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Die gesetzliche Krankenversicherung vor Reformen – Finanzierung ...

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1.6 Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen<br />

21. Im Rahmen der Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen thematisiert der Rat<br />

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die integrierte Versorgung,<br />

das Disease Management,<br />

eine Kompetenzbündelung,<br />

das Rettungswesen sowie<br />

eine Weiterentwicklung der Krankenhausstruktur.<br />

22. <strong>Die</strong> integrierte Versorgung dient instrumental der Erhöhung von Effizienz und Effektivität<br />

der Gesundheitsversorgung. Das deutsche Gesundheitswesen beinhaltet <strong>vor</strong><br />

allem im Hinblick auf eine bessere Kooperation und Koordination zwischen den einzelnen<br />

Versorgungsbereichen noch beachtliche Wirtschaftlichkeitsreserven. Der Rat hat<br />

deshalb wiederholt neue Versorgungsformen mit höherer Durchlässigkeit und integrierter<br />

Zusammenführung der Leistungen verschiedener Bereiche angemahnt.<br />

Zur Umsetzung integrierter Versorgungsformen empfiehlt der Rat,<br />

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die <strong>gesetzliche</strong>n Vorschriften für die integrierte Versorgung von Fehlanreizen und<br />

von überflüssigen Regulierungen zu befreien. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere für die Rahmenvereinbarungen,<br />

aber auch für andere Rechtsgebiete. Krankenhäuser sollten im<br />

Rahmen der integrierten Versorgung vereinbarte Leistungen auch ambulant und bei<br />

entsprechender Qualifikation z. B. auch im Rehabilitations- und Pflegebereich erbringen<br />

dürfen.<br />

die Anreize, integrierte Versorgung zu wählen, auf Seiten der Nutzer zu verstärken.<br />

<strong>Die</strong> Anreize für Nutzer, Kassen und Anbieter sollten zur Vermeidung von Risikoselektion<br />

zusammen mit einem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich eingeführt<br />

werden, der zugleich auch als Anreiz für die Kassen dienen soll, sich um<br />

die Versorgung chronisch Kranker zu bemühen.<br />

die Markteintrittsschranken für Leistungsanbieter integrierter Versorgung möglichst<br />

niedrig zu halten. Dazu gehört auch, dass der Vertragsabschluss mit solchen Anbietern<br />

nicht davon abhängt, dass sie als Gemeinschaft auftreten.<br />

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