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spezial fuhrparkmanagement<br />
aus der einmaligen Überschreitung des 50<br />
Kilometer-Radius´ ergeben. Unter diesem<br />
Gesichtspunkt kann es durchaus sinnvoll<br />
sein, einen Transporter nur bis zu 3,5 Tonnen<br />
zulässiger Gesamtmasse zu wählen.<br />
In diesem Fall besteht keine 50 Kilometer-<br />
Begrenzung.<br />
Fahrzeuge über 7,5 t zulässige Gesamtmasse<br />
sind ohne Ausnahme aufzeichnungspflichtig.<br />
Seit dem 01.01.2008 sind für alle Gewichtsklassen,<br />
sofern keine Befreiung<br />
von der Aufzeichnungspflicht besteht, die<br />
Fahrunterlagen für den laufenden Tag und<br />
die vorausgegangenen 28 Kalendertage<br />
mitzuführen.<br />
• Bei Fahrzeugen mit Nachweispflicht<br />
auf Kontrolltagesblättern (über 2,8 t<br />
bis 3,5 t):<br />
Alle Aufzeichnungen auf Tageskontrollblättern<br />
des laufenden Tages und der<br />
vorangegangenen 28 Kalendertage sind<br />
mitzuführen. Wurde ein digitales Kontrollgerät<br />
genutzt, ist die Fahrerkarte vorzulegen.<br />
• Bei Fahrzeugen mit Nutzungspflicht für<br />
digitale Tachografen:<br />
Die Fahrerkarte ist immer vorzulegen.<br />
• Bei Fahrzeugen mit Nutzungspflicht für<br />
analoge Tachografen:<br />
Durch Diagrammblätter sind die Lenkzeiten<br />
des aktuellen Tages und der letzten<br />
28 Kalendertage zu dokumentieren. Gegebenenfalls<br />
sind zusätzlich Schaublätter<br />
von anderen Fahrzeugen mitzuführen, die<br />
der Fahrer in den letzten 28 Kalendertagen<br />
gelenkt hat. Wenn der Fahrer eine Fahrer-<br />
Objekt: <strong>amz</strong> 3/2009<br />
karte besitzt, ist diese mitzuführen.<br />
Kunde: Chambers<br />
Rubrik: Nachweis über berücksichtigungsfreie<br />
Tage (gilt für alle Nachweismethoden):<br />
Die Tage, an denen während der letzten 28<br />
10 Tr a n s p o r t e r -Spezial 2010<br />
Der Digitale Tachograf ist zur Dokumentation<br />
der Lenkzeiten ein unabdingbares<br />
Instrument geworden. (Foto: VDO)<br />
Kalendertage keine Aufzeichnung mittels<br />
Tachograf oder Tageskontrollblatt erfolgte<br />
(wegen Krankheit, Urlaub des Fahrers oder<br />
Nutzung nicht nachweispflichtiger Fahrzeuge),<br />
müssen in allen Gewichtsklassen<br />
dokumentiert werden, wenn ein nachweispflichtiges<br />
Fahrzeug gelenkt wird. Die<br />
Bescheinigung muss den Vorgaben der Verordnung<br />
(EG) 561/2006 entsprechen. Sie<br />
muss maschinenschriftlich ausgefüllt sein<br />
und vom Unternehmen oder einer von ihr<br />
beauftragten Person, die nicht der Fahrer<br />
sein darf, unterschrieben werden. Zusätzlich<br />
muss der Fahrer unterschreiben. In der<br />
Bescheinigung ist anzugeben, warum die<br />
betreffenden Tage nicht nachweispflichtig<br />
waren. Wird die Bescheinigung nicht mehr<br />
benötigt, ist sie vom Fahrer an das Unternehmen<br />
zurück zugeben.<br />
Daten auf Fahrerkarte<br />
Daten aus dem Massenspeicher eines digitalen<br />
Tachografen sind spätestens alle<br />
3 Monate nach Beginn der Aufzeichnung<br />
auszulesen.<br />
Das Unternehmen muss mindestens alle<br />
28 Kalendertage die Daten von der Fahrerkarte<br />
kopieren. Verantwortlich hierfür<br />
ist das Unternehmen, nicht der Fahrer. Da<br />
das Unternehmen jedoch nach der Verordnung<br />
(EG) 561/2006 verpflichtet ist,<br />
mindestens einmal in der Woche die Lenkzeiten<br />
der Fahrer auf Einhaltung der gesetzlichen<br />
Bestimmungen hin zu überprüfen,<br />
kann es sinnvoll sein, die Fahrerkarten<br />
jede Woche auszulesen. Wie sonst soll der<br />
Fuhrparkverantwortliche oder Disponent<br />
sonst wissen, ob die Lenkzeiten eingehalten<br />
werden?<br />
Alle Daten sind auf einem ge-<br />
sonderten Datenträger zu speichern<br />
und aufzubewahren. Dies gilt auch<br />
für Ausdrucke, Tageskontrollblätter,<br />
Schaublätter bezie-<br />
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Leistung - keine<br />
unfundierten<br />
Behauptungen<br />
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hungsweise Nach-<br />
weise über berücksichtigungsfreie<br />
Ar-<br />
beitstage.<br />
Alle Daten und<br />
Unterlagen sind<br />
ein Jahr durch das<br />
Unternehmen am<br />
Firmensitz aufzubewahren.<br />
Nach<br />
Ablauf der Frist<br />
sind die Unterlagen<br />
bis spätestens<br />
zum 31. März des<br />
darauf folgenden<br />
Kalenderjahres zu<br />
vernichten, wenn<br />
sie nicht für andere gesetzliche Nachweise<br />
weiterhin aufzubewahren sind. Sollen<br />
die Daten auch als Nachweis über die Arbeitszeiten<br />
genutzt werden, beträgt die<br />
Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Wird die<br />
Lohnabrechnung hierauf gestützt, beträgt<br />
die Frist sogar zehn Jahre.<br />
Arbeitszeitgesetz beachten<br />
Neben den Lenkzeitvorschriften ist auch<br />
das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Dieses<br />
Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, nicht<br />
aber für nicht für Selbstständige, die selbst<br />
fahren. Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom<br />
Beginn bis zum Ende der Arbeit. Neben<br />
dem reinen Fahren zählt auch die Wartezeit<br />
beim Be- und Entladen des Fahrzeuges,<br />
dessen Pflege und Wartung des<br />
Fahrzeuges sowie andere Tätigkeiten des<br />
Fahrers, die mit dem Fahrzeug oder der Ladung<br />
zusammen hängen, als Arbeitszeit.<br />
Arbeitnehmer, die Fahrzeuge unter 3,5<br />
t beziehungsweise. Fahrzeuge mit weniger<br />
Mit der Fahrerkarte muss sich der Mitarbeiter<br />
vor Fahrtantritt im Digitalen Tachografen<br />
identifizieren. (Foto: Kraftfahrtbundesamt)<br />
als acht Fahrgastsitzplätzen lenken, fallen<br />
unter § 3 des Arbeitszeitgesetzes. Danach<br />
darf die werktägliche Arbeitszeit acht<br />
Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf<br />
bis zu zehn Stunden nur verlängert werden,<br />
wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten<br />
oder innerhalb von 24 Wochen<br />
im Durchschnitt acht Stunden werktäglich<br />
nicht überschritten werden. Bereitschaftszeiten<br />
gelten hier als Arbeitszeiten.<br />
Arbeitnehmer, die auf Fahrzeugen mit<br />
einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beziehungsweise<br />
mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen<br />
eingesetzt werden, unterliegen<br />
insbesondere § 21a Arbeitszeitgesetz.<br />
In einem Zeitraum von 4 Monaten darf die<br />
durchschnittliche Arbeitszeit des Fahrers<br />
maximal 48 Wochenstunden nicht überschreiten.<br />
Es ist also zulässig, mehrere Wochen<br />
jeweils 60 Stunden zu arbeiten und<br />
durch entsprechenden Freizeitausgleich<br />
im jeweiligen Zeitraum den 48-Stunden-<br />
Durchschnitt einzuhalten. Bestehen tarifvertragliche<br />
Regelungen, kann sich der<br />
Bezugszeitraum auch auf sechs Monate<br />
verlängern.