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Bundesgesetzblatt 885 - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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<strong>Bundesgesetzblatt</strong> <strong>885</strong><br />

Teil II Z 1998 A<br />

1990 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1990 Nr. 35<br />

Tag Inhalt Seite<br />

23.9. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />

und<br />

der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschland<br />

-Einigungsvertragsgesetz -und der Vereinbarung vom 18. September 1990 ................. <strong>885</strong><br />

24. 9. 90 Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befr<strong>ist</strong>eten Aufenthalt<br />

von<br />

Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Soziallstischen Sowjetrepubliken,<br />

des<br />

Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von<br />

Amerika In Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem In Artikel 3 des Einigungsver-<br />

trages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit .........................<br />

neu: 105-4<br />

Gesetz<br />

zu dem Vertrag vom 31. August 1990<br />

zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />

und der Deutschen Demokratischen Republik<br />

über die Herstellung der Einheit Deutschlands<br />

- Einigungsvertragsgesetz -und der Vereinbarung vom 18. September 1990<br />

Vom 23. September 1990<br />

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates<br />

das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des<br />

Grundgesetzes <strong>ist</strong> eingehalten:<br />

1246<br />

einbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich<br />

der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall-<br />

und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie<br />

Familienle<strong>ist</strong>ungen) in Kraft zu setzen sowie die hierfür<br />

erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen.<br />

Dabei können ins-<br />

Artikel 1 besondere Regelungen getroffen werden über<br />

Zustimmung zum Vertrag 1. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder ande-<br />

rer Stellen,<br />

Dem in Berlin am 31. August 1990 unterzeichneten<br />

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 2. das Verwaltungsverfahren,<br />

der Deutschen Demokratischen Republik über die 3. die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die<br />

Herstel-<br />

Le<strong>ist</strong>unlung<br />

der Einheit Deutschlands einschließlich des Proto- gen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen<br />

kolls und der Anlagen l bis III sowie der in Bonn und werden,<br />

Berlin<br />

am 18. September 1990 unterzeichneten Vereinbarung<br />

wird zugestimmt. DerVertrag und die vorgenannten<br />

weiteren Urkunden sowie die dazu gehörige<br />

4. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszei-<br />

Vereinbarung wer-<br />

ten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten,<br />

den nachstehend veröffentlicht. 5. den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Belastungen<br />

eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

aus der Durchführung eines Abkommens<br />

Artikel 2 unter den Trägem sowie<br />

Verordnungsermächtigung 6. die Umlage der Aufwendungen für die Erbringung von<br />

(Verträge der Bundesrepublik Deutschland Le<strong>ist</strong>ungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallverim<br />

Bereich der sozialen Sicherheit) sicherung auf die Träger der Kranken- oder Unfallver-<br />

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- sicherung.<br />

verordnung die erforderlichen Anpassungen der von Arti- (2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des<br />

kel 1 1 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden,<br />

Ver-<br />

13

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