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Bundesgesetzblatt 885 - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne ...

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14.10.1990 in Kraft. Wie sollten jetzt am 03.10.1990 Länder beitreten, die erst 11 Tage später gegründet<br />

wurden?<br />

Die vorliegenden Staatsrechtlage, kann wie folgt umschrieben werden:<br />

„Der Inhalt des Einigungsvertrages:<br />

Fünf Länder, die es gar nicht gab, traten gemäß eines Gesetzes, das nirgendwo gültig war, zwölf<br />

anderen Ländern bei, die es auch nicht mehr gab.“<br />

Das Sozialgericht Berlin hat im Urteil einer Negationsklage vom 19.05.1992 (Aktenzeichen S 56 Ar<br />

239/92) festgestellt, dass der so genannte „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990 (BGBl.1990, Teil II, Seite<br />

890) ungültig <strong>ist</strong>, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden <strong>ist</strong>.<br />

5. weitere BRD-Gesetze sind seit dem 19.4.2006 ganz <strong>ohne</strong> Geltungsbereich, also endgültig<br />

ungültig!<br />

Da der privat tätige Gesetzgeber, der illegal ex<strong>ist</strong>ierenden BRD, nicht mehr weiter weiß und sich viele<br />

Einw<strong>ohne</strong>r und Behörden aus Unkenntnis immer noch an das nicht mehr geltende Grundgesetz halten,<br />

schaffte der nicht mehr legal handelnde Gesetzgeber die nicht mehr geltenden Gesetzte deutlich<br />

sichtbar, im BGBl nachlesbar und <strong>ohne</strong> Ersatz oder Neufassung <strong>selbst</strong> ab.<br />

Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet:<br />

"Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im<br />

Zuständigkeitsbereich des Bundesmin<strong>ist</strong>eriums der Justiz vom 19.4.2006." BGBl. I S. 866.<br />

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen<br />

das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!<br />

Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den<br />

räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes <strong>ohne</strong> weiteres feststellen können.<br />

Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, <strong>ist</strong> unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen<br />

das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).<br />

...<br />

Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an<br />

einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann<br />

könne Karten oder Texte mit überwiegendem jur<strong>ist</strong>ischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.).<br />

Die Abschaffung des Geltungsbereichs der BRD-Gesetzbücher,<br />

z. b. des Gerichtsverfassungsgesetzes,<br />

des Strafgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung welche 1990 mit der Abschaffung des<br />

Geltungsbereichs des alten Art. 23 des Grundgesetzes begonnen (siehe Punkt 2) und jetzt vollendet<br />

wurde, bewe<strong>ist</strong> seit Ende April 2006 mit Bekanntgabe im <strong>Bundesgesetzblatt</strong> endgültig, dass die Justiz<br />

der BRD seit Mai 2006 nur noch für Personen zuständig <strong>ist</strong>, die bei den örtlichen Gerichten beantragt<br />

und bewilligt bekommen haben, sich der Herrschaftsgewalt der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik<br />

Deutschland unterwerfen zu dürfen.<br />

Ich teile Ihnen hiermit mit, daß ich mich der völkerrechtlich nicht ex<strong>ist</strong>ierenden BRD und deren<br />

Herrschaftsgewalt nicht unterwerfe.<br />

Meine Staatsbürgerschaft <strong>ist</strong> die des Deutschen Reiches und ich stehe Ihnen exterritorial gegenüber.<br />

6. Gemäß internationalem Recht durfte keine BRD oder DDR gegründet werden bzw. Landesteile<br />

abgetrennt werden, da ein Land nur unter Beachtung der Landesgesetzte verwaltet werden darf.<br />

Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, Haager Landkriegsordnung“ von 1907<br />

Art. 43 Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs<br />

Nachdem die gesetzmässige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen <strong>ist</strong>, hat<br />

dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung<br />

und das öffentliche <strong>Leben</strong> wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes<br />

Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.<br />

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