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Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Seite 4 von 19<br />

Ein Enterbungsgrund kann vorliegen, wenn die Unterstützungspflicht nach ZGB 328 vernachlässigt<br />

wird, auch eine gewichtige Ehrverletzung kann enterbend wirken.<br />

Als Missachtung persönlicher Beziehung ist ein Verhalten nur relevant, wenn es schuldhaft erfolgt.<br />

Aggressives Verhalten in einer krankhaft manischen Phase muss anders beurteilt werden.<br />

Aus dem gleichen Motiv muss der Enterbungsgrund entfallen, wenn der Erblasser das Verhalten<br />

verziehen hat, und zwar auch dann, wenn die Verzeihung erst nach der Enterbungsverfügung erklärt<br />

wird.<br />

- Präventiventerbung<br />

Eine Enterbung ist auch möglich, wenn der präsumtive Erbe überschuldet ist. Die Voraussetzungen von<br />

ZGB 480 müssen jedoch erfüllt sein.<br />

Der Erblasser muss in der Verfügung von Todes wegen den Grund der Enterbung konkret abgeben;<br />

„beleidigendes Verhalten“ ist keine genügende Begründung. Die Person, die von der Enterbung profitiert,<br />

hat zu beweisen, dass dieser Grund auch wirklich vorliegt, ZGB 479. Fehlt die Angabe oder scheitert der<br />

Nachweis, so kann der Enterbte mit der Herabsetzungsklage, ZGB 522, seinen Pflichtteil, aber nur diesen<br />

und nicht etwa den gesetzlichen Erbteil, verlangen. Will er die Benachteiligung ganz beseitigen, seine volle<br />

gesetzliche Erbportion erhalten, so muss er die Ungültigkeit der Verfügung geltend machen, ZGB 519. Am<br />

besten dadurch, dass er seinerseits einen Irrtum in den Motiven des Erblassers nachweist.<br />

Die Herabsetzung<br />

Herabsetzung ist die Sanktion der Pflichtteilsverletzung. Mit der Herabsetzungsklage verlangt der Pflichtteilsberechtige<br />

von den zu seinen Lasten Begünstigten „eine Auffüllung“ des Pflichtteils. Ausserdem<br />

bedeutet Herabsetzung auch den Vollzug der „qualitativen“ Pflichtteilsgarantien, die jedoch nicht isoliert<br />

gefordert werden können, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Wert dem Werte nach bereits erhalten<br />

hat.<br />

Pflichtteil heisst garantierter Anteil am Nachlass. Die Verletzung des Pflichtteils geschieht darum durch<br />

Verfügungen von Todes wegen.<br />

Herabgesetzt wird nur, bis der Pflichtteil aufgefüllt ist. Soweit die Verfügungen in der verfügbaren Quote<br />

Platz finden, bleiben sie davon verschont.<br />

Nach ZGB 532 wird diejenige Zuwendung, die zuletzt ausgefällt wurde, herabgesetzt. Je weiter ihr Vollzug<br />

zeitlich zurückliegt, desto eher wird sie also verschont. An erster Stelle werden somit die Verfügungen von<br />

Todes wegen (einschliesslich der Schenkungen auf den Todesfall, OR 245 II), herabgesetzt.<br />

Stehen mehrere Verfügungen auf gleicher zeitlicher Stufe, insbesondere alle Verfügungen von Todes<br />

wegen, so wird proportional herabgesetzt, ZGB 525 I.<br />

Massgeblicher Zeitpunkt<br />

Die Pflichtteilsberechnung erfolgt zum Wert am Todestag, ZGB 474 I. Ist das Objekt herabsetzbarer<br />

Schenkungen beim Tod nicht mehr erhalten, so kann nach ZGB 474 dem Beschenkten nur bei Verschulden<br />

ein Vorwurf gemacht werden. Bei Gutgläubigkeit hat er nur herauszugeben, was er an Werten (evtl.<br />

Verkaufserlös) noch hat, ZGB 528 I.<br />

Bei der Herabsetzungsklage stehen sich der benachteiligte Pflichtteilserbe (Aktivlegitimation) und der zu<br />

Unrecht Begünstigte (Passivlegitimation) gegenüber. Weder der Willensvollstrecker noch eine Behörde<br />

noch irgendwelche mittelbar Interessierten können auf der einen oder anderen Seite im<br />

Herabsetzungsprozess Partei sein. Ausnahme: ZGB 524, gewisse Gläubiger des Pflichtteilserben.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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