Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Auflage<br />
Seite 12 von 19<br />
Vom Erblasser können Verhaltensweisen der Erben oder der Vermächtnisnehmer in verschiedenster Art<br />
angeordnet werden. Nach ZGB 482 I hat jedermann, der am Vollzug einer Auflage ein Interesse hat; ein<br />
entsprechendes Klagerecht. Der Auflagebegünstigte hat jedoch keinen Schadenersatzanspruch bei<br />
Nichterfüllung der Auflage. Die Auflage ist ihrem Wesen nach auf eine Beteiligung am Nachlass bezogen;<br />
als Beschwerte kommen so nur die Erben und Vermächtnisnehmer in Frage. Es braucht jedoch kein Bezug<br />
zu den Nachlassobjekten zu bestehen; nach BGE 101 II 25 ist die Auflage zulässig, ein anderweitiges<br />
Objekt zu beschaffen.<br />
Die Auflagen ohne Bezug zum Nachlass dürften indessen öfters rechtsungültig sein, weil sie zur sehr in die<br />
persönliche Sphäre des Beschwerten eingreifen.<br />
Alles was ein Vermächtnis sein kann, ist im Zweifel ein Vermächtnis und nicht eine Auflage. Ferner ist die<br />
Auflage von der Bedingung zu differenzieren; durch die Bedingung wird vom Erblasser der Vollzug einer<br />
Verfügung von bestimmten Gegebenheiten abhängig gemacht. Im Unterschied zur Bedingung fällt der<br />
eigene Anspruch des Beschwerten im Falle der Auflage mit der Nichterfüllung nicht dahin.<br />
Auflagen, die Vermögensentäusserungen des Beschwerten zur Folge haben, sind bei der Berechnung von<br />
dessen Pflichtteil in Analogie zum Vermächtnis (Art. 530) vom Empfangenen abzuziehen.<br />
Mangels ausdrücklicher Erwähnung nimmt man eine äusserste zeitliche Dauer von 50 – 70 Jahren an.<br />
Erben- und Legatarsubstitution<br />
Nacherbschaft und Nachvermächtnis<br />
Die Verfügung von Todes wegen kann einen Nachfolger für einen Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
bestimmen. Sie kann auch den Zeitpunkt festlegen, zu welchem der Übergang vom Vor- auf den Nach-<br />
Berechtigten zu geschehen hat; vermutungsweise ist das dessen Tod, ZGB 489 I.<br />
Mit der Verpflichtung zur Weitergabe ist die Stellung eines Vorerben nicht mehr diejenige eines<br />
Volleigentümers; er hat das Erbgut zu schonen und zu erhalten; seiner Position kommt derjenigen eines<br />
blossen Nutzniessers nahe.<br />
Der Nacherbe kann für die Dauer der Vorerbschaft Sicherungsmassnahmen verlangen, ZGB 490.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi