Bundesgesetzblatt 885 - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...
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14.10.1990 in Kraft. Wie sollten jetzt am 03.10.1990 Länder beitreten, die erst 11 Tage später gegründet<br />
wurden?<br />
Die vorliegenden Staatsrechtlage, kann wie folgt umschrieben werden:<br />
„Der Inhalt des Einigungsvertrages:<br />
Fünf Länder, die es gar nicht gab, traten gemäß eines Gesetzes, das nirgendwo gültig war, zwölf<br />
anderen Ländern bei, die es auch nicht mehr gab.“<br />
Das Sozialgericht Berlin hat im Urteil einer Negationsklage vom 19.05.1992 (Aktenzeichen S 56 Ar<br />
239/92) festgestellt, dass der so genannte „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990 (BGBl.1990, Teil II, Seite<br />
890) ungültig <strong>ist</strong>, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden <strong>ist</strong>.<br />
5. weitere BRD-Gesetze sind seit dem 19.4.2006 ganz <strong>ohne</strong> Geltungsbereich, also endgültig<br />
ungültig!<br />
Da der privat tätige Gesetzgeber, der illegal ex<strong>ist</strong>ierenden BRD, nicht mehr weiter weiß und sich viele<br />
Einw<strong>ohne</strong>r und Behörden aus Unkenntnis immer noch an das nicht mehr geltende Grundgesetz halten,<br />
schaffte der nicht mehr legal handelnde Gesetzgeber die nicht mehr geltenden Gesetzte deutlich<br />
sichtbar, im BGBl nachlesbar und <strong>ohne</strong> Ersatz oder Neufassung <strong>selbst</strong> ab.<br />
Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet:<br />
"Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im<br />
Zuständigkeitsbereich des Bundesmin<strong>ist</strong>eriums der Justiz vom 19.4.2006." BGBl. I S. 866.<br />
Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen<br />
das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!<br />
Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den<br />
räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes <strong>ohne</strong> weiteres feststellen können.<br />
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, <strong>ist</strong> unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen<br />
das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).<br />
...<br />
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an<br />
einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann<br />
könne Karten oder Texte mit überwiegendem jur<strong>ist</strong>ischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.).<br />
Die Abschaffung des Geltungsbereichs der BRD-Gesetzbücher,<br />
z. b. des Gerichtsverfassungsgesetzes,<br />
des Strafgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung welche 1990 mit der Abschaffung des<br />
Geltungsbereichs des alten Art. 23 des Grundgesetzes begonnen (siehe Punkt 2) und jetzt vollendet<br />
wurde, bewe<strong>ist</strong> seit Ende April 2006 mit Bekanntgabe im <strong>Bundesgesetzblatt</strong> endgültig, dass die Justiz<br />
der BRD seit Mai 2006 nur noch für Personen zuständig <strong>ist</strong>, die bei den örtlichen Gerichten beantragt<br />
und bewilligt bekommen haben, sich der Herrschaftsgewalt der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik<br />
Deutschland unterwerfen zu dürfen.<br />
Ich teile Ihnen hiermit mit, daß ich mich der völkerrechtlich nicht ex<strong>ist</strong>ierenden BRD und deren<br />
Herrschaftsgewalt nicht unterwerfe.<br />
Meine Staatsbürgerschaft <strong>ist</strong> die des Deutschen Reiches und ich stehe Ihnen exterritorial gegenüber.<br />
6. Gemäß internationalem Recht durfte keine BRD oder DDR gegründet werden bzw. Landesteile<br />
abgetrennt werden, da ein Land nur unter Beachtung der Landesgesetzte verwaltet werden darf.<br />
Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, Haager Landkriegsordnung“ von 1907<br />
Art. 43 Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs<br />
Nachdem die gesetzmässige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen <strong>ist</strong>, hat<br />
dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung<br />
und das öffentliche <strong>Leben</strong> wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes<br />
Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.<br />
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