Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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Diese Weitergeltung der Verpflichtung macht auch dort nicht halt, wo eine sachliche Beziehung zwischen dem zugeteilten Objekt<br />
und der Schuld besteht.<br />
Bsp: Erbe P erhält die Liegenschaft, auf der ein Grundpfand besteht. P übernimmt gegenüber den Miterben die Hypothekarschuld,<br />
ZGB 615, entsprechend reduziert sich sein Anrechnungswert. Trotzdem haftet Miterbe Q gegenüber der Gläubigerbank für den<br />
Forderungsbetrag, der durch den Pfanderlös nicht gedeckt wurde. (BGE 104 II 337). ZGB 832 wird aber nach Lehre gewährt.<br />
Daher wollen Erben oft diese Verbindlichkeiten vor der Teilung erledigen; der Willensvollstrecker hat dafür zu sorgen.<br />
Es kann Beschränkungen der Teilung in zweierlei Hinsicht geben:<br />
Objektiv partielle Teilung: nur ein Teil des Erlasses wird geteilt, z.B. Hausrat<br />
Subjektiv partielle Teilung: nur mit gewissen Erben wird geteilt.<br />
Realteilung und Teilungsvertrag<br />
In ZGB 634 sind zwei Arten des Teilungsvorganges beschrieben; die Entgegennahme der Lose, wo die Teilung direkt durch den<br />
Besitzübergang auf einen Erben mit dem Willen aller Miterben, sog. Realteilung, geschieht; oder der Abschluss eines<br />
Teilungsvertrags, die unter den Erben verbindliche Zuweisung geschieht durch einen zwischen allen Erben abzuschliessenden<br />
schriftlichen Vertrag; sog. Teilungsvertrag.<br />
Beispiele: § 16, N 18<br />
Für die Teilung müssen die gleichen Grundsätze gelten wie für jedes andere Rechtsgeschäft. So weist auch die Teilung immer ein<br />
obligatorisches und ein dingliches Element auf. Es bedarf sowohl der Vereinbarung unter allen Erben, wie auch der<br />
Besitzübertragung auf den übernehmenden Erben, bei Grundstücken Eintragung im Grundbuch. Bei der Realteilung fallen lediglich<br />
beide Elemente zusammen.<br />
Der Teilungsvertrag kann auch vorbereitende Schritte zur Teilung (Einigung über Rechtsfragen, Verfahren, Bewertung etc.)<br />
betreffen. Selbst dann ist er aber in Schriftform abzufassen, wenn er Verbindlichkeit erzeugen soll, BGE 115 II 323.<br />
Die Schaffung von Alleineigentum beim Empfängererben zulasten des bisherigen Gesamteigentums der Gemeinschaft<br />
kennzeichnet die Teilung als Veräusserungsgeschäft. Es kann als Kauf- oder Tauschgeschäft vorgestellt werden, indem der<br />
Einzelerbe Nachlassobjekte a conto seines Guthabens, seines Erbteils, bezieht. Dem entspricht, dass die Erbengemeinschaft dem<br />
übernehmenden Erben wie ein Verkäufer (OR 192 – 210) für Mängel der Sache haftet.<br />
Gegenüber Legatären ist keine Gewähr für Mängel der vermachten Sache zu leisten, ZGB 485 I.<br />
Nachlassverbindlichkeiten werden mangels Abmachung nach Erbquoten verteilt, ZGB 640 III.<br />
Die einfache Schriftlichkeit des Teilungsvertrages kann sich sogar über OR 216 hinwegsetzen, wonach einfache Schriftlichkeit<br />
diesbezüglich für die Übertragung eines Grundstückes genügt.<br />
Der Rechtsübergang auf den Erben wird nicht als Vorkaufsfall betrachtet.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi