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Stadtarchiv Dornbirn Zeitgerichtsprotokollbuch (GB 4), 1754 - 1768

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ei ersagtem Zeitgericht der Anton Rhomberg als Vogt des Joh. Michael Rhomberg sel. Kinder ohne Citation<br />

vor Gericht neben der Gegenpartei eingestellt, wonach sodann die Hl. bei ersagtem Augenschein gewesen,<br />

Freundschaft halber wegen dessen abtreten müssen, dass ein solches nicht vollkommen entschieden werden<br />

können. So sei er Klocker genötigt worden wiederum durch die Hl. Richter, so bei letzt abgehaltenem<br />

Zeitgericht das Urteil abgefasst, einen Augenschein wegen seinem neu angefangenen Sägenbau beziehen, und<br />

solches sodann erkennen zu lassen. Was aber der Beklagten Müller habenden Brief und Siegel betreffend, lass<br />

er solche bei ihren Kräften, sei auch beglaubigt. Wann er mit seiner neu erbauenden Säge sein Stück Brot<br />

gewinnen, oder suchen könnte, werde ihm hoffentlich niemand entgegen sein. Verlange nichts anderes, denn<br />

man solle ihn halten wie einen anderen Landsmann. Beschwere sich wegen dem ehe vorhin bezogenen<br />

Augenscheinskosten, Ursachen ein solches nicht zum völligen Ausgang und Entschaffs gemacht werden<br />

könne. Als werden die Hl. Richter, so den Augenschein bezogen genügsam befunden haben, dass<br />

Seite 114:<br />

er den Müllern damit Willen nicht hinderlich und schädlich sein werde, protestiere wieder all die derentwillen<br />

erlaufenen und verursachten Koste.<br />

Hl. Zacharias Spiegel als Vorsprecher Andreas Thurnher im Namen seines Vaters Johann Thurnher, Hl. Martin<br />

Wehinger des Gerichts als Vogt des Franz Thurnher Kinder als auch im Namen der Witwe, und Anton<br />

Rhomberg im Namen Zacharias Rhomberg und Joh. Michael Rhomberg Ww. auch als Vogt des Joh. Michael<br />

Rhomberg sel. jüngeren Kinder, dermalige Inhaber der Mühlen in dem Steinebach verantwortet sich, dass der<br />

Anton Rhomberg anforderst sich sehr bewundere, dass der Kläger in seiner Klage einfließen lasse, dass er bei<br />

dem letzten am 2. d. M. abgehaltenen Zeitgericht ohne Citation (Vorladung vor Gericht) als Beklagte bestellet,<br />

und derentwillen die Hl. so den ersten Augenschein bezogen freundschaftshalber abtreten müssen, und<br />

dessentwillen wieder neuer Dingen ein Augenschein zu beziehen vorgenommen worden.<br />

Seite 115:<br />

Jedere er bei ehevorigem Zeitgericht gemeldet, es habe ihm der Hl. Amtammann und ganz ehrsames Gericht<br />

zu befehlen ob er mit beklagten Müllern in die Klage einstehen könne oder nicht, denn wenn man ihm ein<br />

solches widersprochen wäre worden, so hätte er schon gewusst abzutreten, sodann behelfe er sich und die<br />

anderen Beklagten, bei ihren wegen gedachten Müllern errichteten Kaufbriefen und Siegel, so den Wasserfluss<br />

und anderes betreffend, als auch bei dem letzthin derentwillen ergangenen Zeitgerichtsurteil. Und bewundere<br />

sich sehr, dass Kläger sogleich wieder Neuer Dingen Kosten aufzutreiben suche. Protestiere wieder all<br />

derentwillen verursachende Kosten und Zeitversäumnis, sodann seien sie Beklagte beglaubet, weil der Hl. Joh.<br />

Kaspar Rhomberg das vorige Mal Freundschaft abtreten müssen, so verlangen sie, dass er dieses Mal<br />

wiederum bei dem Urteil abstehen solle. Doch haben sie Kläger nichts darwieder wenn man ein solches von<br />

Gerichtswegen leiden möge. Ursachen sie nichts zu befehlen haben.<br />

Urteil:<br />

In Streitsachen sich haltend zwischen Josef Klocker Kläger, Kontra Andreas Thurnher im Namen seines Vaters<br />

Johannes Thurnher, Martin Wehinger des Gerichts im Namen Franz Thurnher Ww. und als Vogt ihrer Kinder,<br />

Anton Rhomberg im Namen Zacharias Rhomberg auch Joh. Michael Rhomberg Ww. und als Vogt Joh. Michael<br />

Rhomberg sel. jüngeren Kindern<br />

Seite 116:<br />

als Inhaber von den unteren Mühlen im Steinbach Beklagte ist gesprochen, dass klagender Klocker seinen neu<br />

angefangenen Sägenbau ausbauen und in den brauchbaren Stand stellen möge, sodann lasset man der<br />

Beklagten habend aufgelegten und abgelesenen Brief uns Siegel in ihren Kräften verbleiben, sofern aber<br />

Beklagte Müller an ihren habenden Mühlen an dem Wasser einen billig mäßigen Abgang haben sollten, so solle<br />

der Kläger das Wasser allwo er selbes in dem Bach fassen werde ungehindert laufen lassen, dass sie des<br />

Wassers und Wasserfluss halber, samt dem Hännenbach nicht beschädigt werden möchten.<br />

Nach Publikation des Urteils haben sich Beklagte beschwert und nach Form Rechtens von dem hiesigen<br />

Gerichtsstab an eine Hochlöbliche OÖ Regierung appelliert.<br />

NB: hernach ist der Kläger wiederum von einer hochlöblichen Regierung abgewiesen worden.<br />

Seite 117-118: 21.10.1756<br />

Extragericht wegen Hl. David Luger bezichtigt am 17.10.1756 Hl. Joh. Kaspar Feuerstein als Hundsfud und<br />

Spitzbub<br />

Seite 119:<br />

Martin Hefel Gerichtswaibel Kontra Mr. Jakob Huber wegen Ross.<br />

Seite 120:<br />

Mr. Jakob Huber Kläger Kontra Salomon Mayer Hebräer Ems wegen Ross.<br />

Seite 121-123: 26.10.1756<br />

Fortsetzung wegen Hl. David Luger – Urteil

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