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Repetitorium Erbrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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Die Auflage<br />

Seite 12 von 19<br />

Vom Erblasser können Verhaltensweisen der Erben oder der Vermächtnisnehmer in verschiedenster Art<br />

angeordnet werden. Nach ZGB 482 I hat jedermann, der am Vollzug einer Auflage ein Interesse hat; ein<br />

entsprechendes Klagerecht. Der Auflagebegünstigte hat jedoch keinen Schadenersatzanspruch bei<br />

Nichterfüllung der Auflage. Die Auflage ist ihrem Wesen nach auf eine Beteiligung am Nachlass bezogen;<br />

als Beschwerte kommen so nur die Erben und Vermächtnisnehmer in Frage. Es braucht jedoch kein Bezug<br />

zu den Nachlassobjekten zu bestehen; nach BGE 101 II 25 ist die Auflage zulässig, ein anderweitiges<br />

Objekt zu beschaffen.<br />

Die Auflagen ohne Bezug zum Nachlass dürften indessen öfters rechtsungültig sein, weil sie zur sehr in die<br />

persönliche Sphäre des Beschwerten eingreifen.<br />

Alles was ein Vermächtnis sein kann, ist im Zweifel ein Vermächtnis und nicht eine Auflage. Ferner ist die<br />

Auflage von der Bedingung zu differenzieren; durch die Bedingung wird vom Erblasser der Vollzug einer<br />

Verfügung von bestimmten Gegebenheiten abhängig gemacht. Im Unterschied zur Bedingung fällt der<br />

eigene Anspruch des Beschwerten im Falle der Auflage mit der Nichterfüllung nicht dahin.<br />

Auflagen, die Vermögensentäusserungen des Beschwerten zur Folge haben, sind bei der Berechnung von<br />

dessen Pflichtteil in Analogie zum Vermächtnis (Art. 530) vom Empfangenen abzuziehen.<br />

Mangels ausdrücklicher Erwähnung nimmt man eine äusserste zeitliche Dauer von 50 – 70 Jahren an.<br />

Erben- und Legatarsubstitution<br />

Nacherbschaft und Nachvermächtnis<br />

Die Verfügung von Todes wegen kann einen Nachfolger für einen Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

bestimmen. Sie kann auch den Zeitpunkt festlegen, zu welchem der Übergang vom Vor- auf den Nach-<br />

Berechtigten zu geschehen hat; vermutungsweise ist das dessen Tod, ZGB 489 I.<br />

Mit der Verpflichtung zur Weitergabe ist die Stellung eines Vorerben nicht mehr diejenige eines<br />

Volleigentümers; er hat das Erbgut zu schonen und zu erhalten; seiner Position kommt derjenigen eines<br />

blossen Nutzniessers nahe.<br />

Der Nacherbe kann für die Dauer der Vorerbschaft Sicherungsmassnahmen verlangen, ZGB 490.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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