Schuld besteht.<br />

Bsp: Erbe P erhält die Liegenschaft, auf der ein Grundpfand besteht. P übernimmt gegenüber den Miterben die Hypothekarschuld,<br />

ZGB 615, entsprechend reduziert sich sein Anrechnungswert. Trotzdem haftet Miterbe Q gegenüber der Gläubigerbank für den<br />

Forderungsbetrag, der durch den Pfanderlös nicht gedeckt wurde. (BGE 104 II 337). ZGB 832 wird aber nach Lehre gewährt.<br />

Daher wollen Erben oft diese Verbindlichkeiten vor der Teilung erledigen; der Willensvollstrecker hat dafür zu sorgen.<br />

Es kann Beschränkungen der Teilung in zweierlei Hinsicht geben:<br />

Objektiv partielle Teilung: nur ein Teil des Erlasses wird geteilt, z.B. Hausrat<br />

Subjektiv partielle Teilung: nur mit gewissen Erben wird geteilt.<br />

Realteilung und Teilungsvertrag<br />

In ZGB 634 sind zwei Arten des Teilungsvorganges beschrieben; die Entgegennahme der Lose, wo die Teilung direkt durch den<br />

Besitzübergang auf einen Erben mit dem Willen aller Miterben, sog. Realteilung, geschieht; oder der Abschluss eines<br />

Teilungsvertrags, die unter den Erben verbindliche Zuweisung geschieht durch einen zwischen allen Erben abzuschliessenden<br />

schriftlichen Vertrag; sog. Teilungsvertrag.<br />

Beispiele: § 16, N 18<br />

Für die Teilung müssen die gleichen Grundsätze gelten wie für jedes andere Rechtsgeschäft. So weist auch die Teilung immer ein<br />

obligatorisches und ein dingliches Element auf. Es bedarf sowohl der Vereinbarung unter allen Erben, wie auch der<br />

Besitzübertragung auf den übernehmenden Erben, bei Grundstücken Eintragung im Grundbuch. Bei der Realteilung fallen lediglich<br />

beide Elemente zusammen.<br />

Der Teilungsvertrag kann auch vorbereitende Schritte zur Teilung (Einigung über Rechtsfragen, Verfahren, Bewertung etc.)<br />

betreffen. Selbst dann ist er aber in Schriftform abzufassen, wenn er Verbindlichkeit erzeugen soll, BGE 115 II 323.<br />

Die Schaffung von Alleineigentum beim Empfängererben zulasten des bisherigen Gesamteigentums der Gemeinschaft<br />

kennzeichnet die Teilung als Veräusserungsgeschäft. Es kann als Kauf- oder Tauschgeschäft vorgestellt werden, indem der<br />

Einzelerbe Nachlassobjekte a conto seines Guthabens, seines Erbteils, bezieht. Dem entspricht, dass die Erbengemeinschaft dem<br />

übernehmenden Erben wie ein Verkäufer (OR 192 – 210) für Mängel der Sache haftet.<br />

Gegenüber Legatären ist keine Gewähr für Mängel der vermachten Sache zu leisten, ZGB 485 I.<br />

Nachlassverbindlichkeiten werden mangels Abmachung nach Erbquoten verteilt, ZGB 640 III.<br />

Die einfache Schriftlichkeit des Teilungsvertrages kann sich sogar über OR 216 hinwegsetzen, wonach einfache Schriftlichkeit<br />

diesbezüglich für die Übertragung eines Grundstückes genügt.<br />

Der Rechtsübergang auf den Erben wird nicht als Vorkaufsfall betrachtet.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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