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13-04-08 rhino Anleiheprospekt clear - Die rhino's-energy-Anleihe

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hino´s <strong>energy</strong> GmbH - 42 -<br />

Vorschriften, von den <strong>Anleihe</strong>gläubigern die Abgabe einer gesonderten Erklärung oder die<br />

Erfüllung irgendeiner anderen Förmlichkeit verlangt werden darf.<br />

4. Sämtliche Zahlungen der <strong>Anleihe</strong>schuldnerin befreit die <strong>Anleihe</strong>schuldnerin in Höhe der<br />

geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen gegenüber<br />

den <strong>Anleihe</strong>gläubigern gemäß § 1 Abs. 2 der <strong>Anleihe</strong>bedingungen.<br />

5. Sämtliche auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Zinsen werden zu den jeweils zum<br />

Ausschüttungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgezahlt.<br />

§ 5<br />

Rang, Negativverpflichtung<br />

<strong>Die</strong> Schuldverschreibungen samt Zinszahlungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht<br />

nachrangige und nicht besicherte Verbindlichkeiten der <strong>Anleihe</strong>schuldnerin, die untereinander und mit<br />

allen anderen nicht nachrangigen und nicht besicherten Verbindlichkeiten der <strong>Anleihe</strong>schuldnerin in<br />

gleichem Rang stehen, sofern diese nicht kraft Gesetzes Vorrang haben.<br />

§ 6<br />

Steuern<br />

1. Alle Zahlungen, insbesondere Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen, erfolgen unter<br />

Abzug und Einbehaltung von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, soweit die<br />

<strong>Anleihe</strong>schuldnerin zum Abzug und/oder zur Einbehaltung gesetzlich verpflichtet ist. <strong>Die</strong><br />

<strong>Anleihe</strong>schuldnerin ist nicht verpflichtet, den <strong>Anleihe</strong>gläubigern zusätzliche Beträge als<br />

Ausgleich für auf diese Weise abgezogene oder einbehaltene Beträge zu zahlen.<br />

2. Soweit die <strong>Anleihe</strong>schuldnerin nicht gesetzlich zum Abzug und/oder zur Einbehaltung von<br />

Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebühren verpflichtet ist, trifft sie keinerlei Verpflichtung im<br />

Hinblick auf abgabenrechtliche Verpflichtungen der <strong>Anleihe</strong>gläubiger.<br />

§ 7<br />

Kündigungsrechte der <strong>Anleihe</strong>gläubiger<br />

1. <strong>Die</strong> Schuldverschreibungen sind für die <strong>Anleihe</strong>gläubiger nicht vorzeitig ordentlich kündbar.<br />

2. Jeder <strong>Anleihe</strong>gläubiger ist berechtigt, seine sämtlichen Forderungen aus den Inhaber-<br />

Teilschulverschreibungen durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung fällig zu<br />

stellen und Rückzahlungen zum Nennbetrag einschließlich bis zum Kündigungszeitpunkt<br />

aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn:<br />

a) die <strong>Anleihe</strong>schuldnerin allgemein ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit<br />

bekannt gibt;<br />

b) gegen die <strong>Anleihe</strong>schuldnerin ein Insolvenzverfahren gerichtlich eröffnet wird, das nicht<br />

innerhalb von 60 Tagen nach dessen Eröffnung aufgehoben oder ausgesetzt wird, oder<br />

die <strong>Anleihe</strong>schuldnerin selbst ein solches Verfahren beantragt oder ihre Zahlungen<br />

einstellt oder einen generellen Vergleich mit der Gesamtheit ihrer Gläubiger anbietet oder<br />

durchführt;<br />

c) die <strong>Anleihe</strong>schuldnerin in Liquidation tritt, es sei denn, dass eine solche Liquidation im<br />

Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Konsolidierung oder einer anderen Form des<br />

Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft vorgenommen wird und diese<br />

Gesellschaft anstelle der <strong>Anleihe</strong>schuldnerin alle Verpflichtungen aus diesen<br />

<strong>Anleihe</strong>bedingungen übernimmt;<br />

3. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechtes<br />

weggefallen ist oder geheilt wurde.

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