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Die gesetzliche Krankenversicherung vor Reformen – Finanzierung ...

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ven Verteilungseffekten und den intergenerativen Distributionswirkungen auch Zielkonflikte<br />

auftreten. Eine Einengung des Leistungskataloges und/oder eine Erhöhung von<br />

Zuzahlungen wirkt in intragenerativer Hinsicht, d. h. bei horizontaler Betrachtung, verteilungspolitisch<br />

regressiv, denn sie belastet Versicherte mit geringerem Einkommen<br />

relativ stärker. Dagegen können diese Maßnahmen bei einem starken Wandel der demographischen<br />

Struktur aus intergenerativer Perspektive durchaus zur Verteilungsgerechtigkeit<br />

zwischen den Generationen beitragen. Schätzungen im Rahmen von Generationenkonten<br />

deuten darauf hin, dass das geltende Umlageverfahren, <strong>vor</strong> allem infolge<br />

des demographischen Strukturwandels, den Generationenvertrag gefährdet, indem es<br />

künftigen Generationen eine zu große Last aufbürdet (Raffelhüschen, B. 2003).<br />

2.1.2 <strong>Die</strong> solidarische <strong>Finanzierung</strong><br />

34. Bei im wesentlichen gleicher Leistungsgewährung für alle Versicherten liegt das<br />

Schwergewicht des Solidargedankens in der GKV auf der <strong>Finanzierung</strong>sseite, d. h. in<br />

der Beitragsgestaltung. Im Hinblick auf die <strong>Finanzierung</strong> öffentlicher bzw. gemeinschaftlicher<br />

Leistungen kennt die Finanzwissenschaft zwei fundamentale Prinzipien der<br />

Abgabenerhebung: das Äquivalenzprinzip und das Leistungsfähigkeitsprinzip. Im Sinne<br />

des Äquivalenzprinzips entrichten der Versicherte oder die Versichertengemeinschaft<br />

eine den vereinbarten bzw. empfangenen Leistungen äquivalente Abgabe. Bei der individuellen<br />

Äquivalenz besteht eine unmittelbare individuelle Zurechenbarkeit zwischen<br />

der Abgabe und der mit ihr finanzierten Leistung. <strong>Die</strong> individuelle Äquivalenz findet<br />

sich generell bei marktwirtschaftlicher Koordination, d. h. bei Käufen am Markt, und im<br />

Rahmen der öffentlichen Abgabenerhebung bei Gebühren. Bei der gruppenmäßigen<br />

Äquivalenz reduziert sich die Zurechenbarkeit zwischen den öffentlichen Abgaben und<br />

den mit ihnen finanzierten Leistungen auf eine bestimmte Gruppe von Personen. Typische<br />

Beispiele bilden hier die Kurtaxe und die Anliegerbeiträge, aber auch weitgehend<br />

die Beiträge zur GKV und zur sozialen Pflegeversicherung.<br />

35. Das Leistungsfähigkeitsprinzip orientiert sich im Gegensatz dazu nicht an irgendeiner<br />

Zurechenbarkeit von empfangener Leistung und zu zahlender Abgabe, sondern an<br />

der Fähigkeit des Bürgers, eine Abgabe zur <strong>Finanzierung</strong> der Ausgaben bzw. der öffentlichen<br />

Güter und <strong>Die</strong>nste zu leisten. <strong>Die</strong>ses Prinzip erlaubt bereits deduktiv zwei<br />

grundsätzliche Aussagen zur Verteilung der <strong>Finanzierung</strong>slast. Im Sinne der horizontalen<br />

Gerechtigkeit sollen Personen mit gleicher Leistungsfähigkeit gleich hohe Abgaben<br />

entrichten und unter dem Aspekt der vertikalen Gerechtigkeit Personen mit unter-<br />

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