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spezial fuhrparkmanagement<br />

aus der einmaligen Überschreitung des 50<br />

Kilometer-Radius´ ergeben. Unter diesem<br />

Gesichtspunkt kann es durchaus sinnvoll<br />

sein, einen Transporter nur bis zu 3,5 Tonnen<br />

zulässiger Gesamtmasse zu wählen.<br />

In diesem Fall besteht keine 50 Kilometer-<br />

Begrenzung.<br />

Fahrzeuge über 7,5 t zulässige Gesamtmasse<br />

sind ohne Ausnahme aufzeichnungspflichtig.<br />

Seit dem 01.01.2008 sind für alle Gewichtsklassen,<br />

sofern keine Befreiung<br />

von der Aufzeichnungspflicht besteht, die<br />

Fahrunterlagen für den laufenden Tag und<br />

die vorausgegangenen 28 Kalendertage<br />

mitzuführen.<br />

• Bei Fahrzeugen mit Nachweispflicht<br />

auf Kontrolltagesblättern (über 2,8 t<br />

bis 3,5 t):<br />

Alle Aufzeichnungen auf Tageskontrollblättern<br />

des laufenden Tages und der<br />

vorangegangenen 28 Kalendertage sind<br />

mitzuführen. Wurde ein digitales Kontrollgerät<br />

genutzt, ist die Fahrerkarte vorzulegen.<br />

• Bei Fahrzeugen mit Nutzungspflicht für<br />

digitale Tachografen:<br />

Die Fahrerkarte ist immer vorzulegen.<br />

• Bei Fahrzeugen mit Nutzungspflicht für<br />

analoge Tachografen:<br />

Durch Diagrammblätter sind die Lenkzeiten<br />

des aktuellen Tages und der letzten<br />

28 Kalendertage zu dokumentieren. Gegebenenfalls<br />

sind zusätzlich Schaublätter<br />

von anderen Fahrzeugen mitzuführen, die<br />

der Fahrer in den letzten 28 Kalendertagen<br />

gelenkt hat. Wenn der Fahrer eine Fahrer-<br />

Objekt: <strong>amz</strong> 3/2009<br />

karte besitzt, ist diese mitzuführen.<br />

Kunde: Chambers<br />

Rubrik: Nachweis über berücksichtigungsfreie<br />

Tage (gilt für alle Nachweismethoden):<br />

Die Tage, an denen während der letzten 28<br />

10 Tr a n s p o r t e r -Spezial 2010<br />

Der Digitale Tachograf ist zur Dokumentation<br />

der Lenkzeiten ein unabdingbares<br />

Instrument geworden. (Foto: VDO)<br />

Kalendertage keine Aufzeichnung mittels<br />

Tachograf oder Tageskontrollblatt erfolgte<br />

(wegen Krankheit, Urlaub des Fahrers oder<br />

Nutzung nicht nachweispflichtiger Fahrzeuge),<br />

müssen in allen Gewichtsklassen<br />

dokumentiert werden, wenn ein nachweispflichtiges<br />

Fahrzeug gelenkt wird. Die<br />

Bescheinigung muss den Vorgaben der Verordnung<br />

(EG) 561/2006 entsprechen. Sie<br />

muss maschinenschriftlich ausgefüllt sein<br />

und vom Unternehmen oder einer von ihr<br />

beauftragten Person, die nicht der Fahrer<br />

sein darf, unterschrieben werden. Zusätzlich<br />

muss der Fahrer unterschreiben. In der<br />

Bescheinigung ist anzugeben, warum die<br />

betreffenden Tage nicht nachweispflichtig<br />

waren. Wird die Bescheinigung nicht mehr<br />

benötigt, ist sie vom Fahrer an das Unternehmen<br />

zurück zugeben.<br />

Daten auf Fahrerkarte<br />

Daten aus dem Massenspeicher eines digitalen<br />

Tachografen sind spätestens alle<br />

3 Monate nach Beginn der Aufzeichnung<br />

auszulesen.<br />

Das Unternehmen muss mindestens alle<br />

28 Kalendertage die Daten von der Fahrerkarte<br />

kopieren. Verantwortlich hierfür<br />

ist das Unternehmen, nicht der Fahrer. Da<br />

das Unternehmen jedoch nach der Verordnung<br />

(EG) 561/2006 verpflichtet ist,<br />

mindestens einmal in der Woche die Lenkzeiten<br />

der Fahrer auf Einhaltung der gesetzlichen<br />

Bestimmungen hin zu überprüfen,<br />

kann es sinnvoll sein, die Fahrerkarten<br />

jede Woche auszulesen. Wie sonst soll der<br />

Fuhrparkverantwortliche oder Disponent<br />

sonst wissen, ob die Lenkzeiten eingehalten<br />

werden?<br />

Alle Daten sind auf einem ge-<br />

sonderten Datenträger zu speichern<br />

und aufzubewahren. Dies gilt auch<br />

für Ausdrucke, Tageskontrollblätter,<br />

Schaublätter bezie-<br />

Das Produkt mit<br />

zertifizierter<br />

Leistung - keine<br />

unfundierten<br />

Behauptungen<br />

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hungsweise Nach-<br />

weise über berücksichtigungsfreie<br />

Ar-<br />

beitstage.<br />

Alle Daten und<br />

Unterlagen sind<br />

ein Jahr durch das<br />

Unternehmen am<br />

Firmensitz aufzubewahren.<br />

Nach<br />

Ablauf der Frist<br />

sind die Unterlagen<br />

bis spätestens<br />

zum 31. März des<br />

darauf folgenden<br />

Kalenderjahres zu<br />

vernichten, wenn<br />

sie nicht für andere gesetzliche Nachweise<br />

weiterhin aufzubewahren sind. Sollen<br />

die Daten auch als Nachweis über die Arbeitszeiten<br />

genutzt werden, beträgt die<br />

Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Wird die<br />

Lohnabrechnung hierauf gestützt, beträgt<br />

die Frist sogar zehn Jahre.<br />

Arbeitszeitgesetz beachten<br />

Neben den Lenkzeitvorschriften ist auch<br />

das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Dieses<br />

Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, nicht<br />

aber für nicht für Selbstständige, die selbst<br />

fahren. Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom<br />

Beginn bis zum Ende der Arbeit. Neben<br />

dem reinen Fahren zählt auch die Wartezeit<br />

beim Be- und Entladen des Fahrzeuges,<br />

dessen Pflege und Wartung des<br />

Fahrzeuges sowie andere Tätigkeiten des<br />

Fahrers, die mit dem Fahrzeug oder der Ladung<br />

zusammen hängen, als Arbeitszeit.<br />

Arbeitnehmer, die Fahrzeuge unter 3,5<br />

t beziehungsweise. Fahrzeuge mit weniger<br />

Mit der Fahrerkarte muss sich der Mitarbeiter<br />

vor Fahrtantritt im Digitalen Tachografen<br />

identifizieren. (Foto: Kraftfahrtbundesamt)<br />

als acht Fahrgastsitzplätzen lenken, fallen<br />

unter § 3 des Arbeitszeitgesetzes. Danach<br />

darf die werktägliche Arbeitszeit acht<br />

Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf<br />

bis zu zehn Stunden nur verlängert werden,<br />

wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten<br />

oder innerhalb von 24 Wochen<br />

im Durchschnitt acht Stunden werktäglich<br />

nicht überschritten werden. Bereitschaftszeiten<br />

gelten hier als Arbeitszeiten.<br />

Arbeitnehmer, die auf Fahrzeugen mit<br />

einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beziehungsweise<br />

mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen<br />

eingesetzt werden, unterliegen<br />

insbesondere § 21a Arbeitszeitgesetz.<br />

In einem Zeitraum von 4 Monaten darf die<br />

durchschnittliche Arbeitszeit des Fahrers<br />

maximal 48 Wochenstunden nicht überschreiten.<br />

Es ist also zulässig, mehrere Wochen<br />

jeweils 60 Stunden zu arbeiten und<br />

durch entsprechenden Freizeitausgleich<br />

im jeweiligen Zeitraum den 48-Stunden-<br />

Durchschnitt einzuhalten. Bestehen tarifvertragliche<br />

Regelungen, kann sich der<br />

Bezugszeitraum auch auf sechs Monate<br />

verlängern.

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