Bundesgesetzblatt 885 - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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<strong>Bundesgesetzblatt</strong> <strong>885</strong><br />
Teil II Z 1998 A<br />
1990 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1990 Nr. 35<br />
Tag Inhalt Seite<br />
23.9. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />
und<br />
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschland<br />
-Einigungsvertragsgesetz -und der Vereinbarung vom 18. September 1990 ................. <strong>885</strong><br />
24. 9. 90 Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befr<strong>ist</strong>eten Aufenthalt<br />
von<br />
Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Soziallstischen Sowjetrepubliken,<br />
des<br />
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von<br />
Amerika In Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem In Artikel 3 des Einigungsver-<br />
trages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit .........................<br />
neu: 105-4<br />
Gesetz<br />
zu dem Vertrag vom 31. August 1990<br />
zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />
und der Deutschen Demokratischen Republik<br />
über die Herstellung der Einheit Deutschlands<br />
- Einigungsvertragsgesetz -und der Vereinbarung vom 18. September 1990<br />
Vom 23. September 1990<br />
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates<br />
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des<br />
Grundgesetzes <strong>ist</strong> eingehalten:<br />
1246<br />
einbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich<br />
der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall-<br />
und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie<br />
Familienle<strong>ist</strong>ungen) in Kraft zu setzen sowie die hierfür<br />
erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen.<br />
Dabei können ins-<br />
Artikel 1 besondere Regelungen getroffen werden über<br />
Zustimmung zum Vertrag 1. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder ande-<br />
rer Stellen,<br />
Dem in Berlin am 31. August 1990 unterzeichneten<br />
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 2. das Verwaltungsverfahren,<br />
der Deutschen Demokratischen Republik über die 3. die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die<br />
Herstel-<br />
Le<strong>ist</strong>unlung<br />
der Einheit Deutschlands einschließlich des Proto- gen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen<br />
kolls und der Anlagen l bis III sowie der in Bonn und werden,<br />
Berlin<br />
am 18. September 1990 unterzeichneten Vereinbarung<br />
wird zugestimmt. DerVertrag und die vorgenannten<br />
weiteren Urkunden sowie die dazu gehörige<br />
4. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszei-<br />
Vereinbarung wer-<br />
ten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten,<br />
den nachstehend veröffentlicht. 5. den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Belastungen<br />
eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
aus der Durchführung eines Abkommens<br />
Artikel 2 unter den Trägem sowie<br />
Verordnungsermächtigung 6. die Umlage der Aufwendungen für die Erbringung von<br />
(Verträge der Bundesrepublik Deutschland Le<strong>ist</strong>ungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallverim<br />
Bereich der sozialen Sicherheit) sicherung auf die Träger der Kranken- oder Unfallver-<br />
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- sicherung.<br />
verordnung die erforderlichen Anpassungen der von Arti- (2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des<br />
kel 1 1 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden,<br />
Ver-<br />
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