Stadtarchiv Dornbirn Zeitgerichtsprotokollbuch (GB 4), 1754 - 1768
Stadtarchiv Dornbirn Zeitgerichtsprotokollbuch (GB 4), 1754 - 1768
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Nachstehendes Urteil ist den Parteien am 30.03.1761 publiziert worden.<br />
In Streitsachen zwischen Andreas Fußenegger sel. Ww. und Franz Drexel Kläger, Kontra Mr. Jakob<br />
Fußenegger und Mitinteressenten Beklagte ist gesprochen, dass sowohl Klagende von Georg Fußenegger sel.<br />
herrührende Enkel, als die Beklagten nämlich des Ulrich Fußenegger sel. abstammende Enkel als Erben zu der<br />
von Maria Fußenegger angefallenen Erbschaft, jedoch letztere nur in der Maß, und in solange erkannt sei, bis<br />
von den Ersteren der allfällig bis auf nächstes Maienzeitgericht noch vorbehalten bleibende Beweis zur<br />
genügen entkräftet, und Beseitigung der aus einer oder anderen Kundschaft zugute der Beklagten<br />
Seite 457:<br />
stehenden Gründen noch gemacht und nachgetragen sein würdet.<br />
Nach publiziertem Urteil hat sich Hl. Ammann Joh. Kaspar Feuerstein als des Andreas Fußenegger sel. Ww.<br />
erbetener Vogt, und Hl. Joh. Kaspar Rhomberg als Beistand Franz Drexel erklärt, dass sie sich bis nächstes<br />
Zeitgericht den Beweis vorbehalten haben wolle.<br />
Beklagte bedanken sich des publizierten Urteils, und wollen gleichwohl die von Klägern zu Machen<br />
vermeinende Probe auf unrechten Kosten abwarten.<br />
Seite 458-459:<br />
Testament Jakob Natter und Frau Maria Mätzler Achmühle, Kinder sind verstorben, machen gegenseitiges<br />
Testament, nach Ableben des einen bekommt das andere das gemeinsam miteinander gekaufte Haus, Stadel,<br />
Hofstatt, Garten und beiliegendes Gut in der Achmühle samt gesamter Fahrnis um 300fl als Eigentum, am<br />
28.01.1761<br />
Vorstehende Verordnung des Jakob Natter und der Maria Mätzler ist am 14.09.1782 von den beiden Eheleuten<br />
gänzlich aufgehoben worden. per Bericht.<br />
Seite 460-461:<br />
Testament Jüngling Anton Schmid Hatlerdorf, sollte er vor Bruder Martin Schmid sterben, erbt dieser, gesamte<br />
Fahrnis. Das liegende Vermögen bekommen die Beiden Brüder Martin und Johannes Schmid, jedoch soll<br />
Martin nur lebenslange Nutznießung haben, nach dessen Tod geht das Vermögen an Johannes Kinder, am<br />
28.01.1761<br />
Seite 462:<br />
Testament Joh. Georg Klocker und Frau Katharina Gmeiner im Steinebach machen gegenseitiges Testament<br />
wegen der Fahrnis, nach Beider Ableben bekommen des Joh. Georg Klocker Kleider seine Erben, und von<br />
Katharina Gmeiner Kleider die Schwestern Anna, Maria und Bruder Johannes Gmeiner Kinder, am 28.01.1761<br />
Seite 463:<br />
Testament Anna Dünser Joh. Michael Huber Hausfrau hat keine Kinder, verordnet, dass nach ihrem Tod keiner<br />
von ihren Erben zu <strong>Dornbirn</strong> den des Vaters oder Mutters Tod zu entgelten habe, jedoch mit Ausschluss den<br />
Erben aus Hohenems, am 28.01.1761<br />
Seite 464:<br />
Testament Hl. Johannes Luger des Gerichts und Frau Elisabeth Luger verordnen, da sie beide gleichviel in die<br />
Ehe gebracht soll, dass wenn einer von ihnen sterbe, das liegende und fahrende Vermögen in 2 gleiche Teile<br />
geteilt werde, am 28.01.1761<br />
Seite 465:<br />
Testament Jüngling Jakob Luger Johannessen Sohn, vermacht, sollte er im ledigen Stande ableben, seinen<br />
Stiefgeschwistern Martin, Joh. Georg, Josef, Anna Maria und Katharina sein Vermögen, welches er von seiner<br />
Mutter sel ererbt hat, am 28.01.1761<br />
Seite 466-468:<br />
Auf Endes gefertigten Dato haben Joh. Kaspar Hefel, Hofmeister des Gotteshauses Mehrerau und dessen<br />
Bruder Mr. Xaver Hefel dem Gericht zu vernehmen gegeben, dass sie sich von der Reichsgrafschaft<br />
Hohenems, allwo sie Eigen gewesen, lt. vorgelegtem Brief und Sigel vom 10.03.1752 ausgekauft, mithin ist ihr<br />
bittendes Verlangen, dass ein solches an das Gerichtsprotokoll genommen werde. Welchem Begehren statt<br />
getan wurde am 09.04.1761<br />
Es folgt der Loskaufbrief.<br />
Seite 469: 19.05.1761<br />
Seite 470:<br />
Joh. Georg Greußing Lauterach Kläger Kontra Franz Rein und Martin Ilg wegen Erbe.