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13-04-08 rhino Anleiheprospekt clear - Die rhino's-energy-Anleihe

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hino´s <strong>energy</strong> GmbH - 44 -<br />

4. Beschlüsse der <strong>Anleihe</strong>gläubigerversammlung sind durch notarielle Niederschriften in<br />

entsprechender Anwendung der §§ <strong>13</strong>0 Abs. 2 bis 4 AktG zu beurkunden.<br />

5. Soweit in den <strong>Anleihe</strong>bedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten für das Verfahren und die<br />

Beschlussfassung in der <strong>Anleihe</strong>gläubigerversammlung die gesetzlichen Vorschriften des<br />

Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG).<br />

§ 12<br />

Mehrheitsbeschlüsse der <strong>Anleihe</strong>gläubiger<br />

1. Beschlüsse der <strong>Anleihe</strong>gläubigerversammlung gemäß § 5 SchVG werden in der<br />

<strong>Anleihe</strong>gläubigerversammlung grundsätzlich mit der einfacher Mehrheit der an der Abstimmung<br />

teilnehmenden Stimmrechte gefasst.<br />

2. <strong>Die</strong> <strong>Anleihe</strong>gläubiger können mit einer Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung<br />

teilnehmenden Stimmrechte insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:<br />

a) der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen;<br />

b) der Verlängerung der Laufzeit;<br />

c) der Verringerung der Hauptforderung;<br />

d) dem Nachrang der Forderung aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren der<br />

<strong>Anleihe</strong>schuldnerin;<br />

e) der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in<br />

Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen;<br />

f) der Änderung der Währung der <strong>Anleihe</strong>;<br />

g) dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der <strong>Anleihe</strong>gläubiger oder dessen<br />

Beschränkungen;<br />

h) der Schuldnerersetzung.<br />

§ <strong>13</strong><br />

Änderungen der <strong>Anleihe</strong>bedingungen<br />

1. <strong>Die</strong> <strong>Anleihe</strong>schuldnerin ist ausschließlich in den folgenden Fällen berechtigt, die<br />

<strong>Anleihe</strong>bedingungen durch einseitige Willenserklärung zu ändern bzw. anzupassen:<br />

a) Änderung der Fassung, wie z.B. Wortlaut und Reihenfolge;<br />

b) Berichtigung von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen<br />

offensichtlichen Unrichtigkeiten;<br />

c) Änderungen, die für eine Zulassung oder Einbeziehung der Schuldverschreibungen zum<br />

Handel an einem organisierten Markt oder einem privatrechtlich organisierten Markt<br />

erforderlich sind, insbesondere die Einteilung der <strong>Anleihe</strong> bezogen auf die Anzahl und<br />

den Nennbetrag der Schuldverschreibungen;<br />

d) Änderung des Gesamtnennbetrags und der Einteilung der Schuldverschreibung, sofern<br />

weitere <strong>Anleihe</strong>n oder andere Schuld- und/oder Finanzierungstitel gemäß § 9 der<br />

<strong>Anleihe</strong>bedingungen ausgegeben werden.<br />

2. Änderungen der <strong>Anleihe</strong>bedingungen können durch Rechtsgeschäft nur durch einen<br />

gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen <strong>Anleihe</strong>gläubigern erfolgen.

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