13-04-08 rhino Anleiheprospekt clear - Die rhino's-energy-Anleihe
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hino´s <strong>energy</strong> GmbH - 42 -<br />
Vorschriften, von den <strong>Anleihe</strong>gläubigern die Abgabe einer gesonderten Erklärung oder die<br />
Erfüllung irgendeiner anderen Förmlichkeit verlangt werden darf.<br />
4. Sämtliche Zahlungen der <strong>Anleihe</strong>schuldnerin befreit die <strong>Anleihe</strong>schuldnerin in Höhe der<br />
geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen gegenüber<br />
den <strong>Anleihe</strong>gläubigern gemäß § 1 Abs. 2 der <strong>Anleihe</strong>bedingungen.<br />
5. Sämtliche auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Zinsen werden zu den jeweils zum<br />
Ausschüttungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgezahlt.<br />
§ 5<br />
Rang, Negativverpflichtung<br />
<strong>Die</strong> Schuldverschreibungen samt Zinszahlungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht<br />
nachrangige und nicht besicherte Verbindlichkeiten der <strong>Anleihe</strong>schuldnerin, die untereinander und mit<br />
allen anderen nicht nachrangigen und nicht besicherten Verbindlichkeiten der <strong>Anleihe</strong>schuldnerin in<br />
gleichem Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben.<br />
§ 6<br />
Steuern<br />
1. Alle Zahlungen, insbesondere Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen, erfolgen unter<br />
Abzug und Einbehaltung von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, soweit die<br />
<strong>Anleihe</strong>schuldnerin zum Abzug und/oder zur Einbehaltung gesetzlich verpflichtet ist. <strong>Die</strong><br />
<strong>Anleihe</strong>schuldnerin ist nicht verpflichtet, den <strong>Anleihe</strong>gläubigern zusätzliche Beträge als<br />
Ausgleich für auf diese Weise abgezogene oder einbehaltene Beträge zu zahlen.<br />
2. Soweit die <strong>Anleihe</strong>schuldnerin nicht gesetzlich zum Abzug und/oder zur Einbehaltung von<br />
Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebühren verpflichtet ist, trifft sie keinerlei Verpflichtung im<br />
Hinblick auf abgabenrechtliche Verpflichtungen der <strong>Anleihe</strong>gläubiger.<br />
§ 7<br />
Kündigungsrechte der <strong>Anleihe</strong>gläubiger<br />
1. <strong>Die</strong> Schuldverschreibungen sind für die <strong>Anleihe</strong>gläubiger nicht vorzeitig ordentlich kündbar.<br />
2. Jeder <strong>Anleihe</strong>gläubiger ist berechtigt, seine sämtlichen Forderungen aus den Inhaber-<br />
Teilschulverschreibungen durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung fällig zu<br />
stellen und Rückzahlungen zum Nennbetrag einschließlich bis zum Kündigungszeitpunkt<br />
aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn:<br />
a) die <strong>Anleihe</strong>schuldnerin allgemein ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit<br />
bekannt gibt;<br />
b) gegen die <strong>Anleihe</strong>schuldnerin ein Insolvenzverfahren gerichtlich eröffnet wird, das nicht<br />
innerhalb von 60 Tagen nach dessen Eröffnung aufgehoben oder ausgesetzt wird, oder<br />
die <strong>Anleihe</strong>schuldnerin selbst ein solches Verfahren beantragt oder ihre Zahlungen<br />
einstellt oder einen generellen Vergleich mit der Gesamtheit ihrer Gläubiger anbietet oder<br />
durchführt;<br />
c) die <strong>Anleihe</strong>schuldnerin in Liquidation tritt, es sei denn, dass eine solche Liquidation im<br />
Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Konsolidierung oder einer anderen Form des<br />
Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft vorgenommen wird und diese<br />
Gesellschaft anstelle der <strong>Anleihe</strong>schuldnerin alle Verpflichtungen aus diesen<br />
<strong>Anleihe</strong>bedingungen übernimmt;<br />
3. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechtes<br />
weggefallen ist oder geheilt wurde.